Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)
Artikel 1
Art. 2Artikel 2.
Art. 3Artikel 3
Art. 4Artikel 4
Art. 5Artikel 5
Art. 6Artikel 6
Art. 7Artikel 7
Art. 8Artikel 8
Art. 9Artikel 9
Art. 10Artikel 10
Art. 11Artikel 11
Art. 12Artikel 12
Art. 13Artikel 13
Art. 16Artikel 16
Art. 17Artikel 17
Art. 18Artikel 18
Art. 19Artikel 19
Art. 20Artikel 20
Art. 21Artikel 21
Art. 22Artikel 22
Art. 23Artikel 23
Art. 24Artikel 24
Art. 25Artikel 25
Art. 26Artikel 26
Art. 27Artikel 27
Art. 28Artikel 28
Art. 29Artikel 29
Art. 30Artikel 30
Art. 31Artikel 31
Vorwort
ABSCHNITT I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GEGENSTAND
Art. 1 Artikel 1
1. Eine Ausstellung ist eine Veranstaltung, deren Hauptziel, ohne Rücksicht auf ihre Benennung, die Unterrichtung des Publikums ist, indem sie einen Überblick über die Mittel gibt, über die der Mensch zur Befriedigung der Bedürfnisse einer Zivilisation verfügt, und in einem oder mehreren Zweigen der menschlichen Tätigkeit die erzielten Fortschritte oder die Zukunftsaussichten aufzeigt.
2. Die Ausstellung ist international, wenn mehr als ein Staat daran teilnimmt.
3. Die Teilnehmer an einer internationalen Ausstellung sind einerseits die Aussteller der offiziell vertretenen Staaten, die in nationale Abteilungen zusammengefaßt werden, anderseits die internationalen Organisationen oder die Aussteller aus nicht offiziell vertretenen Staaten sowie schließlich jene, die gemäß den Ausstellungsbestimmungen befugt sind, eine andere Tätigkeit auszuüben, insbesondere die Konzessionäre.
Art. 2 Artikel 2.
Dieses Abkommen findet Anwendung auf alle internationalen Ausstellungen mit Ausnahme von:
a) Ausstellungen, die weniger als drei Wochen dauern;
b) Ausstellungen der schönen Künste;
c) Ausstellungen, die hauptsächlich kommerziellen Charakter haben.
Ungeachtet der Benennung, die eine Ausstellung seitens ihrer Veranstalter erhalten mag, wird in diesem Abkommen zwischen eingetragenen Ausstellungen und allgemein anerkannten Ausstellungen unterschieden.
ABSCHNITT II
Allgemeine Veranstaltungsbedingungen für internationale Ausstellungen
Art. 3 Artikel 3
Die internationalen Ausstellungen, die folgende Eigenschaften aufweisen, können durch das Internationale Ausstellungsbüro gemäß Artikel 25 eingetragen werden:
a) ihre Dauer unterschreitet einen Zeitraum von sechs Wochen nicht und überschreitet auch nicht sechs Monate;
b) die Gebühr für die von Teilnehmerländern verwendeten Ausstellungsgebäude ist in der allgemeinen Ausstellungsregelung festgelegt. Wo nach der geltenden Rechtsordnung des Gastlandes eine Immobiliensteuer zur Anwendung kommt, geht diese zu Lasten der Veranstalter. Ausschließlich Dienstleistungen, die in Anwendung der vom Bureau anerkannten Regelung tatsächlich erbracht werden, können Gegenstand einer Vergütung sein.
c) Ab 1. Jänner 1995 beträgt der Abstand zwischen zwei angemeldeten Ausstellungen mindestens fünf Jahre, wobei die erste Ausstellung 1995 stattfinden kann. Das Internationale Ausstellungsbüro kann jedoch eine Vorverlegung von einem Jahr oder mehr auf das Datum akzeptieren, das sich aus der vorhergehenden Bestimmung ergibt, um die Feier eines besonderen Ereignisses internationaler Bedeutung zu ermöglichen, ohne daß dadurch der ursprünglich festgelegte fünfjährige Kalender geändert werden muß.
