(1) Die Wasserrechtsbehörde hat auf Grund der Herkunft eines Abwassers sowie auf Grund der für seine Beschaffenheit maßgeblichen Inhaltsstoffe und Eigenschaften jene Parameter auszuwählen, welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit eingesetzt werden. Maßgeblich für die Parameterauswahl ist ein Inhaltsstoff oder eine Eigenschaft, wenn er (sie) für das Abwasser typisch und kennzeichnend ist, er (sie) im Abwasser tatsächlich auftritt und bei ihm (ihr) die Gefahr der Überschreitung einer verordneten Emissionsbegrenzung besteht. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG 1959) sind für diese ausgewählten maßgeblichen Parameter die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Abwasserreinigungsanlage sind für diese Parameter ebenfalls die in Anlage A Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, sofern nicht das Abwasser vom Ort des Anfalles mittels eines ausschließlich dafür bestimmten Kanales eingeleitet und laufend überwacht wird und bei der wasserrechtlichen Bewilligung für die betroffene öffentliche Abwasserreinigungsanlage auf diese Einleitung mit einer gesonderten Festlegung hinsichtlich der Mitreinigung dieses Abwassers Bedacht genommen wurde.
(2) Die Emissionsbegrenzungen der Anlage A gelten nicht für Abwasser aus folgenden Herkunftsbereichen, sofern nicht Abs. 3 Gegenteiliges besagt:
1.1 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete sowie für Einzelobjekte mit Anschlußgrößen über 50 EW tief 60
1.2 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete sowie für Einzelobjekte mit Anschlußgrößen kleiner oder gleich 50 EW tief 60
1.3 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage
1.4 Abwasser aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern
2.1 Abwasser aus der Herstellung von Zellstoff und Papier
2.2 Abwasser aus der Herstellung von Holzwerkstoffen
(Anm.: Z 2.3 aufgehoben durch Art. I Z 1, BGBl. Nr. 63/2018)
3.1 Abwasser aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien
3.2 Abwasser aus Textilveredelungs- und -behandlungsbetrieben
4.1 Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern
4.2 Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas
4.3 Abwasser aus Laboratorien
4.4 Abwasser aus Anlagen zur Wasseraufbereitung
4.5 Abwasser aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien
4.6 Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten
5.1 Abwasser aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben
5.2 Abwasser aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben
5.3 Abwasser aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen)
5.4 Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung
5.5 Abwasser aus der Zucker- und Stärkeerzeugung
5.6 Abwasser aus Brauereien und Mälzereien
5.7 Abwasser aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und alkoholischen Getränken
5.8 Abwasser aus der Sauergemüseerzeugung
5.9 Abwasser aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle und Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung
5.10 Abwasser aus Obst- und Gemüseveredelungsbetrieben sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung
5.11 Abwasser aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung
5.12 Abwasser aus der Kartoffelverarbeitung
5.13 Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung
6.1 Abwasser aus der Herstellung von Kunstharzen
6.2 Abwasser aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
6.3 Abwasser aus der chemischen Industrie mit den Teilbereichen
1 Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Lösemitteln
2 Herstellung von anorganischen Pigmenten und Mineralfarben
3 Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk
4 Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten
5 Herstellung von anorganischen Düngemitteln, Phosphorsäure und deren Salzen
6 Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken, Holzschutz- und Bautenschutzmitteln und deren Vorprodukten
7 Herstellung von Seifen und Wasch-, Putz- und Pflegemitteln und deren Vorprodukten
8 Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
9 Herstellung von technischen Gasen
10 Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln
11 Herstellung von Textil-, Leder- und Papierhilfsmitteln
12 Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren
13 Abwasser aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse
14 Abwasser aus der Kunstfaserherstellung
15 Abwasser aus der Herstellung anorganischer Chemikalien
16 Abwasser aus der Herstellung organischer Chemikalien
6.4 Abwasser aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen
6.5 Abwasser aus der Erdölverarbeitung
6.6 Abwasser aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen
6.7 Abwasser aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen
7 Abwasser aus grafischen oder fotografischen Prozessen
8.1 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung
8.2 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung
8.3 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen
8.4 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten
8.5 Abwasser aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen
8.6 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen
9 Abwasser aus Tankstellen, Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben
10.1 Abwasser aus der Massentierhaltung
10.2 Abwasser aus der Tierkörperverwertung
10.3 Abwasser aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim
10.4 Abwasser aus der Fischintensivhaltung
11 Abwasser aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen
12.1 Sickerwasser aus Abfalldeponien
12.2 Abwasser aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung
13.1 Mischwasser aus Mischkanalisationen
13.2 Niederschlagswasser aus Regenwasserkanälen von Trennkanalisationen.
(3) Für die Abwässer aus den Herkunftsbereichen des Abs. 2 werden die Emissionsbegrenzungen durch gesonderte Verordnungen festgelegt. Für einen Inhaltsstoff oder eine Eigenschaft eines Abwassers gemäß Abs. 2, für den (die) in einer derartigen Verordnung keine Emmissionsbegrenzung vorgenommen wurde, ist mit Inkrafttreten jener Verordnung erforderlichenfalls die Emissionsbegrenzung der Anlage A vorzuschreiben. Bei der Anwendung einer Verordnung für einen Herkunftsbereich des Abs. 2 gelten die Sätze 1, 2 und 4 des Abs. 1 sinngemäß.
(4) Soweit für einen maßgeblichen Inhaltsstoff bzw. eine maßgebliche Eigenschaft eines Abwassers aus anderen als den in Abs. 2 angeführten Herkunftsbereichen trotz nachweislicher Beachtung der Grundsätze des § 2 und des Standes der Technik zur Verringerung und Reinigung der Abwässer und zur Vermeidung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe die Einhaltung der Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A unmöglich ist, hat eine individuelle Beurteilung durch die Wasserrechtsbehörde gemäß § 33b Abs. 1 und 2 WRG 1959 zu erfolgen. Bei dieser individuellen Beurteilung sind die Anforderungen nach § 2 zu erfüllen; der Emissionswert gemäß Anlage A ist in diesen Fällen als Richtwert anzustreben. Diese Beurteilung gilt als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 7 WRG 1959.
(5) Werden Abwässer unterschiedlicher Herkunftsbereiche gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 entweder zwecks gemeinsamer Behandlung vor der Ableitung oder zwecks gemeinsamer Ableitung nach gesonderter Behandlung vermischt, so ergibt sich hinsichtlich dieser Abwassermischung die Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen Abwasserparameter der Anlage A dieser Verordnung oder der Anlagen von Verordnungen nach Abs. 3
1. durch Zuordnung zur Anlage A dieser Verordnung oder zu einer Verordnung gemäß Abs. 3 oder
2. durch Anwendung der Mischungsrechnung (Abs. 6) oder
3. durch individuelle Beurteilung.
Welche Art der Festlegung anzuwenden ist, hat die Wasserrechtsbehörde im Einzelfall zu entscheiden, wobei die Verhältnisse der Abwassermengen und der Abwasserinhaltsstoffe der vermischten Teilströme sowie die Art der Reaktionen der Abwasserinhaltsstoffe miteinander zu berücksichtigen sind.
(6) Mischungsrechnung für die Fälle des Abs. 5 Z 2:
1. Bei einer Mischung von Abwässern, deren Teilströme überwiegend und eindeutig Verordnungen gemäß Abs. 3 oder dieser Verordnung zugeordnet werden können, ergibt sich bei annähernd zeitlich konstantem Mischungsverhältnis die Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen in den Verordnungen gemäß Abs. 3 oder der Anlage A dieser Verordnung durch eine Mischungsrechnung. Der Mischungsrechnung sind jene Frachten des Inhaltsstoffes zugrunde zu legen, die sich bei Anwendung
– der maßgeblichen Verordnungen nach Abs. 3 (siehe § 3 der jeweiligen Verordnung) auf die betroffenen Teilströme sowie von
– § 6 auf die dieser Verordnung zuzuordnenden Teilströme
der Mischung ergeben. Die Gesamtfracht des Abwasserinhaltsstoffes in der Mischung darf nicht größer sein als die Summe der Frachten in den einzelnen Teilströmen, welche bei Anwendung der jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 3 oder bei Anwendung von Anlage A dieser Verordnung zulässig sind. Bei zeitlich variablem Mischungsverhältnis ist Abs. 5 Z 1 oder 3 anzuwenden.
2. Ist bei einem Teilstrom einer Abwassermischung gemäß Z 1 in der nach seiner Herkunft in Betracht kommenden Verordnung gemäß Abs. 3 oder in Anlage A dieser Verordnung für einen maßgeblichen Abwasserparameter kein Emissionswert festgelegt, so unterliegt der Emissionswert für diesen Abwasserparameter in der Abwassermischung der individuellen Beurteilung gemäß Abs. 5 Z 3.
(7) Emissionsbegrenzungen für gefährliche Abwasserinhaltsstoffe in Teilströmen von Abwassermischungen:
1. Fällt bei einer Mischung von Abwässern gemäß Abs. 5 ein Teilstrom auf Grund seiner Herkunft in den Anwendungsbereich dieser Verordnung oder in den Anwendungsbereich einer Verordnung nach Abs. 3, so ist in der Regel für einen darin enthaltenen maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff sicherzustellen, daß bei der Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation in diesem Teilstrom jene Emissionsbegrenzung eingehalten wird, die der Anlage A dieser Verordnung oder der jeweils in Betracht kommenden Verordnung nach Abs. 3 entspricht.
2. Z 1 gilt nicht, wenn an dem Teilstrom
a) die erforderlichen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Verringerung des Abwasseranfalles getroffen sind und
b) die sonstigen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Vermeidung oder Verminderung des Anfalles des gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes beachtet werden und
c) bei gemeinsamer Behandlung des Teilstromes mit anderem Abwasser der gefährliche Abwasserinhaltsstoff mit gleichem Behandlungserfolg (bezogen auf die eliminierbare Stoffracht) aus der Abwassermischung entfernt werden kann wie bei gesonderter Behandlung des Teilstromes entsprechend Anlage A dieser Verordnung oder der in Betracht kommenden Verordnung gemäß Abs. 3.
(8) Bezugspunkte für die Begrenzungen von Abwasseremissionen:
1. Die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter
a) der Anlage A dieser Verordnung oder
b) einer Verordnung gemäß Abs. 3 (ausgenommen eine gesonderte Anforderung für einen Teilstrom) oder
c) auf Grund einer Festlegung gemäß Abs. 4 oder 5
bezieht sich auf die Beschaffenheit des Abwassers oder der Abwassermischung im Ablauf der Abwasserreinigungsanlage vor Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation.
2. Die Emissionsbegrenzung gemäß Abs. 7 Z 1 für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff
a) der Anlage B dieser Verordnung in einem Teilstrom einer Abwassermischung, welcher in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, oder
b) einer Verordnung nach Abs. 3 im Teilstrom einer Abwassermischung oder im gesondert bezeichneten Teilstrom des Abwassers des jeweiligen Herkunftsbereiches
bezieht sich auf die Beschaffenheit des Abwassers im Ablauf der Teilstromreinigungsanlage vor der Vereinigung mit anderem Abwasser oder mit anderem Wasser.
Rückverweise
AAEV · Allgemeine Abwasseremissionsverordnung
§ 4 Allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen und deren Anwendungsbereich
…einer verordneten Emissionsbegrenzung besteht. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG 1959) sind für diese ausgewählten maßgeblichen Parameter die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in…
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
…3. Niederschlagswasser, mit welchem Schadstoffe von der Landoberfläche eines Einzugsgebietes in ein Gewässer abgeschwemmt werden, die überwiegend durch menschliche Tätigkeiten in diesem Einzugsgebiet entstanden sind; 4. Grundwasser oder Tiefengrundwasser gemäß Abs. 2 Z 3 und 4, wenn dessen Eigenschaften in Prozessen gemäß Abs. 3 Z 1 derart…
§ 5 Gesonderte Befristung der Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe
…für die Abwasserbeschaffenheit maßgeblichen in Anlage B genannten gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes in der dort vorgesehenen Weise gesondert zu befristen. Sofern in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 keine abweichende Regelung getroffen wird, gelten auch für diese Verordnung die Festlegungen der Anlage B. Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß §…
§ 6 Anwendung der Emissionsbegrenzungen bei der Festlegung von Art und Maß der Wasserbenutzung im Bewilligungsverfahren
…1) Eine Abwassereinleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist für die gemäß § 4 Abs. 1 maßgeblichen Abwasserinhaltsstoffe unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten zu beurteilen. Die höchstzulässige Tagesfracht eines…
AEV Fahrzeugtechnik
§ 4
…fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel). 2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert…
§ 1
