Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter
Ammonium (Nr. 5), Sulfid (Nr. 8), AOX (Nr. 12) und Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 14) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEV
gesondert zu begrenzen; die Frist hat zehn Jahre zu betragen.
Rückverweise
AEV Tierkörperverwertung · Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Tierkörperverwertung
§ 5
…gem. Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft. (3) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2 und…