Art. 4 Artikel 4
A) Die internationalen Ausstellungen, die folgende Eigenschaften aufweisen, können durch das Internationale Ausstellungsbüro anerkannt werden:
1. ihre Dauer unterschreitet einen Zeitraum von drei Wochen nicht und überschreitet auch nicht drei Monate;
2. sie müssen ein genau definiertes Thema präsentieren;
3. die gesamte Ausstellungsfläche darf 25 ha nicht überschreiten;
4. sie müssen den teilnehmenden Ländern Anlagen zur Verfügung stellen, die vom Veranstalter errichtet wurden und frei von Mieten, Gebühren, Steuern oder sonstigen Kosten sind, ausgenommen solchen, die erbrachte Dienstleistungen betreffen;
die einem Land zugewiesene Anlage darf 1 000 m 2 maximal nicht überschreiten. Das Internationale Ausstellungsbüro kann jedoch eine Aufhebung der Verpflichtung der Unentgeltlichkeit bewilligen, wenn die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Veranstaltungslandes dies rechtfertigt;
5. zwischen zwei eingetragenen Ausstellungen kann nur eine anerkannte Ausstellung stattfinden;
6. im Laufe ein und desselben Jahres kann nur eine eingetragene oder anerkannte Ausstellung stattfinden.
B) Das Internationale Ausstellungsbüro kann eine Anerkennung auch zubilligen für:
1. die Ausstellung dekorativer Kunst und moderner Architektur der Triennale in Mailand auf Grund ihrer historischen Vorrangstellung und soweit sie ihre ursprünglichen Eigenschaften beibehält;
2. die Gartenbauausstellungen der Type A1, die von der Internationalen Vereinigung der Gartenbauer anerkannt werden, sofern sie in Abständen von mindestens zwei Jahren in verschiedenen Ländern und von mindestens zehn Jahren in ein und demselben Land veranstaltet werden;
wenn diese innerhalb des Intervalles zwischen zwei eingetragenen Ausstellungen festgelegt werden.
Art. 5 Artikel 5
Das Datum der Eröffnung bzw. Schließung einer Ausstellung und ihre allgemeinen Eigenschaften werden zum Zeitpunkt der Eintragung oder Anerkennung festgelegt und dürfen nur mit Zustimmung des Internationalen Ausstellungsbüros geändert werden.
ABSCHNITT III
EINTRAGUNG
Art. 6 Artikel 6
1. Die Regierung einer vertragschließenden Partei, auf deren Gebiet eine Ausstellung geplant ist (im folgenden einladende Regierung genannt), muß beim Büro einen Antrag auf Eintragung oder allgemeine Anerkennung dieser Ausstellung stellen und dabei die gesetzlichen, Verordnungs- und finanziellen Maßnahmen anführen, die sie aus Anlaß dieser Ausstellung vorsieht. Die Regierung eines Nichtvertragsstaates, die die Eintragung oder die allgemeine Anerkennung einer Ausstellung anstrebt, kann ebenso beim Büro einen Antrag stellen, vorausgesetzt, sie verpflichtet sich, für diese Ausstellung die Bestimmungen der Abschnitte I, II, III und IV dieses Abkommens und die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften einzuhalten.
2. Der Antrag auf Eintragung oder allgemeine Anerkennung muß von der Regierung (im folgenden einladende Regierung genannt) gestellt werden, die mit den internationalen Beziehungen hinsichtlich des Ortes, an dem die Ausstellung geplant ist, betraut ist, selbst wenn diese Regierung nicht der Veranstalter der Ausstellung ist.
3. Das Büro bestimmt durch seine obligatorischen Vorschriften die Höchstfrist für die Festsetzung des Zeitpunktes einer Ausstellung und die Mindestfrist für die Einbringung des Eintragungsantrages (Anm.: richtig übersetzt: Antrages auf Eintragung) oder allgemeine Anerkennung, es gibt die Unterlagen an, die einem solchen Antrag beigeschlossen sein müssen. Es setzt gleichfalls durch obligatorische Vorschriften die Höhe der für die Kosten der Antragsprüfung erforderlichen Beiträge fest.
4. Die Eintragung oder die allgemeine Anerkennung wird nur dann vorgenommen, wenn die Ausstellung die in diesem Abkommen und in den vom Büro erlassenen Vorschriften festgelegten Bedingungen erfüllt.
Art. 7 Artikel 7
1. Wenn zwei oder mehr Staaten wegen der Eintragung oder der allgemeinen Anerkennung einer Ausstellung im Wettbewerb stehen und zu keiner Einigung gelangen, befassen sie die Generalversammlung des Büros, die unter Berücksichtigung der vorgebrachten Gesichtspunkte, vor allem der besonderen Gründe geschichtlicher oder moralischer Art, des seit der letzten Ausstellung verflossenen Zeitraumes und der Zahl der von den betreffenden Staaten bereits durchgeführten Veranstaltungen ihre Entscheidung trifft.
