KliBAV
Gliederung
II. Abwicklungsgrundlagen Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Klimabonus
§ 7 Jährliche Auszahlung des Klimabonus und Fälligkeit
Der regionale Klimabonus wird gemäß § 2 Abs. 2 KliBG für jede natürliche Person einmal für jedes Kalenderjahr ausbezahlt. Der Klimabonus wird mit 1. Juni des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres fällig, frühestens jedoch dann, wenn alle für die Anspruchsfeststellung und die Auszahlung notwendigen Informationen (§ 5 KliBG) vorliegen oder vom Anspruchsberechtigten bereitgestellt worden sind.
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