Die Regierung der Französischen Republik notifiziert den Regierungen der Mitgliedstaaten dieses Abkommens sowie dem Internationalen Ausstellungsbüro:
a) das Inkrafttreten der Änderungen gemäß Artikel 33;
b) die Beitritte gemäß Artikel 35;
c) die Kündigungen gemäß Artikel 37;
d) die in Anwendung des Artikels 34 Absatz 5 gemachten Vorbehalte;
e) das etwaige Außerkrafttreten des Abkommens.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise