Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2022, L531 22141441/22E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Partei: S A), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Der Mitbeteiligte, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde im Jahr 1974 im Bundesgebiet geboren und lebt seither hier.
2Am 9. Mai 2018 beantragte er die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK in Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005.
3 Mit Bescheid vom 3. Jänner 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag nachdem es beim Mitbeteiligten unter Vorhalt der im Strafregister vermerkten Verurteilungen und offener Unterhaltsforderungen die schriftliche Beantwortung einer Reihe von Fragen betreffend seinen Aufenthalt in Österreich und die Rückkehrsituation in der Türkei in Form von zwei schriftlichen Stellungnahmen eingeholt hatte ab, erließ gegen ihn eine mit einem auf sieben Jahre befristeten Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Türkei fest, räumte keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.
4 Begründend ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus, dass der Mitbeteiligte schon im Bundesgebiet geboren worden sei und zwei Kinder habe, die mit dem Mitbeteiligten nicht in einem Haushalt leben würden und hinsichtlich derer er seiner Unterhaltsverpflichtung nicht hinreichend nachgekommen sei. Seine im Einzelnen festgestellten Beschäftigungsverhältnisse seien nie von langer Dauer gewesen. Da er nicht selbsterhaltungsfähig sei, lebe er im Bundesgebiet bei seinen Eltern und von öffentlichen Geldern. Er sei mit insgesamt 17 dem Datum und teils durch namentliche Nennung des jeweiligen Delikts bezeichneten Strafurteilen (unter anderem) zu einer Reihe von Freiheitsstrafen näher genannter Länge verurteilt worden. Insbesondere sei der Mitbeteiligte wiederholt wegen Suchtmitteldelikten und gemeinsam mit seinem Bruder verübter Straftaten verurteilt worden. In Summe habe er in Österreich über neun Jahre Strafhaft verbüßt. Wiederholt habe er gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Seit dem Jahr 2005 liege ein aufrechtes Waffenverbot gegen ihn vor. Im Juni 2018 habe der Mitbeteiligte einen schweren Arbeitsunfall erlitten, sei jedoch laut den dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorliegenden medizinischen Unterlagen in der Folge aus dem Krankenhaus in gutem Allgemeinzustand in häusliche Pflege entlassen worden, habe nach einer ärztlichen Kontrolle im Oktober 2018 keine Krankmeldung mehr erhalten und er habe wiederholt gegenüber dem behandelnden Arzt angegeben, keine Schmerzmittel zu benötigen. Es sei jedoch noch für März 2019 eine Operation zur Entfernung der „Metalle“ in Aussicht genommen. Zudem traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhand länderkundlicher Berichte eingehende Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten in der Türkei. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung und die Bemessung des Einreiseverbots begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen mit der stetigen Straffälligkeit des Mitbeteiligten unter maßgeblichem Einfluss seines Bruders, seinem stets raschen Rückfall sowie dem Umstand, dass angesichts seiner häufigen und erst vor kurzem zu Ende gegangenen Haftaufenthalte und der bislang mangelnden Unterhaltsleistung und Betreuung seiner Kinder das Privat und Familienleben des Mitbeteiligten seiner Aufenthaltsbeendigung nicht entgegenstehe und der für das Einreiseverbot bemessene Zeitraum von sieben Jahren angemessen erscheine.
5Über dagegen erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid mit dem angefochtenen Beschluss zur Gänze auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Das Bundesverwaltungsgericht sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Begründend konstatierte das Bundesverwaltungsgericht Ermittlungsmängel des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei das Privat und Familienleben des Mitbeteiligten in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Zudem sei bei einer Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl werde daher im fortgesetzten Verfahren die den Mitbeteiligten betreffenden bislang nicht vorliegenden strafgerichtlichen Urteile beizuschaffen und den Mitbeteiligten sowie Familienangehörige „bei Relevanz lt. Niederschrift bzw. Ermittlungen zur Rückkehrsituation in der Türkei“ einzuvernehmen und diese Ermittlungsergebnisse seiner Beurteilung zugrunde zu legen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe betreffend die durch den Mitbeteiligten in seiner Stellungnahme angesprochene „Drogentherapie“ und seinen Gesundheitszustand sowie die Intensität seines Privatund Familienlebens nur unzureichende Ermittlungen gepflegt und daher nur ansatzweise ermittelt, weil Einvernahmen unterblieben seien. Die Ermittlungslücken seien derart erheblich, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhaltes dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte (insbesondere Anforderung und Auswertung der strafgerichtlichen Urteile) zu setzen wären. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststehe, sei der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an dieses zurückzuverweisen gewesen.
7Über die gegen diesen Beschluss erhobene Amtsrevision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen der Mitbeteiligte keine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8Die Amtsrevision macht in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit ein Abweichen des Bundesverwaltungsgerichts von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen einer Behebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG geltend.
9 Die Revision ist zulässig und begründet.
10Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weshalb die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (vgl. grundlegend VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, sowie aus der weiteren Rechtsprechung VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0399).
11Von der Möglichkeit der Zurückverweisung ist somit nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder wenn sie bloß ansatzweise ermittelt hat. Sind hingegen lediglich ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die ergänzende Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit iSd § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist (vgl. erneut VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0399, mwN).
12 Es wäre daher Sache des Bundesverwaltungsgerichts gewesen, selbst ergänzende Feststellungen zu den vom Mitbeteiligten begangenen Straftaten und dem diesen zugrundeliegenden persönlichen Verhalten zu treffen. Zwar ist die Feststellung des Umstands der strafgerichtlichen Verurteilungen und der verbüßten Strafhaft durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für sich genommen nicht ausreichend. Jedoch hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitere Ermittlungen, insbesondere durch EKIS , AJWEB und eine Reihe weitere Registerabfragen sowie durch Sammlung und Sichtung diverser Dokumente und Urkunden über den Mitbeteiligten gepflegt, um die Beweisergebnisse zu jenen Feststellungen zu erlangen, wonach der Mitbeteiligte keinen Beruf erlernt habe, keiner längerfristig geregelten Beschäftigung nachgehe, deswegen nicht selbsterhaltungsfähig sei, wiederholt Umgang mit Suchtmitteln gepflegt habe und unter dem nachteiligen Einfluss seines Bruders habituell zu Straftaten neige. Es kann nicht gesagt werden, dass insofern völlig ungeeignete oder nur ansatzweise Ermittlungsschritte gesetzt wurden, die einer Vervollständigung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand zugänglich wären. Insbesondere berechtigt eine ergänzend erforderliche Beischaffung (insbesondere) von Strafurteilen das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nicht zur Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vgl. neuerlich VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0399, mwN).
13Auch die übrigen durch das Bundesverwaltungsgericht ausgemachten Ermittlungsmängel in Form notwendiger Einvernahmen rechtfertigen die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht. Der bloße Umstand, dass das Parteiengehör schriftlich erfolgt ist, berechtigt schon deshalb nicht zur Zurückverweisung, weil es grundsätzlich immer auch Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist, sich vor der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen, sofern nicht ausnahmsweise ein eindeutiger Fall gegeben ist (vgl. etwa VwGH 17.8.2023, Ra 2020/22/0168, mwN).
14 Vorliegend wäre es daher Sache des Bundesverwaltungsgerichts gewesen, die für notwendig erachtete Vernehmung des Mitbeteiligten und gegebenenfalls die durch das Bundesverwaltungsgericht nur als potentiell notwendig angedeutete Einvernahme weiterer Verwandterauch zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst nachzuholen und hierbei (allfällige) Ergänzungen des Sachverhalts selbst vorzunehmen. Auch die Unterlassung einer mündlichen Vernehmung des Mitbeteiligten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berechtigte das Bundesverwaltungsgericht daher nicht zur Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vgl. erneut VwGH 17.8.2023, Ra 2020/22/0168, mwN).
15 Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht dargelegt, dass die (allfällige) Vervollständigung der Tatsachengrundlage durch das Bundesverwaltungsgericht selbst fallbezogen mit besonderen ausnahmsweise eine Zurückverweisung rechtfertigendenSchwierigkeiten verbunden (gewesen) wäre (vgl. erneut VwGH 17.8.2023, Ra 2020/22/0168, mwN).
16Selbst wenn gegenständlich ergänzende Ermittlungen vorzunehmen sein sollten, so liegt die ergänzende Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG. Diesbezüglich ist nämlich nicht nur auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen. Dabei ist weiters zu bedenken, dass die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer behördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige behördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung führt (vgl. erneut VwGH 17.8.2023, Ra 2020/22/0168, mwN).
17Dem angefochtenen Beschluss ist ferner keine Begründung zu entnehmen, warum die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht selbst nicht auch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl. erneut VwGH 17.8.2023, Ra 2020/22/0168, mwN).
18Da das Bundesverwaltungsgericht somit zu Unrecht mit einer Behebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG vorgegangen ist, war der angefochtene Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 6. Februar 2026
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