Die einladende Regierung hat einen Generalkommissär für die Ausstellung, sofern es sich um eine eingetragene Ausstellung handelt oder ein Kommissär für die Ausstellung, sofern es sich um eine allgemein anerkannte Ausstellung handelt, zu ernennen, der beauftragt ist, sie in allen Angelegenheiten dieses Abkommens und in allem, was die Ausstellung betrifft, zu vertreten.
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