2. Mit Ausnahme besonderer Umstände gibt das Büro einer auf dem Gebiet einer vertragschließenen Partei geplanten Ausstellung den Vorzug.
Art. 8 Artikel 8
Außer in dem in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Fall verliert der Staat, der die Eintragung oder die allgemeine Anerkennung einer Ausstellung erlangt hat, die mit dieser Eintragung oder diese allgemeine Anerkennung verbundenen Rechte, wenn er den Zeitpunkt ändert, zu dem die Ausstellung seiner Erklärung nach hätte stattfinden sollen. Wünscht er, daß sie zu einem anderen Zeitpunkt veranstaltet wird, muß er einen neuen Antrag einbringen und sich gegebenenfalls dem in Artikel 7 festgelegten Verfahren unterziehen, das ein eventueller Wettbewerb nach sich zieht.
Art. 9 Artikel 9
1. Die vertragschließenden Parteien verweigern für jede Ausstellung, die nicht eingetragen oder allgemein anerkannt worden ist, ihre Teilnahme und ihre Patronanz sowie jedwede Subvention.
2. Den vertragschließenden Parteien steht es völlig frei, an einer eingetragenen oder allgemein anerkannten Ausstellung nicht teilzunehmen.
3. Jede vertragschließende Partei wird alle Mittel anwenden, die ihr nach ihrer Gesetzgebung am zweckmäßigsten erscheinen, um gegen Veranstalter von Schwindelausstellungen oder von solchen Ausstellungen vorzugehen, zu denen die Teilnehmer durch unwahre Versprechungen, Anzeigen oder Werbemittel in betrügerischer Absicht angelockt werden.
ABSCHNITT IV
VERPFLICHTUNGEN DER VERANSTALTER VON EINGETRAGENEN AUSSTELLUNGEN SOWIE DER TEILNEHMENDEN STAATEN
Art. 10 Artikel 10
1. Die einladende Regierung hat für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften zu sorgen.
2. Wenn diese Regierung die Ausstellung nicht selbst veranstaltet, muß die juristische Person, die sie veranstaltet, von der Regierung zu diesem Zweck offiziell anerkannt werden, wobei die Regierung für die Durchführung der Verpflichtungen dieser juristischen Person bürgt.
Art. 11 Artikel 11
1. Alle Einladungen zur Teilnahme an einer Ausstellung, gleichgültig, ob sie an vertragschließende Parteien oder Nichtmitgliedstaaten gerichtet sind, haben auf diplomatischem Wege, und zwar ausschließlich von der Regierung des einladenden Staates an die Regierung des eingeladenen Staates, für diesen selbst und für die sonstigen natürlichen oder juristischen Personen, die ihm unterstehen, zu erfolgen. Die Antworten müssen auf dem gleichen Wege der einladenden Regierung zugeleitet werden, desgleichen die von nicht eingeladenen natürlichen oder juristischen Personen zum Ausdruck gebrachten Wünsche zur Teilnahme. Die Einladungen müssen entsprechend den vom Büro vorgeschriebenen Fristen erfolgen. Einladungen an Organisationen internationalen Charakters ergehen an diese direkt.
2. Keine vertragschließende Partei darf die Beteiligung an einer internationalen Ausstellung organisieren oder den Schutz darüber übernehmen, wenn die vorerwähnten Einladungen nicht gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens erfolgt sind.
3. Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich, keine Einladung zur Teilnahme an einer Ausstellung, gleichgültig, ob sie auf dem Gebiet einer vertragschließenden Partei oder eines Nichtmitgliedstaates stattfinden soll, auszusenden oder anzunehmen, wenn in dieser Einladung nicht die gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens genehmigte Eintragung oder allgemeine Anerkennung angeführt ist.
4. Jede vertragschließende Partei kann die Veranstalter ersuchen, davon Abstand zu nehmen, ihr andere Einladungen zu übermitteln als jene, die für sie bestimmt ist. Sie kann auch davon Abstand nehmen, Einladungen oder von nicht eingeladenen natürlichen oder juristischen Personen ausgesprochene Teilnahmewünsche weiterzuleiten.
Art. 12 Artikel 12
Die einladende Regierung hat einen Generalkommissär für die Ausstellung, sofern es sich um eine eingetragene Ausstellung handelt oder ein Kommissär für die Ausstellung, sofern es sich um eine allgemein anerkannte Ausstellung handelt, zu ernennen, der beauftragt ist, sie in allen Angelegenheiten dieses Abkommens und in allem, was die Ausstellung betrifft, zu vertreten.
Art. 13 Artikel 13
Die Regierung jedes Staates, der an einer Ausstellung teilnimmt, hat einen Abteilungs-Generalkommissär, sofern es sich um eine eingetragene Ausstellung handelt oder einen Abteilungs-Kommissär, sofern es sich um eine allgemein anerkannte Ausstellung handelt, zu ernennen, der sie bei der einladenden Regierung vertritt. Der Abteilung-Generalkommissär oder der Abteilungs-Kommissär ist allein mit der Organisierung seiner nationalen Schaustellung beauftragt. Er unterrichtet den Generalkommissär der Ausstellung oder der Kommissär der Ausstellung über die Zusammensetzung dieser Schaustellung und überwacht die Beachtung der Rechte und Pflichten der Aussteller.
Art. 16 Artikel 16
Die Zollregelung für die Ausstellungen ist im Anhang zu diesem Abkommen festgelegt; dieser Anhang ist integrierender Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 17 Artikel 17
In einer Ausstellung gelten nur jene Abteilungen als national und können dementsprechend als solche bezeichnet werden, die unter den gemäß Artikel 13 von den Regierungen der teilnehmenden Staaten ernannten Generalkommissären oder Kommissären errichtet wurden. Eine nationale Abteilung umfaßt alle Aussteller des betreffenden Staates, nicht aber die Konzessionäre.
Art. 18 Artikel 18
1. In einer Ausstellung darf zur Kennzeichnung eines Teilnehmers oder einer Gruppe von Teilnehmers eine geographische Bezeichnung, die sich auf eine vertragschließende Partei bezieht, nur mit Genehmigung des Abteilungs-Generalkommissärs oder des Abteilungs-Kommissärs verwendet werden, der die Regierung der betreffenden Partei vertritt.
2. Wenn eine vertragschließende Partei an einer Ausstellung nicht teilnimmt, sorgt der Generalkommissär oder der Kommissär dieser Ausstellung hinsichtlich dieser vertragschließenden Partei für die Einhaltung des im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Schutzes.
Art. 19 Artikel 19
1. Die in der nationalen Abteilung eines teilnehmenden Staates zur Schau gestellten Erzeugnisse müssen in engem Zusammenhang mit diesem Staat stehen (z. B. Gegenstände, die aus seinem Gebiet stammen, oder Erzeugnisse, die von seinen Staatsangehörigen hergestellt wurden).
2. Mit Genehmigung der Generalkommissäre oder der Kommissäre der anderen beteiligten Staaten können jedoch andere Gegenstände oder Erzeugnisse unter der Voraussetzung aufgenommen werden, daß sie lediglich zur Vervollständigung der Schaustellung dienen.
3. Im Falle eines Streites zwischen teilnehmenden Staaten in den im Absatz 1 und 2 vorgesehenen Fällen wird von einem Kollegium der Generalkommissäre oder der Kommissäre der Abteilungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Kommissäre ein Schiedsspruch gefällt. Der Beschluß ist endgültig.
Art. 20 Artikel 20
1. Wenn nicht gegenteilige Bestimmungen in der im einladenden Staat geltenden Gesetzgebung bestehen, darf kein Monopol irgendwelcher Art gewährt werden, es sei denn, daß hinsichtlich der gemeinsamen Einrichtungen eine Genehmigung des Büros zum Zeitpunkt der Eintragung oder allgemeine Anerkennung erteilt wurde. In diesem Fall sind die Veranstalter an folgende Verpflichtungen gebunden:
a) Das Bestehen dieses oder dieser Monopole ist in den allgemeinen Ausstellungsbestimmungen sowie im Teilnahmevertrag anzugeben;
b) die Benutzung der monopolisierten Einrichtungen ist den Teilnehmern unter den landesüblichen Bedingungen zu gewährleisten;
c) in keinem Falle dürfen die Befugnisse der Generalkommissäre oder der Kommissäre in ihren Abteilungen beschränkt werden.
2. Der Generalskommissär oder der Kommissär der Ausstellung trifft alle Maßnahmen, damit die geforderten Tarife für die teilnehmenden Staaten nicht höher als für die Veranstalter der Ausstellung und keinesfalls höher als die Normaltarife an diesem Ort sind.
Art. 21 Artikel 21
Der Generalkommissär oder der Kommissär der Ausstellung trifft alle möglichen Maßnahmen, um das wirksame Funktionieren der Einrichtungen öffentlichen Interesses innerhalb der Ausstellung zu gewährleisten.
Art. 22 Artikel 22
Die einladende Regierung ist bestrebt, die Organisation der Teilnahme der Staaten und ihrer Staatsangehörigen zu erleichtern, insbesondere in bezug auf die Transporttarife und die Zulassungsbedingungen für Personen und Gegenstände.
Art. 23 Artikel 23
1. Die allgemeinen Ausstellungsbestimmungen müssen angeben, ob unabhängig von den Teilnahmebestätigungen, die gewährt werden können, an die Teilnehmer Auszeichnung verliehen werden oder nicht. Sind Auszeichnungen vorgesehen, so kann ihre Verleihung auf bestimmte Kategorien beschränkt werden.
2. Vor Eröffnung der Ausstellung kann jeder Teilnehmer erklären, daß er sich an der Verleihung von Auszeichnungen nicht zu beteiligen wünscht.
Art. 24 Artikel 24
Das Internationale Ausstellungsbüro, auf das sich der folgende Abschnitt bezieht, kann Vorschriften erlassen, die die allgemeinen Bedingungen für die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Preisgerichte und die Vorgangsweise bei der Verleihung der Auszeichnungen festsetzen.
ABSCHNITT V
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Art. 25 Artikel 25
1. Es wird eine internationale Organisation unter der Bezeichnung Internationales Ausstellungsbüro errichtet mit der Aufgabe, die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen und für dessen Durchführung zu sorgen. Ihre Mitglieder sind die Regierungen der vertragschließenden Parteien. Der Sitz des Büros ist in Paris.
2. Das Büro hat Rechtspersönlichkeit und insbesondere das Recht, Verträge zu schließen, bewegliche und unbewegliche Güter zu erwerben und zu verkaufen sowie die Prozeßfähigkeit.
3. Das Büro hat das Recht, zur Wahrnehmung der ihm durch dieses Abkommen übertragenen Aufgaben mit Staaten und internationalen Organisationen Vereinbarungen zu schließen, insbesondere in bezug auf Privilegien und Immunitäten.
4. Das Büro besteht aus einer Generalversammlung, einem Präsidenten, einem Exekutivausschuß, Sonderkommissionen, soviel Vizepräsidenten wie Kommissionen und einem Sekretariat, das einem Generalsekretär untersteht.
Art. 26 Artikel 26
Die Generalversammlung des Büros setzt sich aus Delegierten zusammen, die von den Regierungen der vertragschließenden Parteien ernannt werden, und zwar ein bis drei Delegierte je vertragschließende Partei.
Art. 27 Artikel 27
Die Generalversammlung hält ordentliche Tagungen ab und kann weiters außerordentliche Tagungen durchführen. Sie entscheidet über alle Fragen, für die auf Grund dieses Abkommens das Büro, dessen höchste Instanz die Generalversammlung ist, zuständig ist, insbesondere:
a) berät, beschließt und veröffentlicht sie die Regelungen über die Eintragung oder die allgemeine Anerkennung, die Klassifikation und die Veranstaltung der internationalen Ausstellungen sowie über den Dienstbetrieb des Büros.
Im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens kann sie Obligatorische Vorschriften erlassen. Sie kann auch Mustervorschriften erlassen, die als Richtlinien für die Veranstaltung von Ausstellungen dienen;
b) beschließt sie den Haushaltsplan, prüft und genehmigt die Rechnungslegung des Büros;
c) genehmigt sie die Berichte des Generalsekretärs;
d) setzt sie die Kommissionen ein, die sie für zweckmäßig erachtet, ernennt die Mitglieder des Exekutivausschusses und der sonstigen Kommissionen und legt die Dauer ihres Mandats fest;
e) genehmigt sie jeden Entwurf einer internationalen Vereinbarung gemäß Artikel 25 (3) dieses Abkommens;
f) genehmigt sie die in Artikel 33 erwähnten Änderungsvorschläge;
g) ernennt sie den Generalsekretär.
