AEV Verbrennungsgas
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist:
§ 2Durch folgende Parameter der Anlagen A bis C werde
§ 3Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 in ein Flie
§ 4(1) Die Einhaltung einer Emissionsbegrenzung für e
§ 5(1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rec
§ 6(1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 200
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Vorwort
§ 1
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist:
1. Verbrennung(sprozess) : Schnell ablaufende chemische Vereinigung von Stoffen mit Sauerstoff (Oxidation) unter Entwicklung von hoher Temperatur und Licht.
2. Verbrennungsanlage : Technische Anlage zur Verbrennung von Stoffen mit oder ohne Rückgewinnung der entstehenden Verbrennungswärme (insbesondere Abfallverbrennungsanlagen, Abfallmitverbrennungsanlagen sowie zur Erzeugung von Wärme und Energie bestimmte Feuerungsanlagen). Zu einer Verbrennungsanlage zählen auch Einrichtungen zur thermischen Behandlung der Brennstoffe (zB Vergasungs-, Pyrolyse-, Schwelbrenn-, Hochtemperatur- oder Plasmaverfahren), sofern anschließend an die Behandlung die dabei entstehenden Stoffe in dieser Anlage verbrannt werden.
3. Verbrennungsgas : Bei einem Verbrennungsprozess entstehendes Gas, das feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthalten kann.
4. Abluft : Bei einem technischen oder chemischen Prozess (ausgenommen einem Verbrennungsprozess) entstehendes, feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthaltendes Gas oder bei der Entlüftung von Räumen oder technischen Anlagen anfallende feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthaltende Luft.
5. Brennstoffe: Alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe zur Beschickung von Verbrennungsanlagen.
6. Großfeuerungsanlage: Verbrennungsanlage, die in den Anwendungsbereich laut Anlage F fällt.
7. Wässriges Kondensat: Bei der Kondensation von Wasserdampf entstehendes Wasser ausgenommen Niederschlagswasser (§ 1 Abs. 3 Z 25 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996).
8. Heizöl: Jedes flüssige Mineralölprodukt, das dazu dient, als Brennstoff verwendet zu werden.
9. Abfall: Abfall gemäß § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2024.
10. Siedlungsabfälle : Abfälle gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 AWG 2002.
11. Wäsche von Verbrennungsgas Technisches Verfahren zur Reinigung von Verbrennungsgas unter Einsatz wässriger Medien, bei dessen Anwendung Abwasser anfällt.
12. Kraftwerk: Technische Anlage, in der durch Umwandlung thermischer Energie elektrische oder mechanische Energie mit oder ohne Auskoppelung von Wärme erzeugt wird.
13. Brennstoffwärmeleistung: Jene einer Anlage mit Brennstoffen stündlich zugeführte durchschnittliche, auf den unteren Heizwert bezogene Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist. Bei unbefeuerten Abhitzekesseln ergibt sich die Brennstoffwärmeleistung analog aus der mit dem heißen Verbrennungsgas zugeführten durchschnittlichen Wärmemenge. Die Brennstoffwärmeleistung wird in der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, (IE RL) mit dem gleichbedeutenden Begriff „Feuerungswärmeleistung“ bezeichnet und in Megawatt (MW) angegeben (§ 3 Z 10 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG K, BGBl. I Nr. 127/2013).
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas von Großfeuerungsanlagen anfällt, sowie wässrigem Kondensat, das in der Verbrennungsgaslinie von Großfeuerungsanlagen anfällt, in ein Fließgewässer sind die in Anlage A Spalte I festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aller anderen Verbrennungsanlagen ausgenommen Anlagen, die Abs. 3 unterliegen in ein Fließgewässer sind die in Anlage B Spalte I festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus (Mit)-Verbrennungsanlagen für Abfälle, die in den Anwendungsbereich der Anlage D fallen, in ein Fließgewässer sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Dabei darf Abwasser aus diesen Anlagen nur eingeleitet werden, wenn es für die im Abwasser enthaltenen Reststoffe keine sonstige ordnungsgemäße, schadlose und mit nicht unverhältnismäßig hohem Aufwand (§ 21a Abs. 3 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959) verbundene Möglichkeit der Verwertung oder Beseitigung gibt.
