BundesrechtVerordnungenKlimabonus-Abwicklungsverordnung§ 12

§ 12Rechtsschutz

In Kraft seit 18. Juni 2022
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Die Auszahlung sowie die allfällige Rückforderung des Klimabonus erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes (Art. 17 B-VG). Über Fragen der Auszahlung sowie der allfälligen Rückforderung entscheiden die ordentlichen Gerichte.

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