LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Gleichbehandlungsgesetz6. Teil Mit der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung befasste Institutionen3. Abschnitt Bestimmungen über Personen und Institutionen für die Gemeinden mit Ausnahme der Stadt§ 48

§ 48Abweichende Bestimmungen für die oder den Gleichbehandlungsbeauftragten

In Kraft seit 01. Februar 2018
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