(4) Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas einer Verbrennungsanlage gemäß Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Bei unvermeidbarer Einleitung sind die in den Anlagen A bis C jeweils in Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer sonstigen Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas einer Verbrennungsanlage in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
2. Abwasser aus Anlagen zur Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
3. Abwasser aus Anlagen zur Reinigung von Abluft oder wässrigen Kondensaten aus Verbrennungsanlagen (zB aus Brennwertkesseln, Niedertemperaturheizungen, außenstehenden Kaminen, Blockheizwerken, Wärmepumpen mit Verbrennungsmotoren), sofern die wässrigen Kondensate nicht aus Großfeuerungsanlagen stammen,
4. Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas,
a) in dem entweder gleichzeitig mit der Verbrennung oder im Anschluss an die Verbrennung gezielt physikalische, chemische oder physikalisch-chemische Reaktionen im Sinne eines Synthese- oder Produktionsprozesses (wie die Herstellung von technischen Gasen, Reinschwefel, Schwefelsäure usw.) vollzogen werden, sofern im Verbrennungsprozess weder Abfall als Regel- oder Zusatzbrennstoff verwendet wird noch Abfall zum Zweck seiner Beseitigung thermisch mitbehandelt (mitverbrannt) wird, oder
b) das mit Abluft derart vermischt ist, dass die Beschaffenheit des Gemisches mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht, sofern das Gemisch aus Verbrennungsgas und Abluft nicht aus einer Großfeuerungsanlage stammt oder im Verbrennungsprozess weder Abfall als Regel- oder Zusatzbrennstoff verwendet wird noch Abfall zum Zweck seiner Beseitigung thermisch mitbehandelt (mitverbrannt) wird,
5. häuslichem Abwasser.
(6) Hinsichtlich der Anwendung der AAEV gilt Folgendes:
1. Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfällen sind in die Auswahl der maßgeblichen Abwasserparameter (§ 4 Abs. 1 AAEV) jedenfalls nachgenannte Parameter miteinzubeziehen:
Abwasserdurchfluss, Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, pH-Wert, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium, Zink sowie Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane.
3. Bei gemeinsamer Ableitung und Reinigung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfällen mit sonstigem (Ab )Wasser (Abwassermischung) sind die Überwachungen gemäß § 4 Abs. 6 bis 8 vor Vermischung sowohl am Abwasserteilstrom aus der Wäsche von Verbrennungsgas wie auch an allen sonstigen an der Mischung beteiligten Teilströmen, die einem Herkunftsbereich gemäß § 4 Abs. 1 oder 2 AAEV zugeordnet werden können, durchzuführen. Die Festlegung der Emissionsbegrenzungen für die Einleitung der Abwassermischung sowie der höchstzulässigen Tagesfrachten (§ 6 AAEV) hat unter Anwendung von § 4 Abs. 6 AAEV (Mischungsrechnung) zu erfolgen; bei der Überwachung der Einleitung der Abwassermischung sind gleichfalls die Festlegungen gemäß § 4 Abs. 6 bis 8 anzuwenden.
4. Bei einer Abwassermischung gemäß Z 3 ist im Rahmen der Eigenüberwachung zusätzlich zu den Überwachungen nach § 4 Abs. 6 bis 8 durch Erstellung einer Massenbilanz der Abwasserreinigungsanlage für die Inhaltsstoffe nach Z 2 nachzuweisen, dass die Emissionsbegrenzungen nach Anlage B am Abwasserteilstrom aus der Reinigung von Verbrennungsgas eingehalten werden (Art. 46 Abs. 4 IE RL).
5. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfällen in Anlagen gemäß § 1 Abs. 3 sind in die Auswahl der maßgeblichen Abwasserparameter (§ 4 Abs. 1 AAEV) jedenfalls nachgenannte Parameter miteinzubeziehen: Antimon und TOC.
(7) Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:
1. Erfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten Niederschlags- oder Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennkanalisation); Bereithaltung von ausreichend bemessenen Einrichtungen zur Speicherung, Überwachung und erforderlichenfalls Reinigung von verunreinigtem Niederschlagswasser sowie Abwasser aus der Brandbekämpfung oder Störfällen;
2. Einsatz schwefel-, halogen- und schwermetallarmer Brennstoffe;
der Verbrennung vorgeschaltete weitestgehende Entfrachtung des Verbrennungsgutes von Schadstoffen, die sich im Verbrennungsgas wiederfinden und die die Wäsche von Verbrennungsgas belasten; der Verbrennung vorgeschaltete weitestgehende Zerkleinerung und Homogenisierung fester Brennstoffe;
3. Einsatz von der Wäsche von Verbrennungsgas vorgeschalteten trockenen Verbrennungsgasbehandlungsverfahren zum Rückhalt fester Verbrennungsgasinhaltsstoffe;
4. Weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers und der eingesetzten Waschchemikalien in der Wäsche von Verbrennungsgas; Verwendung von niedrigbelasteten Abwässern anderer Herkunftsbereiche (zB Kühlwasser, Wasser aus der Schlackenlöschung, gereinigtes Prozessabwasser oder Oberflächenabflusswasser) als Rohwasser für die Wäsche von Verbrennungsgas; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Grundwasser (ausgenommen Uferfiltrat aus der unmittelbaren Nähe eines Fließgewässers) oder von Wasser aus Trinkwassersystemen als Rohwasser für die Wäsche von Verbrennungsgas;
5. Verminderung der Emissionen von NO x und von organischen Verbindungen im Verbrennungsgas durch feuerungstechnische Maßnahmen; weitestgehende Verminderung der Belastung des Abwassers mit NO x und organischen Verbindungen durch der Wäsche von Verbrennungsgas vorgeschaltete Entstickungsanlagen; Verminderung der Belastung des Abwassers mit Ammoniak, Stickoxid und organischen Verbindungen infolge der Zugabe reduzierender Stickstoffverbindungen in den Verbrennungsgasstrom durch abgastechnische Maßnahmen;
6. Bevorzugter Einsatz jener Verbrennungsgas- und Abwasserreinigungsverfahren, die verwertungsfähige Reststoffe liefern (zB Gips, Salz, Chlorwasserstoffsäure, Ammoniumsulfat);
7. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren wie Neutralisation, Strippung, Flockung, Fällung, Flotation, Sedimentation, Filtration, Umkehrosmose, Adsorption, Ionentausch, chemische Oxidation, Kristallisation, im Einzelfall auch in Kombination mit biologischen Abwasserreinigungsverfahren;
8. Vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Behandlung von Verbrennungsgas sowie bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102).
Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.
(8) Sofern im Einzelfall aufgrund der Zusammensetzung der verbrannten Abfälle nicht ausgeschlossen werden kann, dass der jeweilige Parameter im (Ab)Wasser auftreten kann, ist die Messung folgender Parameter als BVT-Beobachtungsparameter (§ 3 Z 7 der Emissionsregisterverordnung 2017, BGBl. II Nr. 207/2017 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2024) mit der genannten Mindesthäufigkeit gemäß § 33 Abs. 3 WRG 1959 vorzuschreiben: Bei Abwasser aus Tätigkeiten entsprechend § 1 Abs. 3 ist der Parameter Molybdän als Gesamtgehalt monatlich zu messen. Die zwölf Einzelmesswerte sind zwischen 1.April und 30. April. des der Probenahme folgenden Kalenderjahres zu melden.
§ 2
Durch folgende Parameter der Anlagen A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Abfiltrierbare Stoffe bei Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfällen, Antimon, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium, Vanadium, Zink, Zinn, Ammonium, Cyanid – leicht freisetzbar, Sulfid, EOX, Phenolindex und Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane.
§ 3
Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis C ergibt sich aus der Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge.
§ 4
(1) Die Einhaltung einer Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlagen A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung nachzuweisen.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
1. Sofern die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, gilt eine Emissionsbegrenzung gemäß den Anlagen A bis C als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
1. Sofern Z 2 nicht anderes bestimmt, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1.
2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2 Z 1 bis 4.
(4) Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gilt abweichend von den Festlegungen des Abs. 2 für die Eigenüberwachung:
1. Die Emissionsbegrenzung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe gilt als eingehalten, wenn bei 95% aller im Laufe eines Untersuchungsjahres durchgeführten Messungen die Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 50% überschreitet.
2. Die Emissionsbegrenzung für die Parameter Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink im Sinn der Anlagen A bis C gilt als eingehalten, wenn bei 95% aller im Laufe eines Untersuchungsjahres durchgeführten Messungen die Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 50% überschreitet.
3. Die Emissionsbegrenzung für den Parameter Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane gilt als eingehalten, wenn bei keiner im Laufe eines Untersuchungsjahres durchgeführten Messung der Messwert größer ist als die Emissionsbegrenzung.
(5) Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gilt abweichend von den Festlegungen des Abs. 3 für die Fremdüberwachung:
1. Die Emissionsbegrenzung für die Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink gilt als eingehalten, wenn bei nicht mehr als einer Messung im Laufe eines Untersuchungsjahres der Messwert größer ist als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 50% überschreitet. Ist die Häufigkeit der Messungen pro Untersuchungsjahr größer als 20, so gilt Abs. 4 Z 2.
2. Die Emissionsbegrenzung für den Parameter Dioxine und Furane gilt als eingehalten, wenn bei keiner im Laufe eines Untersuchungsjahres durchführten Messung der Messwert größer ist als die Emissionsbegrenzung.
(5a) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für Großfeuerungsanlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:
1. kontinuierliche Messung der Abwassermenge, der Abwassertemperatur und des pH-Wertes im Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas;
2. monatliche Messung bei den Parametern Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), Abfiltrierbare Stoffe, Fluorid, Sulfat, Sulfid – leicht freisetzbar, Sulfit, Arsen, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, Gesamter gebundener Stickstoff und Chlorid im Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas.
(6) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen folgende Mindesthäufigkeiten im Rahmen der Eigenüberwachung:
1. kontinuierliche Messung der Abwassermenge;
2. kontinuierliche Messung bei den Parametern Temperatur und pH-Wert;
3. tägliche Messung beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe (365 Messungen pro Untersuchungsjahr);
4. monatliche Messung bei den Parametern Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink (zwölf Messungen pro Untersuchungsjahr).
5. Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gemäß § 1 Abs. 3 ist zusätzlich zu Z 1 bis 4 eine monatliche Messung von Antimon, Molybdän, TOC und Polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen und -furanen durchzuführen. Im Einzelfall kann die Überwachungshäufigkeit von Polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen und -furanen auf mindestens einmal alles sechs Monate reduziert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80% der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 12 Messungen) die Hälfte der jeweiligen im Bescheid auferlegten Emissionsbegrenzung unterschreiten und die Abweichung jedes Messergebnisses vom Mittelwert aller Messungen im Jahr maximal 10% der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung beträgt.
(7) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen folgende Mindesthäufigkeiten im Rahmen der Fremdüberwachung:
1. dreimonatliche Messung bei den Parametern Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, pH-Wert, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium oder Zink (vier Messungen pro Untersuchungsjahr);
2. halbjährliche Messung des Parameters Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane (zwei Messungen pro Untersuchungsjahr); bei Inbetriebnahme einer neuen Verbrennungsanlage gemäß § 1 Abs. 3 vierteljährliche Messung im ersten Betriebsjahr (vier Messungen im ersten Betriebsjahr).
(8) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anlagen A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Eine Prüfung von Einbau und Funktion der Geräte zur Überwachung von Abwassermenge, Temperatur und pH-Wert sowie zur Probenahme hat in jährlichen Intervallen im Rahmen der Eigenüberwachung zu erfolgen; eine Kalibrierung der Geräte für die Überwachung von Temperatur und pH-Wert an Hand von Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden der Anlage A der MVW ist in dreijährlichen Intervallen von der Fremdüberwachung durchzuführen.
§ 5
(1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 hat innerhalb von drei Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis F zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2002 in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas), BGBl. Nr. 886/1995, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
(3) § 4 Abs. 8, Anhang A Pkt. 2, Anhang A Fußnote a), b) und k) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang G außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 1 Z 2, 5 bis 8, 10, 11, 13, Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Z 3 und 4 lit. b, Abs. 6 Z 2 bis 4, Abs. 7, § 2, § 3, § 4, § 5 Abs. 5, § 6 sowie die Anlagen A bis F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 4 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 gilt Folgendes:
1. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959, so hat sie gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen B , C und D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf Großfeuerungsanlagen (ABl. Nr. L 212 vom 17.8.2017, S 1) den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
2. Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE RL in Bezug auf Großfeuerungsanlagen den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(6) Abweichend von Abs. 5 endet die Anpassungsfrist für Verbrennungsanlagen, die in den Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf die Abfallverbrennung (ABl.Nr. L 312/55 vom 3.12.2019, S 55) fallen, mit dem 3.12.2023.
(7) § 1 Abs. 1 Z 9 und 10, Abs. 2 bis 4, Abs. 6 Z 2 und 5, Abs. 7 und 8, die §§ 2 und 3, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 2, Abs. 5 Z 2, Abs. 6 Z 5 sowie Abs. 7 Z 2 und 8, § 5 Abs. 8, § 6 sowie die Anlagen A bis E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(8) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2025 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 gilt Folgendes:
1. Einleitungen einer Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder 2 WRG 1959 (IE-Richtlinien-Anlage) haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2010 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf die Abfallverbrennung (ABl. Nr. L 312vom 03.12.2019 S. 55) den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
2. Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt:
a) Wenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen B und C (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen;
b) Wenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.
§ 6
(1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen, ABl. Nr. L 332, vom 28. Dezember 2000, S. 91, umgesetzt.
(2) Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:
1. IE RL,
2. Durchführungsbeschluss 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE RL in Bezug auf Großfeuerungsanlagen (ABl Nr. L 212/1).
3. Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf die Abfallverbrennung (ABl. Nr. L 312 vom 03.12.2019 S 55).
