1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren vertragschließenden Parteien bezüglich der Anwendung oder der Auslegung dieses Abkommens, die von den in Durchführung diese Abkommens mit der Entscheidungsgewalt betrauten Stellen nicht beigelegt werden kann, ist Gegenstand von Verhandlungen zwischen den streitenden Parteien.
2. Führen diese Verhandlungen binnen kurzem zu keiner Einigung, befaßt eine der Parteien den Präsidenten des Büros und ersucht ihn, einen Vermittler namhaft zu machen. Kann dann der Vermittler nicht die Zustimmung der streitenden Parteien zu einer Lösung erhalten, so wird von ihm in seinem Bericht an den Präsidenten die Art und das Ausmaß des Streitfalles festgestellt und abgegrenzt.
3. Ist eine Meinungsverschiedenheit solchermaßen festgestellt, ist die Streitigkeit Gegenstand eines Schiedsverfahrens. Zu diesem Zweck befaßt eine der Parteien innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Berichtes an die streitenden Parteien den Generalsekretär des Büros mit einem Schiedsersuchen, worin der von ihr gewählte Schiedsrichter angeführt wird. Die andere oder die anderen streitbeteiligten Parteien haben jede innerhalb einer Frist von zwei Monaten ihren jeweiligen Schiedsrichter namhaft zu machen. Ansonsten befaßt eine der Parteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes und ersucht ihn, den oder die Schiedsrichter zu bestellen.
Schließen sich mehrere Parteien zusammen, so zählen sie für die Anwendung der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes nur als eine einzige Partei. Im Zweifelsfall entscheidet der Generalsekretär.
Die Schiedsrichter ernennen ihrerseits einen Oberschiedsrichter. Können sich die Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten über diese Wahl nicht einigen, so besorgt dies der Präsident des Internationalen Gerichtshofes, der von einer der Parteien befaßt wurde.
4. Das Schiedskollegium fällt seinen Schiedsspruch mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder, wobei die Stimme des Oberschiedsrichters bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt. Dieser Schiedsspruch ist für alle streitbeteiligten Parteien endgültig und unwiderruflich.
5. Jeder Staat kann zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung oder Ratifizierung dieses Abkommens oder seines Beitritts zu demselben die Erklärung abgeben, daß er sich nicht durch die Bestimmungen der vorstehenden Absätze 3 und 4 gebunden betrachtet. Die anderen vertragschließenden Parteien sind gegenüber jedem Staat, der einen solchen Vorbehalt geltend gemacht hat, durch die erwähnten Bestimmungen nicht gebunden.
6. Jede vertragschließende Partei, die gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes einen Vorbehalt geltend gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an die Verwahrerregierung gerichtete Notifikation aufheben.
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