Art. 28 Artikel 28
1. Die Regierung jeder vertragschließenden Partei hat ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer Delegierten in der Generalversammlung eine Stimme. Ihr Stimmrecht wird jedoch ausgesetzt, wenn der Gesamtbetrag der von ihr geschuldeten Beiträge in Anwendung des nachstehenden Artikels 32 die Summe ihrer Beiträge für das laufende Jahr und für das vergangene Jahr übersteigt.
2. Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn die Anzahl der in der Sitzung anwesenden stimmberechtigten Delegationen mindestens zwei Drittel jener der stimmberechtigten vertragschließenden Parteien beträgt. Wird diese Beschlußfähigkeit nicht erreicht, so wird sie noch einmal zu derselben Tagesordnung nach Ablauf von mindestens einem Monat einberufen. In diesem Falle wird die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Anwesenheitszahl auf die Hälfte der Zahl der über das Stimmrecht verfügenden vertragschließenden Parteien herabgesetzt.
3. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Delegationen, die ihre Ja- oder Nein-Stimme abgeben. In den folgenden Fällen ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit erforderlich:
a) Annahme von Vorschlägen zur Änderung dieses Abkommens;
b) Festlegung und Änderung der Vorschriften;
c) Annahme des Haushaltsplanes und Genehmigung der Höhe der Jahresbeiträge der vertragschließenden Parteien;
d) Bewilligung der Änderung des Eröffnungs- und Schließungstermins einer Ausstellung unter den in obenstehendem Artikel 4 vorgesehenen Bedingungen;
e) Eintragung oder allgemeine Anerkennung einer Ausstellung auf dem Gebiet eines Nichtmitgliedstaates im Fallle des Wettbewerbs mit einer Ausstellung auf dem Gebiet einer vertragschließenden Partei;
f) Herabsetzung der in Artikel 5 dieses Abkommens vorgesehenen Fristen;
g) Annahme der von einer vertragschließenden Partei zu einer Änderung vorgebrachten Vorbehalte; die in Rede stehende Änderung muß in Anwendung des Artikels 33 je nach Lage des Falles mit einer Vierfünftelmehrheit oder einstimmig angenommen werden;
h) Genehmigung jedes Entwurfes einer internationalen Vereinbarung;
i) Ernennung des Generalsekretärs.
Art. 29 Artikel 29
1. Der Präsident wird von der Generalversammlung in geheimer Wahl für eine Amtszeit von zwei Jahren aus den Reihen der Delegierten der Regierungen der vertragschließenden Parteien gewählt, doch vertritt er für die Dauer seines Mandats nicht mehr den Staat, dessen Staatsangehöriger er ist. Er kann wiedergewählt werden.
2. Der Präsident beruft die Sitzungen der Generalversammlung ein und leitet sie und sorgt für den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb des Büros. In seiner Abwesenheit werden seine Funktionen von den mit der Leitung des Exekutivausschusses betrauten Vizepräsidenten, ansonsten von einem der anderen Vizepräsidenten in der Reihenfolge ihrer Wahl ausgeübt.
3. Die Vizepräsidenten werden von der Generalversammlung, die die Art und die Dauer ihres Mandats festlegt und insbesondere die Kommission bezeichnet, mit deren Leitung sie betraut werden, aus den Reihen der Delegierten der Regierungen der vertragschließenden Parteien gewählt.
Art. 30 Artikel 30
1. Der Exekutivausschuß setzt sich aus Delegierten der Regierungen von zwölf vertragschließenden Parteien zusammen, und zwar einem Delegierten für jede von ihnen.
2. Der Exekutivausschuß
a) erstellt eine Klassifikation der menschlichen Tätigkeiten, die in einer Ausstellung dargestellt werden können, und hält sie auf dem letzten Stand;
b) prüft jeden Antrag auf Eintragung oder allgemeine Anerkennung einer Ausstellung und legt ihn mit seiner Stellungnahme der Generalversammlung zur Genehmigung vor;
c) erfüllt die ihm von der Generalversammlung übertragenen Aufgaben;
d) kann die Stellungnahme der anderen Kommissionen einholen.
Art. 31 Artikel 31
1. Der gemäß den Bestimmungen des Artikels 28 dieses Abkommens ernannte Generalsekretär muß Staatsangehöriger einer der vertragschließenden Parteien sein.