Anlage A
Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas in Großfeuerungsanlagen (§ 1 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 zweiter Satz)
Anl. 1
| I) Anforderungen an Einlei-tungen in ein Fließgewässer | II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
| Allgemeine Parameter | ||
| Temperatur | 30 °C | 35 °C |
| Fischeitoxizität G F,Ei a) | b) | c) |
| Abfiltrierbare Stoffe d) | 30 mg/L | 30 mg/L |
| pH-Wert | 6,5 – 8,5 | 6,5 – 9,5 |
| Anorganische Parameter | ||
| Arsen ber. als As | 0,05 mg/L | 0,05 mg/L |
| Blei ber. als Pb | 0,02 mg/L | 0,02 mg/L |
| Cadmium ber. als Cd | 0,005 mg/L | 0,005 mg/L |
| Chrom-Gesamt ber. als Cr | 0,05 mg/L | 0,05 mg/L |
| Cobalt ber. als Co | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
| Kupfer ber. als Cu | 0,05 mg/L | 0,05 mg/L |
| Nickel ber. als Ni | 0,05 mg/L | 0,05 mg/L |
| Quecksilber ber. als Hg | 0,003 mg/L | 0,003 mg/L |
| Thallium e) ber. als Tl | 0,05 mg/L | 0,05 mg/L |
| Vanadium f) ber. als V | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
| Zink ber. als Zn | 0,2 mg/L | 0,2 mg/L |
| Ammonium g) ber. als N | 10 mg/L | 10 mg/L |
| Chlorid ber. als Cl | h) | h) |
| Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
| Fluorid i) ber. als F | 20 mg/L | 20 mg/L |
| Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TN b g), j) ber. als N | 50 mg/L k) | 50 mg/L k) |
| Phosphor-Gesamt g) ber. als P | 2,0 mg/L | – |
| Sulfat l) ber. als SO 4 | 2000 mg/L | m) |
| Sulfid i) ber. als S | 0,2 mg/L | 0,2 mg/L |
| Sulfit i) ber. als SO 3 | 20 mg/L | 20 mg/L |
| Organische Parameter | ||
| Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC ber. als C g), i), n) | 30 mg/L o) | – |
| Chemischer Sauerstoffbedarf CSB ber. als O 2 g), i), n) | 90 mg/L p) | – |
| Extrahierbare organisch gebundene Halogene EOX q) ber. als Cl | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
| Phenolindex ber. als Phenol | 0,3 mg/L | 0,3 mg/L |
| Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane r) ber. als Toxizitätsäquivalente TE | 0,3 ng/L | 0,3 ng/L |
a) Der Parameter Fischeitoxizität G F,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b) In Abhängigkeit von der Summe des Chlorid- und Sulfatgehaltes des Abwassers darf die Fischeitoxizität G F,Ei nachstehende Werte nicht überschreiten:
| Summe des Chlorid- und Sulfatgehaltes des Abwassers in Gramm pro Liter | Fischeitoxizität G F,Ei , gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW | |
| größer als | nicht größer als | |
| – | 8 | 2 |
| 8 | 16 | 3 |
| 16 | 24 | 4 |
| 24 | 32 | 5 |
| 32 | 40 | 6 |
| 40 | 48 | 7 |
| 48 | 56 | 8 |
| usw. | usw. | |
c) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anlage A).
d) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
e) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfall anfällt.
f) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas in Heizölkraftwerken und Kohlekraftwerken anfällt.
g) Weist in der Wäsche von Verbrennungsgas eingesetztes Rohwasser vor der Einspeisung in den Wäscher einen bestimmbaren Gehalt dieses(r) Inhaltsstoffe(s) auf, so kann der Emissionsbegrenzung ein der Tagesfracht des(r) Inhaltsstoffe(s) im Rohwasser entsprechender, auf die Tagesabwassermenge umgerechneter Konzentrationswert hinzugezählt werden.
h) Derzeit kann keine Emissionsbegrenzung festgelegt werden.
i) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas.
j) Summe von Organisch gebundener Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Eine Festlegung für den Parameter TN b erübrigt eine gesonderte Festlegung für die Parameter Nitrit-Stickstoff oder Nitrat-Stickstoff.
k) Die Emissionsbegrenzung gilt für eine Verbrennungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von größer als 600 MW.
l) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas, wenn im Wäscher Calciumverbindungen eingesetzt werden.
m) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
n) Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich. Die Festlegung für die Parameter TOC oder CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB 5 . Die Bestimmung des Parameters CSB kann durch den hohen Salzgehalt des Abwassers gestört werden. In einem solchen Fall ist ausschließlich der Parameter TOC für die Überwachung des Gehaltes an organischen Kohlenstoffverbindungen im Abwasser einzusetzen (§ 4 Abs. 1 AAEV).
o) Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 50 mg/L.
p) Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 150 mg/L.
q) Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.
r) Summe der Toxizitätsäquivalente aller Polychlorierter Dibenzo-p-dioxine und -furane gemäß Anlage E. Die Vorschreibung dieses Parameters ist nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfall anfällt.
Anlage B
Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aller anderen Verbrennungsanlagen (§ 1 Abs. 2 zweiter Satz und Abs 4 zweiter und vierter Satz)
Anl. 2
| I) Anforderungen an Einlei-tungen in ein Fließgewässer | II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
| Allgemeine Parameter | ||
| Temperatur | 30 °C | 35 °C |
| Fischeitoxizität G F,Ei a) | b) | c) |
| Abfiltrierbare Stoffe d) | 30 mg/L | 30 mg/L |
| pH-Wert | 6,5 – 8,5 | 6,5 – 9,5 |
| Anorganische Parameter | ||
| Antimon e) ber. als Sb | 0,2 mg/L | 0,2 mg/L |
| Arsen ber. als As | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
| Blei ber. als Pb | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
| Cadmium ber. als Cd | 0,05 mg/L | 0,05 mg/L |
| Chrom-Gesamt ber. als Cr | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
| Cobalt ber. als Co | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
| Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
| Mangan e) ber. als Mn | 1,0 mg/L | 1,0 mg/L |
| Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
| Quecksilber ber. als Hg | 0,01 mg/L | 0,01 mg/L |
| Thallium e) ber. als Tl | 0,05 mg/L | 0,05 mg/L |
| Vanadium f) ber. als V | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
| Zink ber. als Zn | 1,0 mg/L | 1,0 mg/L |
| Zinn e) ber. als Sn | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
| Ammonium g) ber. als N | 10 mg/L | 10 mg/L |
| Chlorid ber. als Cl | h) | h) |
| Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
| Fluorid ber. als F | 20 mg/L | 20 mg/L |
| Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TN b g), i) ber. als N | 50 mg/L j) | 50 mg/L j) |
| Phosphor-Gesamt g) ber. als P | 2,0 mg/L | – |
| Sulfat ber. als SO 4 | 2500 mg/L | k) |
| Sulfid ber. als S | 0,2 mg/L | 0,2 mg/L |
| Sulfit ber. als SO 3 | 20 mg/L | 20 mg/L |
| Organische Parameter | ||
| Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC g), l), m) ber. als C | 30 mg/L n) | – |
| Chemischer Sauerstoffbedarf CSB g), l), m) ber. als O 2 | 90 mg/L o) | – |
| Extrahierbare organisch gebundene Halogene EOX p) ber. als Cl | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
| Phenolindex ber. als Phenol | 0,3 mg/L | 0,3 mg/L |
| Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane q) ber. als Toxizitätsäquivalente TE | 0,3 ng/L | 0,3 ng/L |
a) Der Parameter Fischeitoxizität G F,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b) In Abhängigkeit von der Summe des Chlorid- und Sulfatgehaltes des Abwassers darf die Fischeitoxizität G F,Ei nachstehende Werte nicht überschreiten:
| Summe des Chlorid- und Sulfatgehaltes des Abwassers in Gramm pro Liter | Fischeitoxizität G F,Ei gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW | |
| größer als | nicht größer als | |
| – | 8 | 2 |
| 8 | 16 | 3 |
| 16 | 24 | 4 |
| 24 | 32 | 5 |
| 32 | 40 | 6 |
| 40 | 48 | 7 |
| 48 | 56 | 8 |
| usw. | usw. | |
c) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anlage A).
d) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
e) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfall anfällt.
f) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Heizöl in Heizölkraftwerken oder von Abfällen anfällt.
g) Weist das in der Wäsche von Verbrennungsgas eingesetzte Rohwasser vor der Einspeisung in den Wäscher einen bestimmbaren Gehalt dieses(r) Inhaltsstoffe(s) auf, so kann der Emissionsbegrenzung ein der Tagesfracht des(r) Inhaltsstoffe(s) im Rohwasser entsprechender, auf die Tagesabwassermenge umgerechneter Konzentrationswert hinzugezählt werden.
h) Derzeit kann keine Emissionsbegrenzung festgelegt werden.
i) Summe von Organisch gebundener Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Eine Festlegung für den Parameter TN b erübrigt eine gesonderte Festlegung für die Parameter Nitrit-Stickstoff oder Nitrat-Stickstoff.
j) Die Emissionsbegrenzung gilt für eine Verbrennungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von größer als 600 MW.
k) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
l) Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich. Nach Maßgabe der Fußnote m) gilt diese Wahlmöglichkeit nicht für Anlagen zur Verbrennung von gemischtem Siedlungsabfall.
m) Die Festlegung für die Parameter TOC und/oder CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB 5 . Die Bestimmung des Parameters CSB kann durch den hohen Salzgehalt des Abwassers gestört werden. In einem solchen Fall ist ausschließlich der Parameter TOC für die Überwachung des Gehaltes an organischen Kohlenstoffverbindungen im Abwasser einzusetzen (§ 4 Abs. 1 AAEV).
n) Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 50 mg/L.
o) Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 150 mg/L.
p) Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.
q) Summe der Toxizitätsäquivalente aller Polychlorierter Dibenzo-p-dioxine und -furane gemäß Anlage E. Die Vorschreibung dieses Parameters ist nur bei Abwasser aus der Verbrennung von Abfällen in Abfall(mit)verbrennungsanlagen erforderlich.
