(1) Die Wasserrechtsbehörde hat auf Grund der Herkunft eines Abwassers sowie auf Grund der für seine Beschaffenheit maßgeblichen Inhaltsstoffe und Eigenschaften jene Parameter auszuwählen, welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit eingesetzt werden. Maßgeblich für die Parameterauswahl ist ein Inhaltsstoff oder eine Eigenschaft, wenn er (sie) für das Abwasser typisch und kennzeichnend ist, er (sie) im Abwasser tatsächlich auftritt und bei ihm (ihr) die Gefahr der Überschreitung einer verordneten Emissionsbegrenzung besteht. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG 1959) sind für diese ausgewählten maßgeblichen Parameter die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Abwasserreinigungsanlage sind für diese Parameter ebenfalls die in Anlage A Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, sofern nicht das Abwasser vom Ort des Anfalles mittels eines ausschließlich dafür bestimmten Kanales eingeleitet und laufend überwacht wird und bei der wasserrechtlichen Bewilligung für die betroffene öffentliche Abwasserreinigungsanlage auf diese Einleitung mit einer gesonderten Festlegung hinsichtlich der Mitreinigung dieses Abwassers Bedacht genommen wurde.
(2) Die Emissionsbegrenzungen der Anlage A gelten nicht für Abwasser aus folgenden Herkunftsbereichen, sofern nicht Abs. 3 Gegenteiliges besagt:
1.1 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete sowie für Einzelobjekte mit Anschlußgrößen über 50 EW tief 60
1.2 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete sowie für Einzelobjekte mit Anschlußgrößen kleiner oder gleich 50 EW tief 60
1.3 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage
1.4 Abwasser aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern
2.1 Abwasser aus der Herstellung von Zellstoff und Papier
(Anm.: Z 2.3 aufgehoben durch Art. I Z 1, BGBl. Nr. 63/2018)
3.1 Abwasser aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien
3.2 Abwasser aus Textilveredelungs- und -behandlungsbetrieben
4.1 Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern
4.2 Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas
4.3 Abwasser aus Laboratorien
4.4 Abwasser aus Anlagen zur Wasseraufbereitung
4.5 Abwasser aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien
4.6 Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten
5.1 Abwasser aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben
5.2 Abwasser aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben
5.3 Abwasser aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen)
5.4 Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung
5.5 Abwasser aus der Zucker- und Stärkeerzeugung
5.6 Abwasser aus Brauereien und Mälzereien
5.7 Abwasser aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und alkoholischen Getränken
5.8 Abwasser aus der Sauergemüseerzeugung
5.9 Abwasser aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle und Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung
5.10 Abwasser aus Obst- und Gemüseveredelungsbetrieben sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung
5.11 Abwasser aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung
5.12 Abwasser aus der Kartoffelverarbeitung
5.13 Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung
6.1 Abwasser aus der Herstellung von Kunstharzen
6.2 Abwasser aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
6.3 Abwasser aus der chemischen Industrie mit den Teilbereichen
1 Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Lösemitteln
2 Herstellung von anorganischen Pigmenten und Mineralfarben
3 Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk
4 Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten
5 Herstellung von anorganischen Düngemitteln, Phosphorsäure und deren Salzen
6 Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken, Holzschutz- und Bautenschutzmitteln und deren Vorprodukten
7 Herstellung von Seifen und Wasch-, Putz- und Pflegemitteln und deren Vorprodukten
8 Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
9 Herstellung von technischen Gasen
10 Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln
11 Herstellung von Textil-, Leder- und Papierhilfsmitteln
12 Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren
13 Abwasser aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse
6.4 Abwasser aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen
6.5 Abwasser aus der Erdölverarbeitung
6.6 Abwasser aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen
6.7 Abwasser aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen
7 Abwasser aus grafischen oder fotografischen Prozessen
8.1 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung
8.2 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung
8.3 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen
8.4 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten
8.5 Abwasser aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen
8.6 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen
9 Abwasser aus Tankstellen, Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben
(3) Für die Abwässer aus den Herkunftsbereichen des Abs. 2 werden die Emissionsbegrenzungen durch gesonderte Verordnungen festgelegt. Für einen Inhaltsstoff oder eine Eigenschaft eines Abwassers gemäß Abs. 2, für den (die) in einer derartigen Verordnung keine Emmissionsbegrenzung vorgenommen wurde, ist mit Inkrafttreten jener Verordnung erforderlichenfalls die Emissionsbegrenzung der Anlage A vorzuschreiben. Bei der Anwendung einer Verordnung für einen Herkunftsbereich des Abs. 2 gelten die Sätze 1, 2 und 4 des Abs. 1 sinngemäß.
(4) Soweit für einen maßgeblichen Inhaltsstoff bzw. eine maßgebliche Eigenschaft eines Abwassers aus anderen als den in Abs. 2 angeführten Herkunftsbereichen trotz nachweislicher Beachtung der Grundsätze des § 2 und des Standes der Technik zur Verringerung und Reinigung der Abwässer und zur Vermeidung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe die Einhaltung der Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A unmöglich ist, hat eine individuelle Beurteilung durch die Wasserrechtsbehörde gemäß § 33b Abs. 1 und 2 WRG 1959 zu erfolgen. Bei dieser individuellen Beurteilung sind die Anforderungen nach § 2 zu erfüllen; der Emissionswert gemäß Anlage A ist in diesen Fällen als Richtwert anzustreben. Diese Beurteilung gilt als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 7 WRG 1959.
(5) Werden Abwässer unterschiedlicher Herkunftsbereiche gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 entweder zwecks gemeinsamer Behandlung vor der Ableitung oder zwecks gemeinsamer Ableitung nach gesonderter Behandlung vermischt, so ergibt sich hinsichtlich dieser Abwassermischung die Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen Abwasserparameter der Anlage A dieser Verordnung oder der Anlagen von Verordnungen nach Abs. 3
1. durch Zuordnung zur Anlage A dieser Verordnung oder zu einer Verordnung gemäß Abs. 3 oder
2. durch Anwendung der Mischungsrechnung (Abs. 6) oder
3. durch individuelle Beurteilung.
Welche Art der Festlegung anzuwenden ist, hat die Wasserrechtsbehörde im Einzelfall zu entscheiden, wobei die Verhältnisse der Abwassermengen und der Abwasserinhaltsstoffe der vermischten Teilströme sowie die Art der Reaktionen der Abwasserinhaltsstoffe miteinander zu berücksichtigen sind.
(6) Mischungsrechnung für die Fälle des Abs. 5 Z 2:
1. Bei einer Mischung von Abwässern, deren Teilströme überwiegend und eindeutig Verordnungen gemäß Abs. 3 oder dieser Verordnung zugeordnet werden können, ergibt sich bei annähernd zeitlich konstantem Mischungsverhältnis die Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen in den Verordnungen gemäß Abs. 3 oder der Anlage A dieser Verordnung durch eine Mischungsrechnung. Der Mischungsrechnung sind jene Frachten des Inhaltsstoffes zugrunde zu legen, die sich bei Anwendung
– der maßgeblichen Verordnungen nach Abs. 3 (siehe § 3 der jeweiligen Verordnung) auf die betroffenen Teilströme sowie von
– § 6 auf die dieser Verordnung zuzuordnenden Teilströme
der Mischung ergeben. Die Gesamtfracht des Abwasserinhaltsstoffes in der Mischung darf nicht größer sein als die Summe der Frachten in den einzelnen Teilströmen, welche bei Anwendung der jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 3 oder bei Anwendung von Anlage A dieser Verordnung zulässig sind. Bei zeitlich variablem Mischungsverhältnis ist Abs. 5 Z 1 oder 3 anzuwenden.
2. Ist bei einem Teilstrom einer Abwassermischung gemäß Z 1 in der nach seiner Herkunft in Betracht kommenden Verordnung gemäß Abs. 3 oder in Anlage A dieser Verordnung für einen maßgeblichen Abwasserparameter kein Emissionswert festgelegt, so unterliegt der Emissionswert für diesen Abwasserparameter in der Abwassermischung der individuellen Beurteilung gemäß Abs. 5 Z 3.
(7) Emissionsbegrenzungen für gefährliche Abwasserinhaltsstoffe in Teilströmen von Abwassermischungen:
1. Fällt bei einer Mischung von Abwässern gemäß Abs. 5 ein Teilstrom auf Grund seiner Herkunft in den Anwendungsbereich dieser Verordnung oder in den Anwendungsbereich einer Verordnung nach Abs. 3, so ist in der Regel für einen darin enthaltenen maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff sicherzustellen, daß bei der Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation in diesem Teilstrom jene Emissionsbegrenzung eingehalten wird, die der Anlage A dieser Verordnung oder der jeweils in Betracht kommenden Verordnung nach Abs. 3 entspricht.
2. Z 1 gilt nicht, wenn an dem Teilstrom
a) die erforderlichen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Verringerung des Abwasseranfalles getroffen sind und
b) die sonstigen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Vermeidung oder Verminderung des Anfalles des gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes beachtet werden und
c) bei gemeinsamer Behandlung des Teilstromes mit anderem Abwasser der gefährliche Abwasserinhaltsstoff mit gleichem Behandlungserfolg (bezogen auf die eliminierbare Stoffracht) aus der Abwassermischung entfernt werden kann wie bei gesonderter Behandlung des Teilstromes entsprechend Anlage A dieser Verordnung oder der in Betracht kommenden Verordnung gemäß Abs. 3.
(8) Bezugspunkte für die Begrenzungen von Abwasseremissionen:
1. Die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter
a) der Anlage A dieser Verordnung oder
b) einer Verordnung gemäß Abs. 3 (ausgenommen eine gesonderte Anforderung für einen Teilstrom) oder
c) auf Grund einer Festlegung gemäß Abs. 4 oder 5
bezieht sich auf die Beschaffenheit des Abwassers oder der Abwassermischung im Ablauf der Abwasserreinigungsanlage vor Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation.
2. Die Emissionsbegrenzung gemäß Abs. 7 Z 1 für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff
a) der Anlage B dieser Verordnung in einem Teilstrom einer Abwassermischung, welcher in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, oder
b) einer Verordnung nach Abs. 3 im Teilstrom einer Abwassermischung oder im gesondert bezeichneten Teilstrom des Abwassers des jeweiligen Herkunftsbereiches
bezieht sich auf die Beschaffenheit des Abwassers im Ablauf der Teilstromreinigungsanlage vor der Vereinigung mit anderem Abwasser oder mit anderem Wasser.
15 Abwasser aus der Herstellung anorganischer Chemikalien
16 Abwasser aus der Herstellung organischer Chemikalien
10.2 Abwasser aus der Tierkörperverwertung
10.3 Abwasser aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim
10.4 Abwasser aus der Fischintensivhaltung
11 Abwasser aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen
12.1 Sickerwasser aus Abfalldeponien
12.2 Abwasser aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung
13.1 Mischwasser aus Mischkanalisationen
13.2 Niederschlagswasser aus Regenwasserkanälen von Trennkanalisationen.
AAEV · Allgemeine Abwasseremissionsverordnung
§ 4 Allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen und deren Anwendungsbereich
…einer verordneten Emissionsbegrenzung besteht. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG 1959) sind für diese ausgewählten maßgeblichen Parameter die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in…
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
…3. Niederschlagswasser, mit welchem Schadstoffe von der Landoberfläche eines Einzugsgebietes in ein Gewässer abgeschwemmt werden, die überwiegend durch menschliche Tätigkeiten in diesem Einzugsgebiet entstanden sind; 4. Grundwasser oder Tiefengrundwasser gemäß Abs. 2 Z 3 und 4, wenn dessen Eigenschaften in Prozessen gemäß Abs. 3 Z 1 derart…
§ 5 Gesonderte Befristung der Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe
…für die Abwasserbeschaffenheit maßgeblichen in Anlage B genannten gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes in der dort vorgesehenen Weise gesondert zu befristen. Sofern in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 keine abweichende Regelung getroffen wird, gelten auch für diese Verordnung die Festlegungen der Anlage B. Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß §…
§ 6 Anwendung der Emissionsbegrenzungen bei der Festlegung von Art und Maß der Wasserbenutzung im Bewilligungsverfahren
…1) Eine Abwassereinleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist für die gemäß § 4 Abs. 1 maßgeblichen Abwasserinhaltsstoffe unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten zu beurteilen. Die höchstzulässige Tagesfracht eines…
AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger · Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern
§ 4
…bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel). 2. Beim Parameter Temperatur darf in einem Überwachungszeitraum von sechs Stunden bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der…
§ 1
…3. Durchlaufkühlsystem (DKS) : Kühlsystem ohne Kreislaufführung des Kühlmittels (once through cooling system). Für ein DKS ist auch die Bezeichnung Frischwasserkühlsystem (mit oder ohne Ablaufkühlung) gebräuchlich. 4. Umlaufkühlsystem (UKS) : Kühlsystem mit Kreislaufführung des Kühlmittels (recirculating cooling system). Man unterscheidet zwischen einem a) UKS mit unmittelbarem stofflichen Kontakt zwischen Kühlmittel und Atmosphäre (offenes…