…Hohlraumbehandeln); 2. Reinigen der Karosserien; Reinigen der Unterböden ohne Einsatz von Reinigungschemikalien; 3. Reinigen der Motoren oder Fahrgestelle; Reinigen der Unterböden unter Einsatz von Reinigungschemikalien; 4. Entkonservieren; 5. Reparieren; 6. Behandeln von Unterböden oder Hohlräumen; 7. Abstellen zur Reparatur, sofern dabei die Gefahr der unkontrollierten Freisetzung von in den Fahrzeugen oder…
AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger
§ 4
…bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel). 2. Beim Parameter Temperatur darf in einem Überwachungszeitraum von sechs Stunden bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der…
§ 1
…3. Durchlaufkühlsystem (DKS) : Kühlsystem ohne Kreislaufführung des Kühlmittels (once through cooling system). Für ein DKS ist auch die Bezeichnung Frischwasserkühlsystem (mit oder ohne Ablaufkühlung) gebräuchlich. 4. Umlaufkühlsystem (UKS) : Kühlsystem mit Kreislaufführung des Kühlmittels (recirculating cooling system). Man unterscheidet zwischen einem a) UKS mit unmittelbarem stofflichen Kontakt zwischen Kühlmittel und Atmosphäre (offenes…
AEV Wasseraufbereitung
§ 4
…bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 100% überschreitet („4 von 5“- Regel). 2. Beim Parameter „Temperatur“ darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der höchste Meßwert das 1,2fache…
§ 5
…Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Für eine Abwassereinleitung gemäß § 4 Abs. 4…
AEV technische Gase
§ 5
…1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der…
§ 1
…durch Zerlegen von Luft; 2. Herstellen von Acetylen durch Zersetzen von Calciumcarbid durch Wasser; 3. Herstellen von Wasserstoff und Sauerstoff durch elektrolytische Zersetzung von Wasser; 4. Herstellen von Wasserstoff durch Spalten von Erdgas; 5. Herstellen von Ammoniak nach dem Haber-Bosch-Verfahren einschließlich des Herstellens von Wasserstoff durch Spalten oder Vergasen…
AEV Petrochemie und organische Grundchemikalien
§ 5
…Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von sechs Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft…
§ 1
…Cracken unter Einsatz von Dampf (Steamcracken); 3. Herstellen von chemisch reinen Kohlenwasserstoffen oder deren Mischungen aus Crackprodukten der Z 2 unter Einsatz physikalischer Trennverfahren; 4. Herstellen von Kohlenwasserstofffolgeprodukten und sauerstoffhaltigen organischen Grundchemikalien (zB Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Carbonsäureanhydride, Ester und Estergemische, Acetate, Ether, Peroxide) aus Kohlenwasserstoffen der Z 2…
AEV Abluftreinigung
§ 5
…Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Parameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft…
§ 1
…mit Sauerstoff (Oxidation) unter Entwicklung von hoher Temperatur und Licht. 3. Verbrennungsgas: Bei einem Verbrennungsprozess entstehendes Gas, das feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthalten kann. 4. Luft: Die Erde umhüllendes Gasgemisch (Atmosphäre). 5. Abluftreinigung: Physikalische, physikalisch-chemische, chemische oder biologische Verfahren oder Kombination derartiger Verfahren zur Entfernung von Verunreinigungen aus Abluft…
AEV Anorganische Chemikalien
§ 5
…1 Abs. 1 bis 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C (für einen sonstigen Parameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung des Anhangs A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft…
§ 1
…1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser…
AEV Medizinischer Bereich
§ 1
…Wirkstoffkonzentration von größer als zwei Masseprozent, d) Konzentrate oder Reste von Laborchemikalien; 2. Aldehydlösungen aus der präparativen Konservierung und Fixierung; 3. verbrauchte unbehandelte fotografische Bäder; 4. Vollblut (zB aus der Entsorgung überlagerter Blutkonserven). (2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Einrichtungen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer…
AEV Pharmazeutika
§ 1
…Herstellen (Formulieren) von Arzneimitteln oder Kosmetika unter Einsatz von gemäß Z 1 vorbehandelten oder gemäß Z 2 hergestellten oder sonstigen Wirk- oder Hilfsstoffen; 4. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3. (4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von 1…
§ 5
…Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 4 Abs. 4 gilt…
AEV Kohleverarbeitung
§ 5
…1 Abs. 1 oder 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft…
AEV Explosivstoffe
§ 1
…Einsatz von gemäß Z 1 hergestellten oder sonstigen Explosivstoffen; 3. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 und 2. (4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV…
§ 5
…Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Anhangs A (für einen sonstigen Parameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung des Anhangs A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft…
AEV anorganische Pigmente
§ 5
…Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft…
§ 1
…Abluft aus Tätigkeiten der Z 1. (3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV), 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV), 3. Abwasser aus…
1. AEV für kommunales Abwasser
§ 4
…Wirkungsgrade (Anlage A, Fußnote a) größer ist als der Mindestwirkungsgrad. 2. Der Emissionswert für die Ablaufkonzentration eines der Parameter BSB 5 , CSB, TOC oder NH 4 N gemäß Anlage A Z 2.2 gilt als eingehalten, wenn in Abhängigkeit von der Gesamtanzahl der gezogenen Proben eines Untersuchungsjahres gemäß Anlage B Spalte 1…
§ 1
…5 pro Einwohnerwert und Tag. Die Zuordnung einer Abwassereinleitung zum Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß lit. a oder b, zu einer Größenklasse gemäß Abs. 4, §§ 3 und 5 sowie zu den Anlagen A, C und D richtet sich nach dem der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegenden Bemessungswert für…
§ 2
…wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für den Parameter Ammonium oder für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist darf zehn Jahre nicht überschreiten. (2) Wird in…
§ 5
…innerhalb von zehn Jahren – berechnet von dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt – den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (bei einem gemäß § 4 Abs. 3 AAEV zusätzlich vorgeschriebenen Parameter der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A Spalte I der AAEV) zu entsprechen. (2) Die Anpassungsfristen gemäß Abs. …
AEV Abfallbehandlung
§ 5
…1 Abs. 2 oder 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft…
§ 1
…hydraulisch oder unter sonstiger chemischer Reaktion abbindenden Verfestigungsmittel eingebunden werden. Als Verfestigen von Abfall gilt auch das Eingießen in Bitumen, Schwefel, Thermoplaste und ähnliche Matrizes. 4. Biologische Abfallbehandlung: Behandlung von Abfällen durch aeroben oder anaeroben Abbau und Umbau von Abfallinhaltsstoffen durch Lebewesen. 5. Mechanisch-biologische Abfallbehandlung: Behandlung gemischter fester Abfälle durch…
AEV Kleb- und Anstrichstoffe
§ 5
…Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft…
§ 1
…aus Bindemitteln, Pigmenten, Füllstoffen und Zusatzstoffen zum Verfugen, Ausgleichen oder Glätten von mineralischem Untergrund. 3. Farbmittel: Farbgebender anorganischer oder organischer Stoff natürlichen oder synthetischen Ursprungs. 4. Farbstoff: In einem Löse- oder Bindemittel lösliches Farbmittel. 5. Pigment: In Löse- oder Bindemitteln unlösliches Farbmittel. 6. Anstrichstoff: Zum Beschichten verwendetes flüssiges, breiiges, pastöses, pulveriges…
AEV Schmier- und Gießereimittel
§ 5
…Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft…
§ 1
…3. Schmierfett: Pastöses Schmiermittel, das aus einem flüssigen Schmiermittel (Grundöl), einem darin dispergierten Eindicker und sonstigen Additiven besteht. Als Eindicker werden Metallseifen oder Organoschichtsilikate verwendet. 4. Syntheseöl: Grundöl für Schmiermittel und artverwandte Produkte (zB Isolieröle, Hydrauliköle), das nicht durch Destillation und Raffination von Erdöl, sondern durch chemische Synthese hergestellt wird. Syntheseöle…
AEV Pflanzenschutzmittel
§ 5
…Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß §…
§ 1
…sind: 1. Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Tieren, Pflanzen sowie Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien einschließlich Viren und ähnlichen Krankheitserregern (Schadorganismen gemäß § 1 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz, PMG, BGBl. Nr. 476/1990 idgF) zu schützen, 2. Lebensvorgänge in zu schützenden Pflanzen oder in zu schützenden Pflanzenerzeugnissen zu beeinflussen, ohne deren…
AEV Edelmetalle und Quecksilber
§ 5
…Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft…
§ 1
…Herstellen von Halbzeugen (Strangpressen, Schmieden, Warm- und Kaltwalzen, Ziehen) aus Silber-, Gold-, Platin-, Palladium-, Rhodium- oder sonstigem Edelmetall der Platingruppe oder aus Legierungen dieser Metalle, 4. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien, 5. Herstellen von Quecksilbermetall sowie von dabei aus Begleitstoffen…
AEV Gentechnik
§ 1
…Einheiten einschließlich Viren, Viroide und unter natürlichen Umständen infektiöse und vermehrungsfähige Plasmide. 2. Gentechnisch veränderte Organismen (GVO): Organismen mit gentechnisch verändertem Material entsprechend § 4 Z 3 Gentechnikgesetz, BGBl. Nr. 510/1994 (GTG 1994). 3. Arbeiten mit GVO: Handhabung von GVO entsprechend § 4 Z …
§ 5
…Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft…
AEV Erdölverarbeitung
§ 5
…Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von sieben Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft…
§ 1
…Alkylieren), c) physikalischen oder chemischen Verfahren zur Abtrennung von Nebenbestandteilen (Raffinieren); 3. Lagern von Produkten gemäß Z 2 im unmittelbaren Anschluss an den Verarbeitungsprozess; 4. Gewinnen von Begleitstoffen aus Erdöl oder dessen Fraktionen (zB Schwefel); 5. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4…
AEV Getränke · Abwasseremissionsverordnung Getränke
§ 5
…Milchindustrie (ABl. Nr. L 313 vom 04.12.2019 S. 60) den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. 2. Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt: a) Wenn für…
AEV Kunstharze
§ 5
…Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft…
AEV anorganische Düngemittel
§ 5
…Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von zehn Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß §…
AEV Eisen – Metallindustrie
§ 5
…1 Abs. 1 bis 8 hat innerhalb von sieben Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis H (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft…
§ 1
…oder sonstigen eisenhaltigen Vormaterialien oder 2. Entschwefeln von Roheisen oder 3. Granulieren und Kühlen von Schlacke aus Prozessen der Z 1 und 2 oder 4. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind…
AEV Glasindustrie
§ 5
…1 Abs. 1 bis 5 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis E (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Die Verordnung in der Fassung BGBl. Nr. 888/1995…
AEV Organische Chemikalien
§ 5
…1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C (für einen sonstigen Parameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der…
§ 1
…Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. (4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 7 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind…
AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel · Abwasseremissionsverordnung pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel
§ 5
…und Milchindustrie, ABl. Nr. L 313 vom 04.12.2019 S. 60, den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. 2. Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt: a) Wenn für die…
AEV Hautleim
§ 5
…Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen gem. Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (1a) Eine am 29. Dezember 1996 rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung in…
§ 2
… 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für den Parameter Ammonium (Nr. 5) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff gemäß Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist hat zehn Jahre zu betragen.…
AEV Zucker- und Stärkeerzeugung
§ 5
…1 Abs. 1 oder 2 hat innerhalb von 5 Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft…
AEV Kunststoffe
§ 5
…Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft…
§ 1
…von abgestuften Reaktionen zwischen Monomeren, die zwei oder mehrere funktionelle Gruppen enthalten, ohne Abspaltung von Reaktionsprodukten kleiner Molekülgröße (wie Z 2) organische Polyaddukte entstehen. 4. Kunststoff: Durch Polymerisation, Polykondensation oder Polyaddition hergestellter thermoplastischer Werkstoff, dessen Eigenschaften durch die Größe und Länge seiner kettenförmigen Moleküle sowie deren räumliche Anordnung bestimmt wird…
AEV Oberflächenbehandlung
§ 1
…der Behandlung metallischer Oberflächen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen: 1. Galvanisieren (einschließlich des Galvanisierens vorbehandelter Glas-, Keramik- oder Kunststoffoberflächen); 2. Beizen; 3. Anodisieren; 4. Brünieren; 5. Feuerverzinken; 6. Feuerverzinnen; 7. Wärmebehandeln; 8. Phosphatieren; 9. Herstellen von Leiterplatten; 10. Herstellen von Batterien; 11. Emaillieren; 12. Lackieren; 13. Mechanisches Bearbeiten; 14…
IEV · Indirekteinleiterverordnung
Anl. 3
…identisch mit Z 1). 3. Branche(n), abwasserrelevante Tätigkeiten, Art und Größe des Betriebes, Anzahl der Beschäftigten, Arbeitszeiten (Arbeitstage pro Woche, Arbeitsstunden pro Arbeitstag). 4. Größe (in m³/d und m³/a) und Art (zB aus öffentlicher Wasserversorgung) des Wasserbezuges. 5. Exakte Angaben zum Ort der Einleitung in…
Anl. 4
…§ 5 Abs. 1 und 2 mitgeteilten Indirekteinleiter unter Verwendung der nach Anlage C erforderlichen Unterlagen und geordnet nach Abwasserherkunftsbereichen gemäß § 4 AAEV sowie Kennzeichnung jener mitgeteilten Indirekteinleiter, bei denen Abweichungen von verordneten Emissionsbegrenzungen zugestanden wurden. 2. Im Berichtszeitraum neu hinzugekommene und weggefallene Indirekteinleiter der Z …
§ 4 Überwachung von wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtigen Indirekteinleitungen
…besteht, daß eine verordnete Emissionsbegrenzung überschritten (nicht eingehalten) wird oder das Kanalisationsunternehmen seine wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 WRG 1959 nicht einhalten kann. (4) Die Probenahme hat bei einer mitgeteilten Abwassermenge von 1. nicht größer als 5 m 3 /d als Stichprobe, 2. größer als 5 m…
Abwasseremissionen aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung
§ 5
…Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen gemäß Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft…
§ 2
… 11), Nitrit (Nr. 13), Sulfid (Nr. 16) und AOX (Nr. 20) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist hat 10 Jahre zu betragen.…
AEV Massentierhaltung
§ 5
…Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft…
AEV Verbrennungsgas
§ 1
…Behandlung die dabei entstehenden Stoffe in dieser Anlage verbrannt werden. 3. Verbrennungsgas : Bei einem Verbrennungsprozess entstehendes Gas, das feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthalten kann. 4. Abluft : Bei einem technischen oder chemischen Prozess (ausgenommen einem Verbrennungsprozess) entstehendes, feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthaltendes Gas oder bei der Entlüftung von Räumen oder…
§ 3
…1) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der…
§ 5
…1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 hat innerhalb von drei Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis F zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2002 in Kraft…
AEV Nichteisen - Metallindustrie
§ 5
…1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 4 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der…
§ 1
…unter Einsatz von gemäß Z 1 weiterverarbeiteten Erzkonzentraten oder von sonstigen Vormaterialien, 3. Gießen von Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall oder von Legierungen dieser Metalle, 4. Herstellen von Halbzeugen (Strangpressen, Schmieden, Warm- und Kaltwalzen, Ziehen) aus Blei-, Kupfer- oder Zinkmetall oder aus Legierungen dieser Metalle oder 5. Reinigen der Abluft aus…
AEV Soda
§ 5
…Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von 7 Jahren den Emissionsbegrenzungen gem. Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft…
§ 2
… 9), Nickel (Nr. 10), Quecksilber (Nr. 11) und Ammonium (Nr. 12) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist hat 10 Jahre zu betragen.…
§ 1
…Natriumcarbonat) nach dem Ammoniak – Soda – Verfahren unter Einsatz von Sole oder Mutterlauge gemäß Z 1 und von Kohlenstoffdioxid gemäß Z 2; 4. Herstellen von Nebenprodukten des Ammoniak – Soda – Verfahrens gemäß Z 3; 5. Weiterverarbeiten von Rückständen aus der Sodaherstellung gemäß Z 3. (3…
AEV Aquakultur
§ 1
…bei welcher das Wasser im Kreislauf geführt wird und die tägliche Frischwasserzufuhr nicht größer ist als zwanzig Prozent des für die Tierhaltung verwendeten Anlagenvolumens (Beckenvolumens). 4. Durchflussanlage: Aquakulturanlage, welche vom Wasser ohne Kreislaufführung kontinuierlich durchflossen wird oder bei welcher das Wasser im Kreislauf geführt wird mit einer täglichen Frischwasserzufuhr von größer…
AEV Gerberei
§ 5
…Verordnung BGBl. II Nr. 261/2007 tritt mit 1. Oktober 2008 in Kraft. (3) § 1, § 2, § 4 Abs. 2 Z 1 und 5, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 4…
§ 1
…einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten 1. Konservieren von Häuten oder Fellen, 2. Herstellen von Leder, 3. Veredeln von Pelzen, 4. Herstellen von Lederfaserstoffen, 5. Verwerten von bei den Tätigkeiten der Z 1 bis 4 anfallenden Rückständen oder 6. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten…