BundesrechtVerordnungenKlimabonus-Abwicklungsverordnung

Klimabonus-Abwicklungsverordnung

KliBAV
In Kraft seit 18. Juni 2022
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I. Einleitung

§ 1 Gegenstand

Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung der Grundlagen für die Abwicklung der Auszahlung eines regional differenzierten Klimabonus (im Folgenden: „Klimabonus“) an natürliche Personen sowie die Einrichtung einer Schlichtungsstelle gemäß den Vorgaben des § 2 Abs. 6 KliBG.

§ 2 Abwicklung der Auszahlung des Klimabonus

Die Abwicklung der Auszahlung des Klimabonus erfolgt durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: „BMK“), die sich dabei der Schlichtungsstelle (§ 11) sowie privater Dienstleister bedienen kann.

II. Abwicklungsgrundlagen

§ 3 Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Klimabonus

Die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzung des § 2 KliBG für die Gewährung des Klimabonus erfolgt auf Grundlage der vonseiten der gemäß § 5 Abs. 1 KliBG zuständigen Stellen übermittelten Daten durch die BMK.

§ 4 Übermittlung von Daten

Die Übermittlung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 KliBG an die BMK erfolgt entsprechend der gemäß § 5 Abs. 3 KliBG erlassenen Verordnung unter Verwendung einer geeigneten elektronischen Schnittstelle.

§ 5 Anpassungen oder Ergänzungen von Daten

(1) Der Klimabonus wird nur auf Basis jener Daten anspruchsmäßig festgelegt und ausbezahlt, welche durch die gemäß § 5 Abs. 1 KliBG zuständige Stelle an die BMK übermittelt werden. Anpassungen oder Ergänzungen dieser Daten haben bei den jeweils für diese Daten zuständige Stellen zu erfolgen. Dies gilt auch für Daten, welche der Auszahlung des Klimabonus dienen, wie insbesondere Kontodaten.

(2) Anpassungen oder Ergänzungen von Daten im Sinne des Abs. 1 können für die Auszahlung des Klimabonus nur berücksichtigt werden, wenn diese durch die gemäß § 5 Abs. 1 KliBG zuständige Stelle entsprechend Abs. 1 vor dem jeweiligen Datenabzug durch die BMK bereits durchgeführt wurden. Es erfolgt keine manuelle Bearbeitung von Daten, welche durch Personen direkt an die BMK herangetragen werden.

(3) Ist aufgrund von Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß Abs. 1 und 2 ein höherer Klimabonus oder ein Klimabonus für frühere Anspruchsjahre auszuzahlen, hat die BMK dies spätestens im Rahmen der Durchführung der nächsten Auszahlung zu berücksichtigen. Ist eine Rückforderung gemäß § 10 durchzuführen, hat die BMK dies innerhalb von acht Wochen zu veranlassen.

§ 6 Behandlung von Sonderfällen

(1) Liegt im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 KliBG eine Tagesgleichheit bei der Hauptwohnsitzmeldung vor, gilt jener Hauptwohnsitz als anspruchsbegründend, welchem ein höherer Regionalausgleich im Sinne des § 4 KliBG sowie der gemäß § 4 Abs. 4 KliBG zu erlassenden Verordnung zugeordnet wird.

(2) Liegt im Falle des § 2 Abs. 3 KliBG kein mehr als sechs Monate andauernder Bezug von Familienbeihilfe vor, hat die Auszahlung an jene Person zu erfolgen, die zum Zeitpunkt der Übermittlung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 KliBG den Bezug erhält.

(3) Die Voraussetzung für eine Auszahlung an Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 Abs. 3 KliBG muss im Anspruchsjahr für zumindest einen Tag erfüllt sein.

§ 7 Jährliche Auszahlung des Klimabonus und Fälligkeit

Der regionale Klimabonus wird gemäß § 2 Abs. 2 KliBG für jede natürliche Person einmal für jedes Kalenderjahr ausbezahlt. Der Klimabonus wird mit 1. Juni des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres fällig, frühestens jedoch dann, wenn alle für die Anspruchsfeststellung und die Auszahlung notwendigen Informationen (§ 5 KliBG) vorliegen oder vom Anspruchsberechtigten bereitgestellt worden sind.

§ 8 Auszahlung des Klimabonus auf ein Bankkonto

(1) Sofern der BMK aufgrund der gemäß § 5 Abs. 1 KliBG übermittelten Daten vollständige und aktuelle Kontodaten der anspruchsberechtigten Person vorliegen, hat eine Überweisung des Klimabonus auf Bankkonten im Inland oder im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum zu erfolgen.

(2) Die Zahlungen nach Abs. 1 wirken für die Zwecke des Klimabonus schuldbefreiend.

§ 9 Abwicklung und Auszahlung mittels geldwertem Gutschein

(1) Liegen für eine anspruchsberechtigte Person keine vollständigen und aktuellen Kontodaten gemäß § 8 vor, oder hat die Person kein Bankkonto im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, so hat die Auszahlung des Klimabonus mittels eines Gutscheins zu erfolgen. Der Gutschein ist der anspruchsberechtigten Person postalisch zu eigenen Handen gemäß § 21 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 an ihren Hauptwohnsitz zuzustellen. In begründeten Fällen kann eine Zustellung als Rückscheinbrief gemäß § 13 des Zustellgesetzes erfolgen.

(2) Ein Gutschein gemäß Abs. 1 muss sowohl für Waren einlösbar sein, als auch bei geeigneten Stellen gegen Bargeld eingetauscht werden können.

(3) Wurde eine Zustellung nach Abs. 1 bewirkt, wirkt diese für die Zwecke des Klimabonus schuldbefreiend.

§ 10 Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge

(1) Ein ausbezahlter Klimabonus ist zurückzuzahlen, wenn der BMK bekannt wird, dass

1. die Hauptwohnsitzmeldung nicht entsprechend den Vorgaben des Meldegesetzes 1991 oder nur für missbräuchliche Zwecke begründet wurde, und dadurch ein Klimabonus für ein Anspruchsjahr dem Grunde oder der Höhe nach zu Unrecht ausbezahlt wurde, oder

2. eine Person den Klimabonus gemäß § 2 Abs. 3 KliBG für ein Anspruchsjahr zu Unrecht bezogen hat, oder

3. eine Person den Klimabonus gemäß § 3 Abs. 3 KliBG für ein Anspruchsjahr zu Unrecht bezogen hat.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat eine Rückzahlung auf ein von der BMK zu benennendes Bankkonto oder eine Gegenrechnung mit Auszahlungen des Klimabonus in Folgejahren zu erfolgen.

III. Schlichtungsstelle

§ 11 Schlichtungsstelle

(1) Mit den Aufgaben der Schlichtungsstelle gemäß § 2 Abs. 6 KliBG wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH betraut.

(2) Aufgaben der Schlichtungsstelle sind

1. die Behandlung von Beschwerdefällen betreffend die Anspruchsvoraussetzungen nach § 3,

2. die Behandlung von Beschwerdefällen im Zusammenhang mit der Abwicklung bzw. Auszahlung des regionalen Klimabonus nach § 8 und § 9;

3. die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge gemäß § 5 Abs. 3 und § 10 im Namen und im Auftrag der BMK.

(3) Eingaben gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 sind vonseiten der BMK oder etwaigen beauftragten privaten Dienstleistern schriftlich an die Schlichtungsstelle zu richten. Eine direkte Kontaktaufnahme von betroffenen Personen mit der Schlichtungsstelle ist nicht vorgesehen.

(4) Eingaben betreffend Beschwerdefälle sowie betreffend Anpassungen oder Ergänzungen von Daten sind bei sonstigem Verfall binnen 3 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, für das der Klimabonus ausgezahlt wurde, von den anspruchsberechtigten Personen einzubringen.

(5) Im Hinblick auf die Aufgaben der Schlichtungsstelle gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 werden die Schlichtungsstelle sowie etwaige beauftragte private Dienstleister als Auftragsverarbeiter der BMK im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (Datenschutz-Grundverordnung) tätig. In dieser Funktion sind sie verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen

(6) Die Schlichtungsstelle hat der BMK jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit vorzulegen.

IV. Schlussbestimmungen

§ 12 Rechtsschutz

Die Auszahlung sowie die allfällige Rückforderung des Klimabonus erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes (Art. 17 B-VG). Über Fragen der Auszahlung sowie der allfälligen Rückforderung entscheiden die ordentlichen Gerichte.

§ 13 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) § 1, § 2 samt Überschrift, § 3, § 5 Abs. 1, 2 und 3 (neu), § 6 Abs. 2 und 3, § 7 samt Überschrift, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 2 Z 2 und 3, Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 189/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 5 Abs. 3 und 4 außer Kraft.