(1) Vor dem 1. Jänner 1973 registrierte und aufrecht bestehende Marken, denen die im Artikel III oder in dem in Artikel V vorgesehenen Protokoll enthaltenen Listen angeführten Bezeichnungen entgegenstehen, können längstens bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten (Stichtag) dieses Abkommens weiterverwendet werden.
(2) Vor dem 1. Jänner 1973 registrierte und aufrecht bestehende Marken können, sofern die Bestimmungen des Absatzes 1 keine Anwendung finden, auch dann weiterverwendet werden, wenn sie zwar gegen Artikel IX verstoßen würden, die Irreführungsgefahr jedoch durch geeignete Zusätze ausgeschlossen wird.
(3) Auf Bezeichnungen, die erst auf Grund einer Änderung oder Ergänzung der in dem in Artikel V vorgesehenen Protokoll enthaltenen Listen dem Abkommen unterliegen, ist der Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Stichtag der Tag des Inkrafttretens des geänderten Protokolls anzusehen ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise