(1) Wird eine auf Grund des Abkommens geschützte Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr entgegen den Bestimmungen der Artikel III, VI und VII dieses Abkommens für Erzeugnisse, insbesondere für deren Aufmachung oder Verpackung, oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder anderen Geschäftspapieren oder in der Werbung benutzt, so finden alle gerichtlichen und behördlichen Maßnahmen, die nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dem der Schutz in Anspruch genommen wird, für die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbes oder sonst für die Unterdrückung unzulässiger Bezeichnungen in Betracht kommen, unter den in dieser Gesetzgebung festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe des Artikels X Anwendung.
(2) Sofern die Gefahr einer Verwechslung im geschäftlichen Verkehr besteht, ist der Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn die auf Grund des Abkommens geschützten Bezeichnungen in abgeänderter Form oder für andere als jene Erzeugnisse, denen sie im Protokoll nach Artikel V zugeordnet sind, benutzt werden.
(3) Der Absatz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die auf Grund des Abkommens geschützten Bezeichnungen in Übersetzung oder mit einem Hinweis auf die tatsächliche Herkunft oder mit Zusätzen vergleichender Werbung (z. B.: „Rivale“) oder mit anderen Zusätzen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Gattung“, „Qualität“, „Charakter“ oder dergleichen benutzt werden.
(4) Der Absatz 1 ist auf Übersetzungen von Bezeichnungen des einen Vertragsstaates dann nicht anzuwenden, wenn die Übersetzung in der Sprache des anderen Vertragsstaates ein Wort der Umgangssprache ist.
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