S.GBG
Gliederung
6. Teil Mit der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung befasste Institutionen
3. Abschnitt Bestimmungen über Personen und Institutionen für die Gemeinden mit Ausnahme der Stadt
§ 48 Abweichende Bestimmungen für die oder den Gleichbehandlungsbeauftragten
Die Funktion der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten für den Gemeindedienst ist von der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes auszuüben. Die im § 40 Abs. 6 genannten Disziplinarbehörden sind jene gemäß den §§ 12 und 13 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968.
§ 48 S.GBG · S.GBG · Salzburger Gleichbehandlungsgesetz
§ 48 Abweichende Bestimmungen für die oder den Gleichbehandlungsbeauftragten
…§ 48 Die Funktion der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten für den Gemeindedienst ist von der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes auszuüben. Die im § 40 Abs. …
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