1. Die einladende Regierung hat für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften zu sorgen.
2. Wenn diese Regierung die Ausstellung nicht selbst veranstaltet, muß die juristische Person, die sie veranstaltet, von der Regierung zu diesem Zweck offiziell anerkannt werden, wobei die Regierung für die Durchführung der Verpflichtungen dieser juristischen Person bürgt.
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