AEV Fahrzeugtechnik · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen
§ 4
…fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel). 2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert…
§ 1
…Hohlraumbehandeln); 2. Reinigen der Karosserien; Reinigen der Unterböden ohne Einsatz von Reinigungschemikalien; 3. Reinigen der Motoren oder Fahrgestelle; Reinigen der Unterböden unter Einsatz von Reinigungschemikalien; 4. Entkonservieren; 5. Reparieren; 6. Behandeln von Unterböden oder Hohlräumen; 7. Abstellen zur Reparatur, sofern dabei die Gefahr der unkontrollierten Freisetzung von in den Fahrzeugen oder…
AEV Wasseraufbereitung · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung
§ 4
…bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 100% überschreitet („4 von 5“- Regel). 2. Beim Parameter „Temperatur“ darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der höchste Meßwert das 1,2fache…
§ 5
…Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Für eine Abwassereinleitung gemäß § 4 Abs. 4…
AEV Abluftreinigung · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten
§ 5
…Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Parameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft…
§ 1
…mit Sauerstoff (Oxidation) unter Entwicklung von hoher Temperatur und Licht. 3. Verbrennungsgas: Bei einem Verbrennungsprozess entstehendes Gas, das feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthalten kann. 4. Luft: Die Erde umhüllendes Gasgemisch (Atmosphäre). 5. Abluftreinigung: Physikalische, physikalisch-chemische, chemische oder biologische Verfahren oder Kombination derartiger Verfahren zur Entfernung von Verunreinigungen aus Abluft…
AEV Anorganische Chemikalien · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Chemikalien
§ 5
…1 Abs. 1 bis 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C (für einen sonstigen Parameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung des Anhangs A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft…
§ 1
…1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser…
AEV Getränke · Abwasseremissionsverordnung Getränke
§ 5
…Milchindustrie (ABl. Nr. L 313 vom 04.12.2019 S. 60) den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. 2. Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt: a) Wenn für…
AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel · Abwasseremissionsverordnung pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel
§ 5
…und Milchindustrie, ABl. Nr. L 313 vom 04.12.2019 S. 60, den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. 2. Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt: a) Wenn für die…
AEV Petrochemie und organische Grundchemikalien · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien
§ 5
…Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von sechs Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft…
§ 1
…Cracken unter Einsatz von Dampf (Steamcracken); 3. Herstellen von chemisch reinen Kohlenwasserstoffen oder deren Mischungen aus Crackprodukten der Z 2 unter Einsatz physikalischer Trennverfahren; 4. Herstellen von Kohlenwasserstofffolgeprodukten und sauerstoffhaltigen organischen Grundchemikalien (zB Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Carbonsäureanhydride, Ester und Estergemische, Acetate, Ether, Peroxide) aus Kohlenwasserstoffen der Z 2…
IEV · Indirekteinleiterverordnung
Anl. 3
…identisch mit Z 1). 3. Branche(n), abwasserrelevante Tätigkeiten, Art und Größe des Betriebes, Anzahl der Beschäftigten, Arbeitszeiten (Arbeitstage pro Woche, Arbeitsstunden pro Arbeitstag). 4. Größe (in m³/d und m³/a) und Art (zB aus öffentlicher Wasserversorgung) des Wasserbezuges. 5. Exakte Angaben zum Ort der Einleitung in…
Anl. 4
…§ 5 Abs. 1 und 2 mitgeteilten Indirekteinleiter unter Verwendung der nach Anlage C erforderlichen Unterlagen und geordnet nach Abwasserherkunftsbereichen gemäß § 4 AAEV sowie Kennzeichnung jener mitgeteilten Indirekteinleiter, bei denen Abweichungen von verordneten Emissionsbegrenzungen zugestanden wurden. 2. Im Berichtszeitraum neu hinzugekommene und weggefallene Indirekteinleiter der Z …
§ 4 Überwachung von wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtigen Indirekteinleitungen
…besteht, daß eine verordnete Emissionsbegrenzung überschritten (nicht eingehalten) wird oder das Kanalisationsunternehmen seine wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 WRG 1959 nicht einhalten kann. (4) Die Probenahme hat bei einer mitgeteilten Abwassermenge von 1. nicht größer als 5 m 3 /d als Stichprobe, 2. größer als 5 m…
Anl. 1
…32b Abs. 5 WRG 1959. Die in Klammern gesetzte Ziffernfolge nach einem Herkunftsbereich ist identisch mit der Bezifferung jenes Herkunftsbereiches nach § 4 Abs. 2 AAEV, in dessen verordneten Geltungsbereich das Abwasser fällt. 1. Herstellung von Asbestpapier oder -pappe (2.2) 2. Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien (3.1) 3…
AEV Explosivstoffe · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen
§ 5
…Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Anhangs A (für einen sonstigen Parameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung des Anhangs A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft…
§ 1
…Einsatz von gemäß Z 1 hergestellten oder sonstigen Explosivstoffen; 3. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 und 2. (4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV…
AEV Kunststoffe · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk
§ 5
…Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft…
§ 1
…von abgestuften Reaktionen zwischen Monomeren, die zwei oder mehrere funktionelle Gruppen enthalten, ohne Abspaltung von Reaktionsprodukten kleiner Molekülgröße (wie Z 2) organische Polyaddukte entstehen. 4. Kunststoff: Durch Polymerisation, Polykondensation oder Polyaddition hergestellter thermoplastischer Werkstoff, dessen Eigenschaften durch die Größe und Länge seiner kettenförmigen Moleküle sowie deren räumliche Anordnung bestimmt wird…
AEV technische Gase · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von technischen Gasen
§ 5
…1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der…
§ 1
…durch Zerlegen von Luft; 2. Herstellen von Acetylen durch Zersetzen von Calciumcarbid durch Wasser; 3. Herstellen von Wasserstoff und Sauerstoff durch elektrolytische Zersetzung von Wasser; 4. Herstellen von Wasserstoff durch Spalten von Erdgas; 5. Herstellen von Ammoniak nach dem Haber-Bosch-Verfahren einschließlich des Herstellens von Wasserstoff durch Spalten oder Vergasen…
AEV Organische Chemikalien · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von organischen Chemikalien
§ 5
…1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C (für einen sonstigen Parameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der…
§ 1
…Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. (4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 7 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind…
AEV Schmier- und Gießereimittel · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln
§ 5
…Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft…
§ 1
…3. Schmierfett: Pastöses Schmiermittel, das aus einem flüssigen Schmiermittel (Grundöl), einem darin dispergierten Eindicker und sonstigen Additiven besteht. Als Eindicker werden Metallseifen oder Organoschichtsilikate verwendet. 4. Syntheseöl: Grundöl für Schmiermittel und artverwandte Produkte (zB Isolieröle, Hydrauliköle), das nicht durch Destillation und Raffination von Erdöl, sondern durch chemische Synthese hergestellt wird. Syntheseöle…
AEV Kleb- und Anstrichstoffe · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken sowie Holzschutz- und Bautenschutzmitteln
§ 5
…Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft…
§ 1
…aus Bindemitteln, Pigmenten, Füllstoffen und Zusatzstoffen zum Verfugen, Ausgleichen oder Glätten von mineralischem Untergrund. 3. Farbmittel: Farbgebender anorganischer oder organischer Stoff natürlichen oder synthetischen Ursprungs. 4. Farbstoff: In einem Löse- oder Bindemittel lösliches Farbmittel. 5. Pigment: In Löse- oder Bindemitteln unlösliches Farbmittel. 6. Anstrichstoff: Zum Beschichten verwendetes flüssiges, breiiges, pastöses, pulveriges…
EmRegV-OW 2017 · Emissionsregisterverordnung 2017
Anl. 3
…AAEV-Code Herkunftsbereich des Abwassers (§ 4 Abs. 2 AAEV) IE-RL Code Kategorien von Tätigkeiten (Anhang I IE-RL) relevante prioritäre Stoffe 1.1 Abwasser aus Abwasserreinigungsan-lagen für Siedlungsge…
Anl. 1
…und Grundstücksnummern), auf denen sich der jeweilige Standort der Wasserbenutzungsanlage oder Betriebsanlage befindet, ÖSTAT – Gemeindekennzahl (wird vom System aus den Angaben zur Standortadresse generiert); 4. Liegenschaften (Einlagezahl und Grundstücksnummern) oder Betriebsanlagen mit denen das Einleitungsrecht (Wasserbenutzungsrecht) gemäß § 22 WRG 1959 verbunden ist; Koordinaten eines Punktes innerhalb dieser…
§ 4 Datenerfassung und -vorhaltung
…die im Bescheid vorgesehenen BVT-Beobachtungsparameter sind in den Datensatz aufzunehmen. Für registerpflichtige Personen, die eine Mischung von (Ab)wässern verschiedener Herkunftsbereiche nach § 4 AAEV einleiten, ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV für jeden Teilstrom ein Datensatz anzulegen, der einem…
§ 6 Erfordernisse an die Erfassung von (Ab)Wasserinhaltsstoffen und (Ab)Wassermengen und Häufigkeiten der Messungen
…die Messhäufigkeit im Bewilligungsbescheid festgelegt, so gilt diese auch für die Ermittlung der Jahresfracht nach § 5. Ist in einer Abwasseremissionsverordnung gemäß § 4 Abs. 3 AAEV, BGBl. Nr. 186/1996, im Rahmen der Eigenüberwachung eine größere Mindestmesshäufigkeit als im Bewilligungsbescheid festgelegt, ist diese einzuhalten. (2) Ist…
AEV Pharmazeutika · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten
§ 1
…Herstellen (Formulieren) von Arzneimitteln oder Kosmetika unter Einsatz von gemäß Z 1 vorbehandelten oder gemäß Z 2 hergestellten oder sonstigen Wirk- oder Hilfsstoffen; 4. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3. (4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von 1…
§ 5
…Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 4 Abs. 4 gilt…
AEV Erdölverarbeitung · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erdölverarbeitung
§ 5
…Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von sieben Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft…
§ 1
…Alkylieren), c) physikalischen oder chemischen Verfahren zur Abtrennung von Nebenbestandteilen (Raffinieren); 3. Lagern von Produkten gemäß Z 2 im unmittelbaren Anschluss an den Verarbeitungsprozess; 4. Gewinnen von Begleitstoffen aus Erdöl oder dessen Fraktionen (zB Schwefel); 5. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4…
AEV Wasch- und Reinigungsmittel · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemitteln
§ 5
…Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft…
§ 1
…zur Gänze oder überwiegend die wasserlöslichen Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze der gesättigten oder ungesättigten höheren Fettsäuren, der Harzsäuren des Kolophoniums (Harzseifen) oder der Naphtensäuren enthält. 4. Waschmittel: Für das Waschen von Textilien verwendete stückige, pulverige, pastöse oder flüssige Zubereitung, die in wässriger Lösung eingesetzt wird. Ein Waschmittel besteht aus Tensiden sowie…
AEV anorganische Pigmente · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten
§ 5
…Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft…
§ 1
…Abluft aus Tätigkeiten der Z 1. (3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV), 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV), 3. Abwasser aus…
MVW · Methodenverordnung Wasser
§ 4 Anforderungen an die Überwachung der Begrenzung für Abwasseremissionen und zur Messung von Emissionen aus Punktquellen
… II Nr. 186/1996 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018, und der branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV sowie der Emissionsregisterverordnung 2017 (EmRegV-OW 2017), BGBl. II Nr. 207/2017 in der Fassung der Verordnung BGBl…
Anl. 1
…Die Methoden und technischen Normen der nachstehenden Listen sind im Rahmen der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV) und der branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen (AEV) gemäß § 4 Abs. 3 AAEV sowie der Emissionsregisterverordnung Oberflächenwasserkörper (EmRegV-OW) anzuwenden. 1 2 Parameter Methode Abwassermengenmessung – offene Gerinne und Freispiegelleitungen DIN 19559-1 1983…
AEV Edelmetalle und Quecksilber · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen sowie aus der Herstellung von Quecksilbermetall
§ 5
…Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft…
§ 1
…Herstellen von Halbzeugen (Strangpressen, Schmieden, Warm- und Kaltwalzen, Ziehen) aus Silber-, Gold-, Platin-, Palladium-, Rhodium- oder sonstigem Edelmetall der Platingruppe oder aus Legierungen dieser Metalle, 4. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien, 5. Herstellen von Quecksilbermetall sowie von dabei aus Begleitstoffen…
AEV Textil-, Leder- und Papierhilfsmittel · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Textil-, Leder- und Papierhilfsmitteln
§ 5
…Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft…
§ 1
…den Lederhilfsmitteln. 3. Papierhilfsmittel: Nichtfaserige Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Herstellung von Papier oder Pappe zum Einsatz kommen. Farbmittel zählen nicht zu den Papierhilfsmitteln. 4. Farbmittel: Farbgebender anorganischer oder organischer Stoff natürlichen oder synthetischen Ursprungs. Die Farbmittel werden unterteilt in Farbstoffe (in Löse- oder Bindemitteln lösliche Farbmittel) und Pigmente (in…
AEV Halbleiterbauelemente · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen
§ 5
…Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft…
§ 1
…Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen; 2. Herstellen von Solar- und Fotozellen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen; 3. Herstellen von keramischen Bauteilen für elektronische Anwendungen; 4. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3. (3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von 1…
AEV Pflanzenschutzmittel · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
§ 5
…Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß §…
§ 1
…sind: 1. Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Tieren, Pflanzen sowie Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien einschließlich Viren und ähnlichen Krankheitserregern (Schadorganismen gemäß § 1 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz, PMG, BGBl. Nr. 476/1990 idgF) zu schützen, 2. Lebensvorgänge in zu schützenden Pflanzen oder in zu schützenden Pflanzenerzeugnissen zu beeinflussen, ohne deren…
AEV Massentierhaltung · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Massentierhaltung
§ 5
…Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft…
§ 1
…Futtermittel- und Einstreuresten usw. aus der Massentierhaltung mit physikalischen, chemischen, physikalisch-chemischen oder biologischen Verfahren einschließlich des Reinigens der hiezu erforderlichen Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen; 4. Reinigen von Abluft und/oder wäßrigen Kondensaten aus Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien. (4…
AEV Hautleim · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim
§ 5
…Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen gem. Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (1a) Eine am 29. Dezember 1996 rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung in…
§ 2
… 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für den Parameter Ammonium (Nr. 5) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff gemäß Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist hat zehn Jahre zu betragen.…
AEV Zucker- und Stärkeerzeugung · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung
§ 5
…1 Abs. 1 oder 2 hat innerhalb von 5 Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft…
AEV Laboratorien · Begrenzung von Abwasseremissionen aus Laboratorien
§ 1
…vorzuschreiben. Die Wasserrechtsbehörde hat auf Grund der maßgeblichen Inhaltsstoffe und Eigenschaften des Abwassers jene Parameter festzulegen, welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit eingesetzt werden (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV). (2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Laboratorien für: 1. Naturwissenschaftlich-technische Forschung, Lehre oder Überwachung, 2. Materialtechnologie…
§ 5
…Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von sechs Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Für eine Abwassereinleitung gemäß § 4 Abs. 4…
AEV Tierkörperverwertung · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Tierkörperverwertung
§ 5
…Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von sieben Jahren den Emissionsbegrenzungen gem. Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft…
§ 2
…5), Sulfid (Nr. 8), AOX (Nr. 12) und Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 14) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist hat zehn Jahre zu betragen.…
§ 1
…aus thermisch behandelten Materialien gemäß Z 1; 3. Herstellen von technischen Fetten oder sonstigen technischen Produkten aus thermisch behandelten Materialien gemäß Z 1; 4. Reinigen von Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien. (3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung…
AEV Kunstharze · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kunstharzen
§ 5
…Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft…
§ 1
…von abgestuften Reaktionen zwischen Monomeren, die zwei oder mehrere funktionelle Gruppen enthalten, ohne Abspaltung von Reaktionsprodukten kleiner Molekülgröße (wie Z 2) organische Polyaddukte entstehen. 4. Kunstharz: Fester bis flüssiger organischer Stoff von amorpher Beschaffenheit mit breiter Verteilung der relativen Molmassen, geringer bis starker Vernetzung der Molekülketten und fester bis weicher…
AEV anorganische Düngemittel · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Düngemitteln sowie von Phosphorsäure und deren Salzen
§ 5
…Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von zehn Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß §…
§ 1
…1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser…
AEV Soda · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren
§ 5
…Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von 7 Jahren den Emissionsbegrenzungen gem. Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft…
§ 2
… 9), Nickel (Nr. 10), Quecksilber (Nr. 11) und Ammonium (Nr. 12) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist hat 10 Jahre zu betragen.…
§ 1
…Natriumcarbonat) nach dem Ammoniak – Soda – Verfahren unter Einsatz von Sole oder Mutterlauge gemäß Z 1 und von Kohlenstoffdioxid gemäß Z 2; 4. Herstellen von Nebenprodukten des Ammoniak – Soda – Verfahrens gemäß Z 3; 5. Weiterverarbeiten von Rückständen aus der Sodaherstellung gemäß Z 3. (3…
AEV Textilveredelung und -behandlung · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Textilveredelung und Behandlung
§ 1
…Klebstoffen beim Bedrucken oder von Vliesen beim Nassätzen; 2. Chrom-VI-Verbindungen aus dem Einsatz als Oxidationsmittel für Schwefel- und Küpenfarben; 3. Chlororganische Färbebeschleuniger (Carrier); 4. Arsen, Quecksilber, Zinn und deren Verbindungen aus dem Einsatz als Konservierungsmittel; 5. Alkylphenolethoxylate (APEO) aus a) Wasch- und Reinigungsmitteln, b) Polymerdispersionen, die zu weniger als…
AEV Glasindustrie · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
§ 5
…1 Abs. 1 bis 5 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Die Verordnung in der Fassung BGBl. Nr. 888/1995…
§ 1
…aus Bleiglas, optischem Glas und Spezialglas. Das Einbringungsverbot für halogenorganische Verbindungen gilt als eingehalten, wenn die eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe diese Stoffe nicht enthalten. (4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit den Tätigkeiten 1. Versilbern und Verkupfern von Flachglas (Spiegelherstellen), 2. Versilbern von…
AEV Verbrennungsgas · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas
§ 1
…Behandlung die dabei entstehenden Stoffe in dieser Anlage verbrannt werden. 3. Verbrennungsgas : Bei einem Verbrennungsprozess entstehendes Gas, das feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthalten kann. 4. Abluft : Bei einem technischen oder chemischen Prozess (ausgenommen einem Verbrennungsprozess) entstehendes, feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthaltendes Gas oder bei der Entlüftung von Räumen oder…
Anl. 3
…Gesamter gebundener Stickstoff TN b ber. als N e), g) - h) - h) Phosphor-Gesamt ber. als P 2,0 mg/L – Sulfat ber. als SO 4 2500 mg/L i) Sulfid ber. als S 0,2 mg/L 0,2 mg/L Sulfit ber. als SO 3 20 mg/L 20 mg/L…
Anl. 2
…ber. als N 50 mg/L j) 50 mg/L j) Phosphor-Gesamt g) ber. als P 2,0 mg/L – Sulfat ber. als SO 4 2500 mg/L k) Sulfid ber. als S 0,2 mg/L 0,2 mg/L Sulfit ber. als SO 3 20 mg/L 20 mg/L…
Anl. 1
…als N 50 mg/L k) 50 mg/L k) Phosphor-Gesamt g) ber. als P 2,0 mg/L – Sulfat l) ber. als SO 4 2000 mg/L m) Sulfid i) ber. als S 0,2 mg/L 0,2 mg/L Sulfit i) ber. als SO 3 20 mg/L 20…
AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse
§ 5
…Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 hinsichtlich Quecksilber und Asbest sowie den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft…
§ 1
…Arbeitsstoff und Asbest als Hilfsstoff verwendet wird. (2) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996…
AEV Chemiefasern · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern
§ 5
…Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft…
§ 1
…Copolymerisaten von Olefinen einschließlich des Styrol, Acrylnitril, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid und Vinylalkohol; 3. Herstellen von Chemiefasern aus Polykondensaten und Polyadditionsprodukten (zB Polyamide, Polycarbonate, Polyester, Polyimide, Polyurethane); 4. Verarbeiten von gemäß Z 1 bis 3 hergestellten Chemiefasern zu Garnen, Kabeln, Bändern oder Vliesen im unmittelbaren Anschluss an die Faserherstellung; 5. Reinigen von…
AEV Druck – Foto · Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen oder fotografischen Prozessen
§ 1
… 3 Tätigkeiten des Abs. 3 Z 1 und 2, so sind die dabei anfallenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln. Nachstehend genannte Stoffe dürfen im Abwasser gemäß Abs. 3 nicht enthalten sein: 1. organische Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit…
Rückverweise