§ 12 Berichte und Verständigungen — Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030
(1) Zur Vorbereitung des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Justiz gemäß § 12 B-GlBG an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler zu erstattenden Berichtes haben die Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Dienstbehörden bis zum 31. Jänner jeden zweiten Jahres dem Bundesministerium für Justiz über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung in den beiden jeweils vorangegangenen Kalenderjahren in ihrem Wirkungsbereich zu berichten. Dazu sind jeweils die vom Bundesministerium für Justiz zur Verfügung gestellten Berichtstabellen zu verwenden.
(2) Gemäß § 29 Abs. 3 B-GlBG kann die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bei Bedarf der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle bis Ende Jänner eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über die Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Ressort im vorangegangenen Kalenderjahr vorlegen.
(3) Die Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Dienstbehörden und die für die Bediensteten der Zentralstelle sowie der nachgeordneten Dienststellen im Planstellenbereich „Justizanstalten“ und der Bewährungshilfe zuständigen Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Justiz haben bis 31. Jänner der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen die bis einschließlich 31. Dezember des Vorjahres eingetretenen Veränderungen in den Anteilen der Frauen an der Gesamtzahl der Beschäftigten und der Funktionen entsprechend der in der Anlage angeführten Gliederung darzustellen und den Zahlen aus dem letzten Bericht gegenüberzustellen. Erforderlichenfalls sind darüber hinaus schriftliche Berichte über die Ursachen und Gründe, die zur Nichteinhaltung der verbindlichen Vorgaben geführt haben, anzuschließen.
(4) Im Rahmen des § 31 B-GlBG sind den Gleichbehandlungsbeauftragten und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern darüber hinaus alle angeforderten personenbezogenen und sonstigen Informationen, wie Auswertungen aus dem Personalinformationssystem des Bundes oder sonstige statistische Auswertungen zu übermitteln. Statistische Daten sind dabei in der von den Gleichbehandlungsbeauftragten gewünschten Form – insbesondere auf Antrag getrennt nach Geschlecht (Frauenkennzahlen) und gehaltsmäßigen Einstufungen sowie nach Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppen oder Funktionsbereichen – aufzubereiten. Zur Vorbereitung des Vorschlages für den Frauenförderungsplan nach §§ 29 Abs. 2 Z 3 und 11a Abs. 1 B-GlBG sind den Gleichbehandlungsbeauftragten bis 31. Jänner die Daten der Bediensteten per 31. Dezember des Vorjahres entsprechend der aus der Anlage ersichtlichen Gliederung bekanntzugeben.
(5) Alle Besetzungsverfahren, die Planstellen in Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppen oder Funktionsbereichen betreffen, in denen die verbindlichen Vorgaben laut Anlage nicht erfüllt sind, sind den Gleichbehandlungsbeauftragten des entsprechenden Vertretungsbereiches durch Übermittlung der Ausschreibung oder Interessent/innensuche unverzüglich und formlos zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind die Gleichbehandlungsbeauftragten insbesondere davon zu verständigen, welche Planstellen öffentlich oder intern ausgeschrieben werden, wer sich beworben hat und wer letztendlich auf die ausgeschriebene Planstelle ernannt worden ist.
(6) In allen Besetzungsverfahren sind den Gleichbehandlungsbeauftragten des entsprechenden Vertretungsbereiches ebenso wie den Vertreterinnen und Vertretern des Dienstgebers sämtliche für das Bewerbungsverfahren relevanten Unterlagen, insbesondere Bewerbungsgesuche, Beurteilungen, Protokolle sowie Gutachten und Besetzungsvorschläge (einschließlich der Begründung der Kollegialorgane) rechtzeitig und formlos zu übermitteln.
Fiaker-Betriebsordnung
§ 9 Strafbestimmung
…§ 9 Das Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen dieser Verordnung ist gemäß § 12 Abs 1 lit e des Fiakergesetzes als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.…
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
§ 18 Anspruch auf Entgeltfortzahlung
…Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 12 Abs. 4 des Opferfürsorgegesetzes , einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder auf Grund eines Behindertengesetzes (Sozialhilfegesetzes) von der hiefür zuständigen Behörde bewilligt oder angeordnet…
§ 1154b ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1154b
…Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit von einem Träger der Sozialversicherung, dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen gemäß § 12 Abs. 4 Opferfürsorgegesetz , einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder einer Landesregierung auf Grund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet werden, sind…
Art. 2 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
Art. 2 Artikel II
…öffentlich Bedienstete für anwendbar erklärt werden, deren Dienstrecht landes(ausführungs)gesetzlich geregelt wird; 3. § 10 Abs. 2 und 3 und § 12 des Haushalts-Strukturgesetzes , LGBl Nr 58/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 28/1999. (4) Vor dem 1. September 1993 erworbene Amtstitel…
§ 38 BO 1994 · BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 38 Fortzahlung der Nebengebühren bei Dienstverhinderung
…die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, einer Krankenfürsorgeanstalt, dem Bundesminister für soziale Verwaltung gemäß § 12 Abs. 4 des Opferfürsorgegesetzes , einem Landesinvalidenamt oder einer Landesregierung auf Grund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet werden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen…
§ 48 S.GBG · S.GBG · Salzburger Gleichbehandlungsgesetz
§ 48 Abweichende Bestimmungen für die oder den Gleichbehandlungsbeauftragten
…von der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes auszuüben. Die im § 40 Abs. 6 genannten Disziplinarbehörden sind jene gemäß den §§ 12 und 13 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 .…
§ 9 Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 9 § 9
…ist. (4) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf 1. Vertragsbedienstete, die im Wege eines Objektivierungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion gemäß § 12 Abs. 1 Objektivierungsgesetz , LGBl. Nr. 56/1988, betraut sind, oder 2. Vertragsbedienstete in den Kranken- und Pflegeanstalten.…
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