2. Der Generalsekretär ist beauftragt, die laufenden Angelegenheiten des Büros entsprechend den Weisungen der Generalversammlung und des Exekutivausschusses zu besorgen. Er erstellt den Haushaltsvoranschlag, nimmt die Rechnungslegung vor und erstattet der Generalversammlung Berichte über seine Tätigkeiten. Er vertritt das Büro, insbesondere vor Gericht.
3. Die Generalversammlung legt die anderen Aufgaben und Pflichten des Generalsekretärs sowie seinen Status fest.
Art. 32 Artikel 32
Der Jahreshaushalt des Büros wird von der Generalversammlung unter den in Artikel 28 Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen festgelegt. Er berücksichtigt die finanziellen Reserven des Büros, die Einnahmen aller Arten sowie die aus den vorangegangenen Geschäftsjahren vorgetragenen Aktiv- und Passivsalden. Die Ausgaben des Büros werden aus diesen Quellen und durch die Beiträge der vertragschließenden Parteien je nach der Zahl der ihnen in Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung zufallenden Anteile gedeckt.
Art. 33 Artikel 33
1. Jede vertragschließende Partei kann einen Vorschlag zur Änderung dieses Abkommens unterbreiten. Der Wortlaut des betreffenden Vorschlages und seine Begründung werden dem Generalsekretär zugeleitet, der sie in kürzester Frist den anderen vertragschließenden Parteien zur Kenntnis bringt.
2. Der unterbreitete Änderungsvorschlag wird in die Tagesordnung der ordentlichen Tagung oder einer außerordentlichen Tagung der Generalversammlung aufgenommen, die mindestens drei Monate nach dem Zeitpunkt seiner Aussendung durch den Generalsekretär abgehalten wird.
3. Jeder unter den im vorstehenden Absatz und in Artikel 28 vorgesehen Bedingung von der Generalversammlung angenommene Änderungsvorschlag wird von der Regierung der Französischen Republik allen vertragschließenden Parteien zur Annahme vorgelegt. Er tritt für alle diese Parteien zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem vier Fünftel von ihnen ihre Annahme der Regierung der Französischen Republik notifiziert haben. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen tritt jedoch jeder Vorschlag zur Änderung dieses Absatzes, des Artikels 16 bezüglich der Zollregelung oder des in dem genannten Artikel vorgesehenen Anhangs erst zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle vertragschließenden Parteien ihre Annahme der Regierung der Französischen Republik notifiziert haben.
4. Jede vertragschließende Partei, die mit ihrer Annahme einer Änderung einen Vorbehalt zu machen wünscht, bringt dem Büro den Wortlaut des in Betracht gezogenen Vorbehaltes zur Kenntnis. Die Generalversammlung entscheidet über die Zulässigkeit des betreffenden Vorbehaltes. Die Generalversammlung hat den Vorbehalten stattzugeben, die auf die Wahrung bestehender Gegebenheiten in bezug auf Ausstellungen abzielen, und diejenigen zurückzuweisen, die zur Schaffung von Bevorzugungen führen würden. Wird der Vorbehalt angenommen, so wird die Partei, die ihn vorgebracht hat, zur Berechnung der vorerwähnten Vierfünftelmehrheit jenen zugerechnet, die die Abänderung angenommen haben. Wird er abgewiesen, so entscheidet sich die Partei, die ihn vorgebracht hat, für die Ablehnung der Änderung oder deren vorbehaltlose Annahme.
5. Wenn die Änderung zu den im dritten Absatz dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen in Kraft tritt, kann sich jede vertragschließende Partei, die ihre Annahme abgelehnt hat, auf die Bestimmungen des nachstehenden Artikels 37 berufen, wenn sie dies für richtig erachtet.
Art. 34 Artikel 34
1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren vertragschließenden Parteien bezüglich der Anwendung oder der Auslegung dieses Abkommens, die von den in Durchführung diese Abkommens mit der Entscheidungsgewalt betrauten Stellen nicht beigelegt werden kann, ist Gegenstand von Verhandlungen zwischen den streitenden Parteien.
2. Führen diese Verhandlungen binnen kurzem zu keiner Einigung, befaßt eine der Parteien den Präsidenten des Büros und ersucht ihn, einen Vermittler namhaft zu machen. Kann dann der Vermittler nicht die Zustimmung der streitenden Parteien zu einer Lösung erhalten, so wird von ihm in seinem Bericht an den Präsidenten die Art und das Ausmaß des Streitfalles festgestellt und abgegrenzt.
3. Ist eine Meinungsverschiedenheit solchermaßen festgestellt, ist die Streitigkeit Gegenstand eines Schiedsverfahrens. Zu diesem Zweck befaßt eine der Parteien innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Berichtes an die streitenden Parteien den Generalsekretär des Büros mit einem Schiedsersuchen, worin der von ihr gewählte Schiedsrichter angeführt wird. Die andere oder die anderen streitbeteiligten Parteien haben jede innerhalb einer Frist von zwei Monaten ihren jeweiligen Schiedsrichter namhaft zu machen. Ansonsten befaßt eine der Parteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes und ersucht ihn, den oder die Schiedsrichter zu bestellen.
Schließen sich mehrere Parteien zusammen, so zählen sie für die Anwendung der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes nur als eine einzige Partei. Im Zweifelsfall entscheidet der Generalsekretär.
Die Schiedsrichter ernennen ihrerseits einen Oberschiedsrichter. Können sich die Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten über diese Wahl nicht einigen, so besorgt dies der Präsident des Internationalen Gerichtshofes, der von einer der Parteien befaßt wurde.
4. Das Schiedskollegium fällt seinen Schiedsspruch mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder, wobei die Stimme des Oberschiedsrichters bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt. Dieser Schiedsspruch ist für alle streitbeteiligten Parteien endgültig und unwiderruflich.
5. Jeder Staat kann zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung oder Ratifizierung dieses Abkommens oder seines Beitritts zu demselben die Erklärung abgeben, daß er sich nicht durch die Bestimmungen der vorstehenden Absätze 3 und 4 gebunden betrachtet. Die anderen vertragschließenden Parteien sind gegenüber jedem Staat, der einen solchen Vorbehalt geltend gemacht hat, durch die erwähnten Bestimmungen nicht gebunden.
6. Jede vertragschließende Partei, die gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes einen Vorbehalt geltend gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an die Verwahrerregierung gerichtete Notifikation aufheben.
Art. 35 Artikel 35
Dieses Abkommen steht einerseits jedem Staat, der entweder Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen oder als Nichtmitglied der UNO Mitglied des Statuts des Internationalen Gerichtshofes, Mitglied einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen oder Mitglied der Internationalen Atomenergie-Organisation ist, und anderseits jedem anderen Staat, dessen Beitrittsansuchen mit Zweidrittelmehrheit der in der Generalsversammlung des Büros stimmberechtigten vertragschließenden Parteien genehmigt wurde, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt und werden mit dem Zeitpunkt ihrer Hinterlegung wirksam.
Art. 36 Artikel 36
Die Regierung der Französischen Republik notifiziert den Regierungen der Mitgliedstaaten dieses Abkommens sowie dem Internationalen Ausstellungsbüro:
a) das Inkrafttreten der Änderungen gemäß Artikel 33;
b) die Beitritte gemäß Artikel 35;
c) die Kündigungen gemäß Artikel 37;
d) die in Anwendung des Artikels 34 Absatz 5 gemachten Vorbehalte;
e) das etwaige Außerkrafttreten des Abkommens.
Art. 37 Artikel 37
1. Jede vertragschließende Partei kann dieses Abkommen kündigen, indem sie dies der Regierung der Französischen Republik schriftlich notifiziert.
2. Diese Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Erhaltes dieser Notifikation wirksam.
3. Dieses Abkommen läuft ab, wenn sich infolge von Kündigungen die Zahl der vertragschließenden Parteien auf weniger als sieben verringert.
Vorbehaltlich jeder Vereinbarung, die zwischen den vertragschließenden Parteien bezüglich der Auflösung des Büros getroffen werden könnte, ist der Generalsekretär mit den Angelegenheiten der Liquidation betraut. Die Aktiva werden zwischen den vertragschließenden Parteien anteilsmäßig nach den Beiträgen, die sie seit ihrer Mitgliedschaft zu diesem Abkommen eingezahlt haben, aufgeteilt. Bestehen Passiva, so werden sie von diesen Parteien anteilsmäßig nach den für das laufende Finanzjahr festgelegten Beiträgen übernommen.
Geschehen zu Paris, am 30. November 1972.