Die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzung des § 2 KliBG für die Gewährung des Klimabonus erfolgt auf Grundlage der vonseiten der gemäß § 5 Abs. 1 KliBG zuständigen Stellen übermittelten Daten durch die BMK.
Rückverweise
KliBAV · Klimabonus-Abwicklungsverordnung
§ 13 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) § 1, § 2 samt Überschrift, § 3, § 5 Abs. 1, 2 und 3 (neu), § 6 Abs. 2 und 3, § 7 samt Überschrift, § …
§ 11 Schlichtungsstelle
… 6 KliBG wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH betraut. (2) Aufgaben der Schlichtungsstelle sind 1. die Behandlung von Beschwerdefällen betreffend die Anspruchsvoraussetzungen nach § 3, 2. die Behandlung von Beschwerdefällen im Zusammenhang mit der Abwicklung bzw. Auszahlung des regionalen Klimabonus nach § 8 und § 9; 3. die…