§ 12 Rechtsschutz
In Kraft seit 18. Juni 2022
Up-to-date
§ 12 Rechtsschutz — KliBAV
Die Auszahlung sowie die allfällige Rückforderung des Klimabonus erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes (Art. 17 B-VG). Über Fragen der Auszahlung sowie der allfälligen Rückforderung entscheiden die ordentlichen Gerichte.