Anlage C
Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus der nassen Reinigung (Wäsche) von Verbrennungsgas aus Abfall(mit)verbrennungsanlagen gemäß § 1 Abs. 3
Anl. 3
| I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation Allgemeine Parameter Temperatur 30 °C 35 °C Fischeitoxizität G F,Ei a) b) c) Abfiltrierbare Stoffe d) 30 mg/L 30 mg/L pH-Wert 6,5 – 8,5 6,5 – 9,5 Anorganische Parameter Antimon ber. als Sb 0,2 mg/L 0,2 mg/L Arsen ber. als As 0,05 mg/L 0,05 mg/L Blei ber. als Pb 0,06 mg/L 0,06 mg/L Cadmium ber. als Cd 0,03 mg/L 0,03 mg/L Chrom-Gesamt ber. als Cr 0,1 mg/L 0,1 mg/L Cobalt ber. als Co 0,5 mg/L 0,5 mg/L Kupfer ber. als Cu 0,15 mg/L 0,15 mg/L Mangan ber. als Mn 1,0 mg/L 1,0 mg/L Nickel ber. als Ni 0,15 mg/L 0,15 mg/L Quecksilber ber. als Hg 0,01 mg/L 0,01 mg/L Thallium ber. als Tl 0,03 mg/L 0,03 mg/L Zink ber. als Zn 0,5 mg/L 0,5 mg/L Zinn ber. als Sn 0,5 mg/L 0,5 mg/L Ammonium ber. als N 10 mg/L - e) Chlorid ber. als Cl f) f) Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN 0,1 mg/L 0,1 mg/L Fluorid ber. als F 20 mg/L 20 mg/L Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TN b ber. als N e), g) - h) - h) Phosphor-Gesamt ber. als P 2,0 mg/L – Sulfat ber. als SO 4 2500 mg/L i) Sulfid ber. als S 0,2 mg/L 0,2 mg/L Sulfit ber. als SO 3 20 mg/L 20 mg/L Organische Parameter Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC j) ber. als C 30 mg/L k) – Chemischer Sauerstoffbedarf CSB j) ber. als O 2 90 mg/L l) – Extrahierbare organisch gebundene Halogene EOX m), ber. als Cl 0,1 mg/L 0,1 mg/L Phenolindex ber. als Phenol 0,3 mg/L 0,3 mg/L Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane ber. als Toxizitätsäquivalente TE n) 0,05 ng/L 0,05 ng/L |
a) Der Parameter Fischeitoxizität G F,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b) In Abhängigkeit von der Summe des Chlorid- und Sulfatgehaltes des Abwassers darf die Fischeitoxizität G F,Ei nachstehende Werte nicht überschreiten:
| Summe des Chlorid- und Sulfatgehaltes des Abwassers in Gramm pro Liter Fischeitoxizität G F,Ei gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW größer als nicht größer als – 8 2 8 16 3 16 24 4 24 32 5 32 40 6 40 48 7 48 56 8 usw. usw. | |
c) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anlage A).
d) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
e) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
f) Derzeit kann keine Emissionsbegrenzung festgelegt werden.
g) Summe von Organisch gebundener Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Eine Festlegung für den Parameter TN b erübrigt eine gesonderte Festlegung für die Parameter Nitrit-Stickstoff oder Nitrat-Stickstoff.
h) Für Verbrennungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von größer als 600 MW gilt eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L.
i) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
j) Die Festlegung für die Parameter TOC und/oder CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB 5 . Die Bestimmung des Parameters CSB kann durch den hohen Salzgehalt des Abwassers gestört werden. In einem solchen Fall ist ausschließlich der Parameter TOC für die Überwachung des Gehaltes an organischen Kohlenstoffverbindungen im Abwasser einzusetzen (§ 4 Abs. 1 AAEV).
k) Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 40 mg/L.
l) Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 120 mg/L.
m) Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.
n) Summe der Toxizitätsäquivalente aller Polychlorierten Dibenzo-p-dioxine und -furane gemäß Anlage E.
Anlage D
Anwendungsbereich der Regelungen betreffend Abfall(mit)verbrennungsanlagen gemäß § 1 Abs. 3
Anl. 4
Abwassereinleitungen aus der Wäsche von Verbrennungsgas mit folgenden Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU:
5.2 Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen:
a) für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;
b) für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag.
5.2 Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallmitverbrennungsanlagen:
a) für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;
b) für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag;
deren Hauptzweck nicht die Produktion stofflicher Erzeugnisse ist und bei denen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
– es werden nur andere als folgende Abfälle verbrannt: pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft; pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird; faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird; Korkabfälle; Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören (Artikel 3 Nummer 31 Buchstabe b der Richtlinie 2010/75/EU).
– mehr als 40 % der freigesetzten Wärme wird mit gefährlichen Abfällen erzeugt;
– es werden gemischte Siedlungsabfälle verbrannt.
Anlage E
Ermittlung der Toxizitätsäquivalente von Polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen und -furanen
Anl. 5
In die Ermittlung der Dioxin- und Furan-Toxizitätsäquivalente (TE) sind die nachstehend genannten Einzelverbindungen mit ihren Toxizitätsäquivalent – Faktoren (TEF) einzubeziehen. Das Toxizitätsäquivalent einer Einzelverbindung ergibt sich durch Multiplikation der Massenkonzentration der Einzelverbindung mit ihrem TEF.
| Einzelverbindung | TEF | |
| 2,3,7,8 – | Tetrachlordibenzodioxin (TCDD) | 1 |
| 1,2,3,7,8 – | Pentachlordibenzodioxin (PeCDD) | 0,5 |
| 1,2,3,4,7,8 – | Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) | 0,1 |
| 1,2,3,7,8,9 – | Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) | 0,1 |
| 1,2,3,6,7,8 – | Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) | 0,1 |
| 1,2,3,4,6,7,8 – | Heptachlordibenzodioxin (HpCDD) | 0,01 |
| – | Octachlordibenzodioxin (OCDD) | 0,001 |
| 2,3,7,8 – | Tetrachlordibenzofuran (TCDF) | 0,1 |
| 2,3,4,7,8 – | Pentachlordibenzofuran (PeCDF) | 0,5 |
| 1,2,3,7,8 – | Pentachlordibenzofuran (PeCDF) | 0,05 |
| 1,2,3,4,7,8 – | Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 |
| 1,2,3,6,7,8 – | Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 |
| 1,2,3,7,8,9 – | Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 |
| 2,3,4,6,7,8 – | Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 |
| 1,2,3,4,6,7,8 – | Heptachlordibenzofuran (HpCDF) | 0,01 |
| 1,2,3,4,7,8,9 – | Heptachlordibenzofuran (HpCDF) | 0,01 |
| – | Octachlordibenzofuran (OCDF) | 0,001 |
Anlage F
Anwendungsbereich der Regelungen betreffend Großfeuerungsanlagen
Anl. 6
Die Regelungen über Großfeuerungsanlagen sind auf folgende Tätigkeiten anzuwenden:
1. Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr (nur wenn diese Tätigkeit in Verbrennungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr erfolgt).
2. Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder anderen Brennstoffen in Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 20 MW oder mehr (nur wenn diese Tätigkeit unmittelbar mit einer Verbrennungsanlage verbunden ist).
3. Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Anlagen für die Mitverbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde oder in Anlagen für die Mitverbrennung gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag (nur wenn diese Tätigkeit in einer der unter Ziffer 1 erfassten Anlagen erfolgt).
In den Anwendungsbereich fallen insbesondere vorgelagerte und nachgelagerte Tätigkeiten, die unmittelbar mit den vorstehend genannten Tätigkeiten verbunden sind, wie angewandte Emissionsvermeidungs- und Emissionsminderungstechniken.
In den Anwendungsbereich fallen folgende Brennstoffe:
– feste Brennstoffe (zB Steinkohle, Braunkohle, Torf);
– Biomasse (im Sinne des Artikels 3 Absatz 31 der Richtlinie 2010/75/EU);
– flüssige Brennstoffe (zB Schweröl und Gasöl);
– gasförmige Brennstoffe (zB Erdgas, wasserstoffhaltiges Gas und Synthesegas);
– industriespezifische Brennstoffe (zB Nebenprodukte aus der chemischen Industrie oder der Eisen- und Stahlindustrie);
– Abfälle mit Ausnahme gemischter Siedlungsabfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 39 und anderer Abfälle gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern ii und iii der Richtlinie 2010/75/EU.
Nicht in den Anwendungsbereich fällt:
– die Verbrennung von Brennstoffen in Einheiten mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 15 MW;
– die Vergasung von Brennstoffen, wenn diese nicht unmittelbar mit der Verbrennung des entstehenden Synthesegases in Zusammenhang steht;
– die Vergasung von Brennstoffen und die anschließende Verbrennung von Synthesegas, wenn diese unmittelbar mit der Raffination von Mineralöl und Gas in Zusammenhang stehen;
– die vor- und nachgelagerten Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit Verbrennungs- oder Vergasungstätigkeiten in Zusammenhang stehen;
– die Verbrennung in Nachverbrennungsanlagen;
– die Verbrennung in Prozessöfen oder Prozessfeuerung;
– Abfackeln;
– die Verbrennung in Ablaugekesseln und Geruchsgaskesseln innerhalb von Anlagen zur Herstellung von Zellstoff und Papier (AEV Zellstoff und Papier, BGBl. II Nr. 62/2018);
– die Verbrennung von Raffineriebrennstoffen am Standort der Raffinerie (AEV Erdölverarbeitung, BGBl. II Nr. 344/1997, der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019);
– die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in:
– Abfallverbrennungsanlagen (im Sinne des Artikels 3 Nummer 40 der Richtlinie 2010/75/EU),
– Abfallmitverbrennungsanlagen, in denen mehr als 40 % der freigesetzten Wärme mit gefährlichen Abfällen erzeugt werden,
– Abfallmitverbrennungsanlagen, in denen nur Abfälle verbrannt werden, es sei denn, diese Abfälle bestehen zumindest teilweise aus Biomasse im Sinne des Artikels 3 Nummer 31 Buchstabe b der Richtlinie 2010/75/EU.
Eine Kombination aus
– zwei oder mehr gesonderten Verbrennungsanlagen, deren Verbrennungsgase durch einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden, oder
– aus gesonderten Verbrennungsanlagen, für die am oder nach dem 1. Juli 1987 erstmals eine Genehmigung erteilt wurde oder von deren Betreiber zu diesem Zeitpunkt oder danach ein vollständiger Genehmigungsantrag eingereicht wurde und die so konzipiert sind, dass ihre Verbrennungsgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren nach dem Ermessen der zuständigen Behörde über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten,
gilt als eine einzige Verbrennungsanlage (Aggregationsregel). Für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung einer solchen Kombination werden die Kapazitäten aller einzelnen Verbrennungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 15 MW zusammenaddiert.