§ 2 Abwicklung der Auszahlung des Klimabonus
In Kraft seit 19. März 2026
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KliBAV
Gliederung
I. Einleitung Gegenstand
§ 2 Abwicklung der Auszahlung des Klimabonus
Die Abwicklung der Auszahlung des Klimabonus erfolgt durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: „BMK“), die sich dabei privater Dienstleister bedienen kann.
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