(1) Die auf Grund des Abkommens geschützten österreichischen Bezeichnungen sind im Gebiet des Spanischen Staates ausschließlich österreichischen Erzeugnissen vorbehalten und dürfen dort nur unter denselben Voraussetzungen benutzt werden, wie sie in der Gesetzgebung der Republik Österreich vorgesehen sind. Jedoch werden gewisse Vorschriften dieser Gesetzgebung durch das diesem Abkommen angeschlossene und einen integrierenden Bestandteil desselben bildende Zusatzprotokoll für nicht anwendbar erklärt.
(2) Der Absatz 1 steht dem Gebrauch eines Eigennamens auf dem Gebiet des Spanischen Staates durch den zu seiner Führung Berechtigten dann nicht entgegen, wenn dieser Name zur Gänze oder zum Teil eine österreichische Bezeichnung ist, die auf Grund des Abkommens geschützt ist. In diesem Falle darf der Eigenname nur unübersetzt und nur in einer Weise verwendet werden, die jede Irreführung über ihre (Anm.: richtig: seine) Herkunft ausschließt.
(3) Stimmt eine auf Grund des Abkommens geschützte österreichische Bezeichnung mit der Bezeichnung eines Gebietes oder Ortes außerhalb des Gebietes der Republik Österreich überein, so darf diese Bezeichnung im Zusammenhang mit nichtösterreichischen Erzeugnissen nur als Angabe über die Herkunft und nur in einer Weise benutzt werden, die jede Irreführung über die Herkunft und den Charakter der Erzeugnisse ausschließt.
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