BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)Art. 21

Art. 21Artikel 21

In Kraft seit 19. Juli 1996
Up-to-date

Der Generalkommissär oder der Kommissär der Ausstellung trifft alle möglichen Maßnahmen, um das wirksame Funktionieren der Einrichtungen öffentlichen Interesses innerhalb der Ausstellung zu gewährleisten.

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