(1) Ein ausbezahlter Klimabonus ist zurückzuzahlen, wenn der BMK bekannt wird, dass
1. die Hauptwohnsitzmeldung nicht entsprechend den Vorgaben des Meldegesetzes 1991 oder nur für missbräuchliche Zwecke begründet wurde, und dadurch ein Klimabonus für ein Anspruchsjahr dem Grunde oder der Höhe nach zu Unrecht ausbezahlt wurde, oder
2. eine Person den Klimabonus gemäß § 2 Abs. 3 KliBG für ein Anspruchsjahr zu Unrecht bezogen hat, oder
3. eine Person den Klimabonus gemäß § 3 Abs. 3 KliBG für ein Anspruchsjahr zu Unrecht bezogen hat.
(2) In den Fällen des Abs. 1 hat eine Rückzahlung auf ein von der BMK zu benennendes Bankkonto oder eine Gegenrechnung mit Auszahlungen des Klimabonus in Folgejahren zu erfolgen.
Rückverweise
KliBAV · Klimabonus-Abwicklungsverordnung
§ 10 Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
(1) Ein ausbezahlter Klimabonus ist zurückzuzahlen, wenn der BMK bekannt wird, dass 1. die Hauptwohnsitzmeldung nicht entsprechend den Vorgaben des Meldegesetzes 1991 oder nur für missbräuchliche Zwecke begründet wurde, und dadurch ein Klimabonus für ein Anspruchsjahr dem Grunde oder der Höhe nach …
§ 5 Anpassungen oder Ergänzungen von Daten
…Klimabonus für frühere Anspruchsjahre auszuzahlen, hat die BMK dies spätestens im Rahmen der Durchführung der nächsten Auszahlung zu berücksichtigen. Ist eine Rückforderung gemäß § 10 durchzuführen, hat die BMK dies innerhalb von acht Wochen zu veranlassen.…
§ 11 Schlichtungsstelle
…nach § 8 und § 9; 3. die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge gemäß § 5 Abs. 3 und § 10 im Namen und im Auftrag der BMK. (3) Eingaben gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 sind vonseiten der BMK oder…