(1) Die auf Grund des Abkommens geschützten spanischen Bezeichnungen sind im Gebiet der Republik Österreich ausschließlich spanischen Erzeugnissen vorbehalten und dürfen dort nur unter denselben Voraussetzungen benutzt werden, wie sie in der Gesetzgebung des Spanischen Staates vorgesehen sind. Jedoch werden gewisse Vorschriften dieser Gesetzgebung durch das diesem Abkommen angeschlossene und einen integrierenden Bestandteil desselben bildende Zusatzprotokoll für nicht anwendbar erklärt.
(2) Der Absatz 1 steht dem Gebrauch eines Eigennamens auf dem Gebiet der Republik Österreich durch den zu seiner Führung Berechtigten nicht entgegen, wenn dieser Name zur Gänze oder zum Teil eine spanische Bezeichnung ist, die auf Grund des Abkommens geschützt ist. In diesem Falle darf der Eigenname nur unübersetzt und nur in einer Weise verwendet werden, die jede Irreführung über ihre (Anm.: richtig: seine) Herkunft ausschließt.
(3) Stimmt eine auf Grund des Abkommens geschützte spanische Bezeichnung mit der Bezeichnung eines Gebietes oder Ortes außerhalb des Gebietes des Spanischen Staates überein, so darf diese Bezeichnung im Zusammenhang mit nichtspanischen Erzeugnissen nur als Angabe über die Herkunft und nur in einer Weise benutzt werden, die jede Irreführung über die Herkunft und den Charakter der Erzeugnisse ausschließt.
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