Dieses Abkommen findet Anwendung auf alle internationalen Ausstellungen mit Ausnahme von:
a) Ausstellungen, die weniger als drei Wochen dauern;
b) Ausstellungen der schönen Künste;
c) Ausstellungen, die hauptsächlich kommerziellen Charakter haben.
Ungeachtet der Benennung, die eine Ausstellung seitens ihrer Veranstalter erhalten mag, wird in diesem Abkommen zwischen eingetragenen Ausstellungen und allgemein anerkannten Ausstellungen unterschieden.
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