1. Die Regierung jeder vertragschließenden Partei hat ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer Delegierten in der Generalversammlung eine Stimme. Ihr Stimmrecht wird jedoch ausgesetzt, wenn der Gesamtbetrag der von ihr geschuldeten Beiträge in Anwendung des nachstehenden Artikels 32 die Summe ihrer Beiträge für das laufende Jahr und für das vergangene Jahr übersteigt.
2. Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn die Anzahl der in der Sitzung anwesenden stimmberechtigten Delegationen mindestens zwei Drittel jener der stimmberechtigten vertragschließenden Parteien beträgt. Wird diese Beschlußfähigkeit nicht erreicht, so wird sie noch einmal zu derselben Tagesordnung nach Ablauf von mindestens einem Monat einberufen. In diesem Falle wird die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Anwesenheitszahl auf die Hälfte der Zahl der über das Stimmrecht verfügenden vertragschließenden Parteien herabgesetzt.
3. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Delegationen, die ihre Ja- oder Nein-Stimme abgeben. In den folgenden Fällen ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit erforderlich:
a) Annahme von Vorschlägen zur Änderung dieses Abkommens;
b) Festlegung und Änderung der Vorschriften;
c) Annahme des Haushaltsplanes und Genehmigung der Höhe der Jahresbeiträge der vertragschließenden Parteien;
d) Bewilligung der Änderung des Eröffnungs- und Schließungstermins einer Ausstellung unter den in obenstehendem Artikel 4 vorgesehenen Bedingungen;
e) Eintragung oder allgemeine Anerkennung einer Ausstellung auf dem Gebiet eines Nichtmitgliedstaates im Fallle des Wettbewerbs mit einer Ausstellung auf dem Gebiet einer vertragschließenden Partei;
f) Herabsetzung der in Artikel 5 dieses Abkommens vorgesehenen Fristen;
g) Annahme der von einer vertragschließenden Partei zu einer Änderung vorgebrachten Vorbehalte; die in Rede stehende Änderung muß in Anwendung des Artikels 33 je nach Lage des Falles mit einer Vierfünftelmehrheit oder einstimmig angenommen werden;
h) Genehmigung jedes Entwurfes einer internationalen Vereinbarung;
i) Ernennung des Generalsekretärs.
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