| I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation Allgemeine Parameter Temperatur 30 °C 35 °C Fischeitoxizität G F,Ei a) b) c) Abfiltrierbare Stoffe d) 30 mg/L 30 mg/L pH-Wert 6,5 – 8,5 6,5 – 9,5 Anorganische Parameter Antimon ber. als Sb 0,2 mg/L 0,2 mg/L Arsen ber. als As 0,05 mg/L 0,05 mg/L Blei ber. als Pb 0,06 mg/L 0,06 mg/L Cadmium ber. als Cd 0,03 mg/L 0,03 mg/L Chrom-Gesamt ber. als Cr 0,1 mg/L 0,1 mg/L Cobalt ber. als Co 0,5 mg/L 0,5 mg/L Kupfer ber. als Cu 0,15 mg/L 0,15 mg/L Mangan ber. als Mn 1,0 mg/L 1,0 mg/L Nickel ber. als Ni 0,15 mg/L 0,15 mg/L Quecksilber ber. als Hg 0,01 mg/L 0,01 mg/L Thallium ber. als Tl 0,03 mg/L 0,03 mg/L Zink ber. als Zn 0,5 mg/L 0,5 mg/L Zinn ber. als Sn 0,5 mg/L 0,5 mg/L Ammonium ber. als N 10 mg/L - e) Chlorid ber. als Cl f) f) Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN 0,1 mg/L 0,1 mg/L Fluorid ber. als F 20 mg/L 20 mg/L Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TN b ber. als N e), g) - h) - h) Phosphor-Gesamt ber. als P 2,0 mg/L – Sulfat ber. als SO 4 2500 mg/L i) Sulfid ber. als S 0,2 mg/L 0,2 mg/L Sulfit ber. als SO 3 20 mg/L 20 mg/L Organische Parameter Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC j) ber. als C 30 mg/L k) – Chemischer Sauerstoffbedarf CSB j) ber. als O 2 90 mg/L l) – Extrahierbare organisch gebundene Halogene EOX m), ber. als Cl 0,1 mg/L 0,1 mg/L Phenolindex ber. als Phenol 0,3 mg/L 0,3 mg/L Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane ber. als Toxizitätsäquivalente TE n) 0,05 ng/L 0,05 ng/L |
a) Der Parameter Fischeitoxizität G F,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b) In Abhängigkeit von der Summe des Chlorid- und Sulfatgehaltes des Abwassers darf die Fischeitoxizität G F,Ei nachstehende Werte nicht überschreiten:
| Summe des Chlorid- und Sulfatgehaltes des Abwassers in Gramm pro Liter Fischeitoxizität G F,Ei gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW größer als nicht größer als – 8 2 8 16 3 16 24 4 24 32 5 32 40 6 40 48 7 48 56 8 usw. usw. | |
c) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anlage A).
d) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
e) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
f) Derzeit kann keine Emissionsbegrenzung festgelegt werden.
g) Summe von Organisch gebundener Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Eine Festlegung für den Parameter TN b erübrigt eine gesonderte Festlegung für die Parameter Nitrit-Stickstoff oder Nitrat-Stickstoff.
h) Für Verbrennungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von größer als 600 MW gilt eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L.
i) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
j) Die Festlegung für die Parameter TOC und/oder CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB 5 . Die Bestimmung des Parameters CSB kann durch den hohen Salzgehalt des Abwassers gestört werden. In einem solchen Fall ist ausschließlich der Parameter TOC für die Überwachung des Gehaltes an organischen Kohlenstoffverbindungen im Abwasser einzusetzen (§ 4 Abs. 1 AAEV).
k) Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 40 mg/L.
l) Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 120 mg/L.
m) Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.
n) Summe der Toxizitätsäquivalente aller Polychlorierten Dibenzo-p-dioxine und -furane gemäß Anlage E.
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