§ 2
In Kraft seit 29. Dezember 1996
Up-to-date
Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für den Parameter Ammonium (Nr. 5) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff gemäß Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist hat zehn Jahre zu betragen.
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