§ 1 Gegenstand
In Kraft seit 19. März 2026
Up-to-date
§ 1 Gegenstand — KliBAV
Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung der Grundlagen für die Abwicklung der Auszahlung eines regional differenzierten Klimabonus (im Folgenden: „Klimabonus“) an natürliche Personen.
§ 1 KliBAV · KliBAV · Klimabonus-Abwicklungsverordnung
§ 1 Gegenstand
…I. Einleitung § 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung der Grundlagen für die Abwicklung der Auszahlung eines regional differenzierten Klimabonus (im Folgenden: „Klimabonus“) an natürliche Personen.…
§ 13 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) § 1, § 2 samt Überschrift, § 3, § …
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