BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)Art. 5

Art. 5Artikel 5

In Kraft seit 19. Juli 1996
Up-to-date

Das Datum der Eröffnung bzw. Schließung einer Ausstellung und ihre allgemeinen Eigenschaften werden zum Zeitpunkt der Eintragung oder Anerkennung festgelegt und dürfen nur mit Zustimmung des Internationalen Ausstellungsbüros geändert werden.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden