§ 8 Ausschreibung — Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030
(1) In Ausschreibungen von Planstellen einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder von bestimmten Funktionen ist dann, wenn in diesen der Anteil der Frauen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde unter 50% liegt, der Hinweis aufzunehmen, dass Bewerbungen von Frauen für diese Planstellen und Funktionen besonders erwünscht sind.
(2) Liegt der Anteil der Frauen in einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder einer bestimmten Funktion unter 50%, so ist in die Ausschreibung überdies ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass Frauen bei gleicher Eignung in den Fällen der §§ 11b und 11c B-GlBG nach Maßgabe des Frauenförderungsplanes vorrangig aufzunehmen bzw. zu bestellen sind (§ 7 Abs. 3 B-GlBG). In die Verständigung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind auch die karenzierten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einzubeziehen.
(3) Die beabsichtigte Besetzung von Arbeitsplätzen, die nicht ausschreibungspflichtig sind, mit deren Vergabe jedoch ein beruflicher Aufstieg verbunden ist, und die beabsichtigte Betrauung mit Justizverwaltungsangelegenheiten ist jeweils auf geeignete Weise dem dafür in Betracht kommenden Bewerberkreis und der oder dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten bekannt zu machen (Interessentensuche). Dies gilt auch für die Betrauung von E 2b-Bediensteten sowie E 2a-Bediensteten mit Arbeitsplätzen, die zur dauerhaften Verwendung zugewiesen werden sollen, welche aber jeweils einer höheren Verwendungsgruppe (E 2a bzw. E 1) zugeordnet sind. Die Art der Bekanntmachung wird sich nach den örtlichen Verhältnissen und dem in Betracht kommenden Bewerberkreis richten (§ 7 Abs. 1 B GlBG). Von der beabsichtigten Besetzung sind karenzierte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu verständigen.
§ 4 S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 4 Begriffsbestimmungen
…der Natur außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten erfolgt; 6. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 130/2025); 7. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 130/2025 8. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 130/2025); 9. Tagesmutter, Tagesvater (Tageseltern): eine natürliche Person, die allein, regelmäßig und entgeltlich grundsätzlich tagsüber a) im eigenen…
§ 16 Aufnahme eines Kindes
…Kindern, welche die institutionelle Einrichtung bereits besuchen. Diese Bestimmung gilt nicht für betriebliche institutionelle Einrichtungen. (3) Schulkinder, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf gemäß § 8 Schulpflichtgesetz 1985 festgestellt wurde und die in einer anderen Gemeinde als ihrer Wohnsitzgemeinde die Schule besuchen, sind hinsichtlich der Aufnahme in eine institutionelle Einrichtung…
§ 9 StPEG 2004 · StPEG 2004 · Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004
§ 9 § 9
…Sonderschulen (Sonderschulklassen) (1) Öffentliche Sonderschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf ( § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ), die nicht eine allgemeine Schule besuchen, bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg…
§ 84 InvFG 2011 · InvFG 2011 · Investmentfondsgesetz 2011
§ 84 Wertpapierleihe
…dass die Rechte der Anteilinhaber ausreichend gesichert sind (Wertpapierleihe). Im Rahmen dieser Berechtigung darf die Verwaltungsgesellschaft für Rechnung eines OGAW eine Ermächtigung gemäß § 8 Depotgesetz erteilen. Die FMA kann mittels Verordnung unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten und auf Art. 11 der Richtlinie 2007/16/EG nähere Kriterien…
§ 1 S.BVB-ÜbertragungsVO · S.BVB-ÜbertragungsVO · Salzburger Bezirksverwaltungsbehörden-Übertragungsverordnung
§ 1 Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten auf die Bürgermeisterin bzw den Bürgermeister der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde
§ 1 (1) In folgenden Angelegenheiten wird die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung auf die Bürgermeisterin bzw den Bürgermeister der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen: 1. Angelegenheiten, wie sie in den §§ 6 bis 10 Tuberkulosegesetz , BG…
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