DIE HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN PARTEIEN
VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Anwendung gewisser Vorschriften des Abkommens vom heutigen Tage über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse näher zu regeln,
HABEN DIE NACHSTEHENDEN BESTIMMUNGEN, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden, VEREINBART:
1. Die im Artikel III des Abkommens genannten österreichischen Bundesländer sind:
Burgenland | Steiermark |
Kärnten | Tirol |
Niederösterreich | Vorarlberg |
Oberösterreich | Wien |
Salzburg |
Die im Artikel III des Abkommens genannten spanischen Regionen und Provinzen sind:
REGIONEN
Andalucia | Extremadura |
Aragon | Galicia |
Asturias | Leon |
Baleares | Murcia |
Canarias | Navarra |
Castilla la Nueva | Valencia |
Castilla la Vieja | Vascongadas |
Cataluna |
PROVINZEN
Alava | Logrono |
Albacete | Lugo |
Alicante | Madrid |
Almeria | Malaga |
Avila | Murcia |
Badajoz | Navarra |
Baleares | Orense |
Barcelona | Oviedo |
Burgos | Palencia |
Caceres | Palmas (Las) |
Cadiz | Pontevedra |
Castellon | Salamanca |
Ciudad Real Santa | Cruz de Tenerife |
Cordoba | Santander |
Coruna (La) | Segovia |
Cuenca | Sevilla |
Gerona | Soria |
Granada | Tarragona |
Guadalajara | Teruel |
Guipuzcoa | Toledo |
Huelva | Valencia |
Huesca | Valladolid |
Jaen | Vizcaya |
Leon | Zamora |
Lerida | Zaragoza |
2. Die im Artikel III des Abkommens und im Artikel 1 dieses Zusatzprotokolls genannten Bezeichnungen unterliegen auch in all ihren adjektivischen Verwendungsarten dem Schutz dieses Abkommens.
3. Unter Gesetzgebung nach Artikel VI und VII des Abkommens sind allgemein verbindliche Anordnungen zu verstehen, die in öffentlichen Publikationsorganen verlautbart sind.
4. Die Artikel VI und VII des Abkommens verpflichten die Vertragsstaaten nicht, in ihrem Gebiet beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die mit den durch dieses Abkommen geschützten Bezeichnungen versehen sind, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des anderen Vertragsstaates anzuwenden, die sich auf die verwaltungsmäßige Kontrolle dieser Erzeugnisse beziehen, wie z. B. diejenigen Vorschriften, die die Führung von Eingangs- und Ausgangsbüchern und den Verkehr dieser Erzeugnisse betreffen.
5. Angaben über wesentliche Eigenschaften im Sinne des Artikels IX des Abkommens sind insbesondere:
a) bei österreichischen Weinen:
Alkoholgehalt, Hersteller (Produzent), Abfüller, Händler, die Bezeichnungen: weiß, rose, rot, Wachstum, Gewächs, Kreszenz, Original, Originalabfüllung, Originalabzug, Kellerabfüllung, Kellerabzug, Eigengewächs, Spätlese, Spätlesewein, Auslese, Auslesewein, Beerenauslese, Beerenauslesewein, Ausbruch, Ausbruchwein, Trockenbeerenauslese, Hochgewächs, Spitzengewächs, Clarettwein, Kabinett (Cabinet), Tischwein, Tafelwein, Bratenwein, Qualitätswein, Qualitätswein besonderer Reife und Leseart, Siegelwein, Dessertwein, aromatisierter Wein, Wermut (Vermouth), Perlwein, Schaumwein, Sekt, Qualitätsschaumwein, Qualitätssekt;
b) bei spanischen Weinen:
Vinos de Mesa, Blanco, Tinto, Rosado, Rose, Clarete, Seco, Semiseco, Abocado, Semidulce, Dulce, Vinos especiales, Vino dulce natural, Lagrima, Vino noble de mesa, Vino generoso, Vino de postre, Vino licoroso-generoso, Vino licoroso, Vino rancio, Vino aromatizado, Vino quinado, Vermuts, Aperitivos del Vino, Vino espumoso, Solera, Criadera, Fino, Oloroso, Palo cortado, Raya, Embotellado en origen, Embotellado en bodega;
c) bei österreichischen und spanischen Branntweinen:
V.O., V.O.S., V.S.O.P., extra; ein, drei Stern.
6. Durch die Bestimmungen des Abkommens wird die Verwendung von Rebsortenbezeichnungen allein oder in Verbindung mit einer geographischen oder einer sonstigen Bezeichnung nicht beschränkt.
Österreichische Rebsortenbezeichnungen sind insbesondere:
Bouviertraube
Blaufränkisch
Blauer Wildbacher (oder Schilcher)
Cabernet
Cabernet-Sauvignon
Jubiläumsrebe
Klevner
Mädchentraube
Malvasier
Merlot
Morillon (oder Chardonnay)
Müller-Thurgau
Muskat
Muskateller
Muskat-Ottonel
Muskat-Sylvaner
Neuburger
Pinot
Rheinriesling (oder Riesling)
Rotgipfler
Ruländer
St. Laurent (oder Laurenzitraube)
Sauvignon (oder Muskat-Sylvaner)
Sylvaner
Traminer (Roter Traminer, Gewürztraminer)
Veltliner (Grüner Veltliner, Roter Veltliner, Frühroter Veltliner)
Welschriesling (oder Riesling)
Zierfandler (oder Spätrot)
Zweigeltrebe
7. Die Bestimmungen des Abkommens schränken die Benützung der Bezeichnung für die Duftnote,,Spanisch Leder“ – ausschließlich in deutscher Sprache – für Parfums, Parfumeriewaren und Kosmetika nicht ein, sofern die österreichische Herkunft klar ausgedrückt wird.
8. Auf Bezeichnungen einschließlich Marken, die sich in Wort oder Bild auf die Spanische Reitschule (Spanische Hofreitschule) in Wien beziehen, findet das Abkommen keine Anwendung.
9. Auf Frischspeisen, die unmittelbar an den Letztverbraucher verkauft oder verabreicht werden, z. B. im Gast- und Schankgewerbe, findet das Abkommen keine Anwendung.
10. Die im Artikel XVI des Abkommens vorgesehene gemischte Kommission tritt auf Wunsch jeweils eines der beiden Vertragsstaaten zusammen und hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Studium zur Prüfung der Rechtslage beider Staaten auf dem Gebiet der Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben;
b) Vorstudium und gemeinsame Beratung über geeignete Maßnahmen, um österreichische und spanische Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben gegenüber Drittländern wirksam zu schützen;
c) Ausarbeitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung der im Protokoll gemäß Artikel V des Abkommens enthaltenen Listen über Warenbezeichnungen;
d) Prüfung von Fragen, die mit einer allfälligen Kündigung des Abkommens im Zusammenhang stehen;
e) Beratung verschiedener sonstiger mit der Anwendung des Abkommens zusammenhängender Fragen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU WIEN, am 3. Mai 1976 in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise