§ 4 Übermittlung von Daten
In Kraft seit 18. Juni 2022
Up-to-date
Die Übermittlung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 KliBG an die BMK erfolgt entsprechend der gemäß § 5 Abs. 3 KliBG erlassenen Verordnung unter Verwendung einer geeigneten elektronischen Schnittstelle.
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