§ 1 Gegenstand
In Kraft seit 24. Juni 2023
Up-to-date
Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung der Grundlagen für die Abwicklung der Auszahlung eines regional differenzierten Klimabonus (im Folgenden: „Klimabonus“) an natürliche Personen sowie die Einrichtung einer Schlichtungsstelle gemäß den Vorgaben des § 2 Abs. 6 KliBG.
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