1. Die Regierung einer vertragschließenden Partei, auf deren Gebiet eine Ausstellung geplant ist (im folgenden einladende Regierung genannt), muß beim Büro einen Antrag auf Eintragung oder allgemeine Anerkennung dieser Ausstellung stellen und dabei die gesetzlichen, Verordnungs- und finanziellen Maßnahmen anführen, die sie aus Anlaß dieser Ausstellung vorsieht. Die Regierung eines Nichtvertragsstaates, die die Eintragung oder die allgemeine Anerkennung einer Ausstellung anstrebt, kann ebenso beim Büro einen Antrag stellen, vorausgesetzt, sie verpflichtet sich, für diese Ausstellung die Bestimmungen der Abschnitte I, II, III und IV dieses Abkommens und die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften einzuhalten.
2. Der Antrag auf Eintragung oder allgemeine Anerkennung muß von der Regierung (im folgenden einladende Regierung genannt) gestellt werden, die mit den internationalen Beziehungen hinsichtlich des Ortes, an dem die Ausstellung geplant ist, betraut ist, selbst wenn diese Regierung nicht der Veranstalter der Ausstellung ist.
3. Das Büro bestimmt durch seine obligatorischen Vorschriften die Höchstfrist für die Festsetzung des Zeitpunktes einer Ausstellung und die Mindestfrist für die Einbringung des Eintragungsantrages (Anm.: richtig übersetzt: Antrages auf Eintragung) oder allgemeine Anerkennung, es gibt die Unterlagen an, die einem solchen Antrag beigeschlossen sein müssen. Es setzt gleichfalls durch obligatorische Vorschriften die Höhe der für die Kosten der Antragsprüfung erforderlichen Beiträge fest.
4. Die Eintragung oder die allgemeine Anerkennung wird nur dann vorgenommen, wenn die Ausstellung die in diesem Abkommen und in den vom Büro erlassenen Vorschriften festgelegten Bedingungen erfüllt.
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