1. Jede vertragschließende Partei kann einen Vorschlag zur Änderung dieses Abkommens unterbreiten. Der Wortlaut des betreffenden Vorschlages und seine Begründung werden dem Generalsekretär zugeleitet, der sie in kürzester Frist den anderen vertragschließenden Parteien zur Kenntnis bringt.
2. Der unterbreitete Änderungsvorschlag wird in die Tagesordnung der ordentlichen Tagung oder einer außerordentlichen Tagung der Generalversammlung aufgenommen, die mindestens drei Monate nach dem Zeitpunkt seiner Aussendung durch den Generalsekretär abgehalten wird.
3. Jeder unter den im vorstehenden Absatz und in Artikel 28 vorgesehen Bedingung von der Generalversammlung angenommene Änderungsvorschlag wird von der Regierung der Französischen Republik allen vertragschließenden Parteien zur Annahme vorgelegt. Er tritt für alle diese Parteien zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem vier Fünftel von ihnen ihre Annahme der Regierung der Französischen Republik notifiziert haben. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen tritt jedoch jeder Vorschlag zur Änderung dieses Absatzes, des Artikels 16 bezüglich der Zollregelung oder des in dem genannten Artikel vorgesehenen Anhangs erst zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle vertragschließenden Parteien ihre Annahme der Regierung der Französischen Republik notifiziert haben.
4. Jede vertragschließende Partei, die mit ihrer Annahme einer Änderung einen Vorbehalt zu machen wünscht, bringt dem Büro den Wortlaut des in Betracht gezogenen Vorbehaltes zur Kenntnis. Die Generalversammlung entscheidet über die Zulässigkeit des betreffenden Vorbehaltes. Die Generalversammlung hat den Vorbehalten stattzugeben, die auf die Wahrung bestehender Gegebenheiten in bezug auf Ausstellungen abzielen, und diejenigen zurückzuweisen, die zur Schaffung von Bevorzugungen führen würden. Wird der Vorbehalt angenommen, so wird die Partei, die ihn vorgebracht hat, zur Berechnung der vorerwähnten Vierfünftelmehrheit jenen zugerechnet, die die Abänderung angenommen haben. Wird er abgewiesen, so entscheidet sich die Partei, die ihn vorgebracht hat, für die Ablehnung der Änderung oder deren vorbehaltlose Annahme.
5. Wenn die Änderung zu den im dritten Absatz dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen in Kraft tritt, kann sich jede vertragschließende Partei, die ihre Annahme abgelehnt hat, auf die Bestimmungen des nachstehenden Artikels 37 berufen, wenn sie dies für richtig erachtet.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise