Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Anwendungsbereich
§ 2Zuständigkeit
§ 3Begünstigte
§ 3aVerfahren für die Antragstellung
§ 3bFörderfähige Kosten
§ 3cNicht förderfähige Kosten
§ 3dZeitpunkt Kostenanerkennung
§ 3eKostenplausibilisierung
§ 3fUmgang mit Einnahmen
§ 3gEinhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge
§ 3hRückforderung zu Unrecht gewährter Beträge
§ 4Abgabe von Obst und Gemüse
§ 5Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen
§ 6Höhe der Förderung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 4
§ 7Höhe der Förderung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 5
§ 7aMilch-Aktion
§ 8Zulassung der Antragstellerinnen und Antragsteller
§ 9Zuteilung der Budgetmittel für die Abgabe von Erzeugnissen
§ 9aPriorität der Milch-Aktion
§ 10Gewährung der Beihilfe für die Abgabe von Erzeugnissen
§ 11Sonstige Maßnahmen
§ 12Höhe der Förderung für die Durchführung von sonstigen Maßnahmen gemäß § 11
§ 13Genehmigung für sonstige Maßnahmen gemäß § 11
§ 14Gewährung der Beihilfe für sonstige Maßnahmen gemäß § 11
§ 15Meldepflichten
§ 16Kontrollen
§ 17Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 18Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 19Muster und Formblätter
Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung
1. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,
2. der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 12,
3. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/40 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission, ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2017 S. 11, sowie
4. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/39 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen, ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2017 S. 1.
(2) Diese Verordnung regelt die Beihilfe für
1. die Abgabe von Obst und Gemüse,
2. die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen,
3. flankierende pädagogische Maßnahmen,
4. Kommunikationsmaßnahmen und
5. Evaluierungen
im Rahmen des Programms zur Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen, Obst und Gemüse an die Begünstigten gemäß § 3 (im Folgenden: Schulprogramm).
(3) Eine Teilnahme am Schulprogramm erfolgt gemäß den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften.
§ 2
Zuständigkeit
(1) Für die Festlegung der nationalen Strategie gemäß Art. 23 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der förderfähigen Produkte ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuständig.
(2) Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsvorschriften, soweit sich diese auf das Schulprogramm gemäß Art. 22 bis 25 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beziehen, ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
§ 3 Begünstigte
(1) Begünstigte sind Kinder, die regelmäßig eine behördlich zugelassene oder verwaltete
1. Kinderbetreuungseinrichtung bis zum Erreichen der Schulpflicht bzw. bis zum Schuleintritt,
2. Primarschule gemäß § 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 idF BGBl. I Nr. 56/2016,
3. Sekundarschule gemäß § 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes oder
4. sonstige schulische Einrichtungen aller Träger
besuchen.
(2) An Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. a und b dürfen auch Lehrkräfte und Begleitpersonen beteiligt werden.
§ 3a Verfahren für die Antragstellung
(1) Die Anträge und Anzeigen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) einzureichen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Anträge sind, ausgenommen dies ist nachweislich technisch nicht möglich, unter Verwendung der vorgesehenen Online-Applikation einzureichen. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass der Antrag oder die Anzeige nur von demjenigen eingebracht werden kann, der als Antragsteller bezeichnet wird.
(3) Abweichend von Abs. 1 können Anzeigen sowie Anträge auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag), in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.
(4) Die AMA hat zu protokollieren, wann die Daten der Anträge bei ihr eingelangt sind (Tag und Uhrzeit bei Online-Anträgen bzw. Tag bei den Anträgen gemäß Abs. 3) und hat dies auf Anfrage dem Einreicher bekannt zu geben.
§ 3b Förderfähige Kosten
(1) Folgende Kosten sind – sofern in der jeweiligen Maßnahme vorgesehen – förderfähig:
1. Sachkosten und
2. Personalkosten.
(2) Als Sachkosten gelten:
1. Aufwendungen für externe Dienstleistungen und
2. Aufwendungen für die Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinne des § 13 EStG 1988.
(3) Personalkosten sind laufende Bruttolohn-/Gehaltskosten, die auf einem Arbeitsvertrag basieren oder per Gesetz festgelegt sind und alle anderen Kosten, die mit den Bruttolohn-/Gehaltskosten zusammenhängen und direkt dem Förderwerber entstehen. Zu Personalkosten zählen auch Kosten für Überstunden, Überstundenpauschalen und generelle und rechtsverbindliche, in gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen oder in Betriebsvereinbarungen gemäß § 29 ArbVG festgelegte Zulagen oder variable Gehaltsbestandteile. Folgende Lohnbestandteile sind nicht förderbar:
1. Zuführungen zu Abfertigungsrückstellungen,
2. sonstige personalbezogene Rückstellungen,
3. Abfertigungen,
4. Rückdeckungsversicherungs-Prämien für Abfertigungen für Zukunftssicherungsmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988),
5. sonstiger freiwilliger Sozialaufwand, freiwillige Zahlungen (beispielsweise Sachbezug PKW, Privat-Handy, etc.),
6. Einmalprämien bzw. Zuschläge für besondere Leistungen,
7. Covidbonus (nicht Kurzarbeit),
8. Mehrarbeitszulage,
9. zusätzliche Lohnnebenkosten bei Altersteilzeit,
10. Reisekosten (beispielsweise Kilometergeld, Tagesdiäten, Nächtigungskosten, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel),
11. Abgeltung für nicht konsumierten Urlaub und
12. Zulage für Bereitschaftsdienst.
(4) Die Abrechnung von Personalkosten hat auf der Grundlage von Einheitskosten zu erfolgen. Dabei wird ein Einheitssatz je Leistungsstunde angewendet, der sich aus dem Bruttojahresbezug, multipliziert mit einem Faktor für Lohnnebenkosten, und dividiert durch die Anzahl der Jahresarbeitsstunden in Höhe von 1720 Stunden ohne Überstunden bzw. 1900 Stunden mit Überstunden auf Basis einer 40-Stundenwoche errechnet.
(5) Personalkosten sind nur bis zu einer Höhe förderfähig, die dem Gehaltsschema des Bundes für Bundesbedienstete der Verwendungsgruppe A1/Gehaltsstufe 9/Funktionsgruppe 1/Funktionsstufe 2 entspricht.
(6) Die durch den Einsatz des Personals entstehenden indirekten Kosten (Personalgemeinkosten) sind pauschal in Höhe von 15% der direkten förderfähigen Personalkosten förderfähig. Eine gesonderte Abrechnung von Kosten im Bereich der Büroinfrastruktur sowie von Kosten für die allgemeine Verwaltung ist nicht zulässig.
(7) Die Bestimmungen gemäß den Abs. 3 bis Abs. 6 gelten auch für Personalleistungen, die von Kooperationspartnern oder verbundenen Unternehmen des Förderwerbers zugekauft werden.
§ 3c Nicht förderfähige Kosten
Nicht förderfähige Kosten sind insbesondere:
1. Kosten für Leistungen, die vor dem Kostenanerkennungsstichtag oder nach außerhalb des betreffenden Schuljahres erbracht werden,
2. Kosten für eine zusammengehörige Leistung mit einem Rechnungsbetrag von über 5 000 Euro (netto), die bar bezahlt wurden,
3. Umsatzsteuern auf förderfähige Güter und Dienstleistungen,
4. Nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge (beispielsweise Schadenersatzforderungen, Garantieleistungen, Skonti, Rabatte, Haftrücklässe etc.),
5. Finanzierungs- und Versicherungskosten sowie
6. Kosten, die nicht unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen.
§ 3d Zeitpunkt Kostenanerkennung
Das Datum der Einreichung des Genehmigungsantrags gemäß § 13 gilt als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Kostenanerkennung.
§ 3e Kostenplausibilisierung
(1) Die Plausibilität der beantragten Kosten ist anhand folgender Methoden zu beurteilen:
1. Überprüfung der vom Antragsteller vorzulegenden unverbindlichen Preisauskünfte oder Angebote für nicht standardisierte Güter und Dienstleistungen, wobei es sich beim Anbieter nicht um ein verbundenes Unternehmen oder Partnerunternehmen handeln darf,
2. Überprüfung der vom Antragsteller vorzulegenden Vergleiche mit marktüblichen Preisen (Preisspiegel, Kataloge, Internetrecherchen etc.) für standardisierte Güter und Leistungen,
3. Anwendung eines Referenzkostensystems,
4. Ermittlung im Rahmen eines Vergabeverfahrens gemäß Bundesvergabegesetz 2018, ausgenommen Direktvergaben,
5. Bewertung durch einen Sachverständigen, sowie
6. Heranziehung von in anderen Projekten bereits abgerechneten vergleichbaren Leistungen.
(2) Kosten für eine im Projekt geplante Leistung sind ab einem geschätzten Wert von über 1 000 € (netto) zu plausibilisieren.
(3) Erfolgt die Plausibilisierung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 2, sind für Leistungen bis zu einem Wert von 5 000 € (netto) eine, über 5 000 € (netto) bis 10 000 € (netto) zwei und über 10 000 € (netto) drei Plausibilisierungsunterlagen vorzulegen. Sofern die Leistung aufgrund von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann oder es sich um eine einzigartige künstlerische Leistung handelt, ist eine unverbindliche Preisauskunft oder ein Angebot dieses Unternehmens vorzulegen.
(4) Legt der Antragsteller nicht die gemäß Abs. 3 erforderlichen Plausibilisierungsunterlagen vor, sind die beantragten Leistungen nicht förderfähig.
(5) Sind Referenzkosten vorgegeben, ist im Fall einer Überschreitung der Referenzkosten vom Antragsteller eine Begründung beizubringen. Bei nicht ausreichender Begründung wird der beantragte Beihilfebetrag um den das beanstandete Produkt betreffenden Beihilfebetrag reduziert. In Einzelfällen kann die AMA von der Verpflichtung zur Vorlage einer Begründung absehen.
§ 3f Umgang mit Einnahmen
Während der Umsetzung der Maßnahme erzielte Nettoeinnahmen führen nicht zu einer Kürzung der Förderung, solange die Summe aus Nettoeinnahmen und Förderung die Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigt.
§ 3g Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge
(1) Treten öffentliche Auftraggeber gemäß § 4 Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, als Förderwerber auf, müssen sie die Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge nachweisen.
(2) Gebietskörperschaften und Einrichtungen im Eigentum von Gebietskörperschaften müssen im Zusammenhang mit § 20 Abs. 5 BVergG 2018 den Nationalen Aktionsplan zur Förderung einer nachhaltigen öffentlichen Beschaffung einhalten.
(3) Werden die erbrachten Leistungen im Projekt nicht auf Basis tatsächlich getätigter Ausgaben, sondern mittels vereinfachter Kostenoptionen abgerechnet, entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 1.
(4) Werden Verstöße gegen die Bestimmungen des Vergaberechts festgestellt, hat die Sanktionierung nach Beurteilung der Verhältnismäßigkeit (Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit) unter Berücksichtigung der Leitlinien der Kommission für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind, zu erfolgen.
§ 3h Rückforderung zu Unrecht gewährter Beträge
(1) Der Antragsteller ist verpflichtet über schriftliche Aufforderung der AMA – und unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Anspruche – eine zu Unrecht gewährte Förderung ganz oder teilweise binnen vier Wochen an die AMA zurückzuzahlen.
(2) Zinsen werden für den Zeitraum zwischen dem Ende der in der Rückzahlungsaufforderung angegebenen Zahlungsfrist für den Begünstigten, die vier Wochen betragt, und dem Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. des Abzugs berechnet. Die Zahlungsfrist beginnt mit Zustellung der Rückforderung, wobei die Zustellung am dritten Werktag nach Postaufgabe vermutet wird.
(3) Teilzahlungen und Teilkompensationen werden zuerst auf das Kapital und erst nach der Tilgung des Kapitals auf die Zinsen angerechnet.
(4) Auf Antrag kann die Rückzahlung – unbeschadet einer Kompensation mit anderen Zahlungen –auch in Raten, deren Anzahl und Höhe von der AMA festzulegen sind, oder nach Stundung erfolgen.
(5) Die AMA kann von der Wiedereinziehung eines Betrags von höchstens 100 € (exklusive Zinsen) und von höchstens 50 €, wenn es sich ausschließlich um Zinsen handelt, pro Antragsteller Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des zurückzufordernden Betrags steht.
2. Abschnitt
Abgabe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
§ 4 Abgabe von Obst und Gemüse
(1) Eine Beihilfe wird für die Abgabe der in Anlage 1 angeführten Erzeugnisse gewährt, jeweils ganz oder zerteilt und verpackt. Vorzugsweise sind regionale und saisonale Produkte anzubieten.
(2) Beihilfefähig sind ausschließlich Erzeugnisse gemäß Abs. 1, hinsichtlich derer keine weitere Zubereitung (ausgenommen waschen, schälen oder zerteilen) erfolgt und die keine Produkte der üblichen Schulmahlzeiten ersetzen. In begründeten Ausnahmefällen kann die AMA eine bestimmte Art der Zubereitung zulassen, wenn damit weder ein erhöhter Konsum von Zucker noch von Salz oder Fett je Portion einhergeht. Als Vergleich dient eine Portion des unverarbeiteten Vergleichsprodukts.
§ 5 Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen
(1) Eine Beihilfe wird für die Abgabe folgender Erzeugnisse gewährt:
1. Kategorie 0:
a) Konsummilch und laktosefreie Konsummilch ohne Zusätze und
b) Joghurt, Buttermilch und Sauermilch ohne Zusätze.
2. Kategorie I:
a) Fermentierte Milcherzeugnisse ohne Fruchtsaft, natürlich aromatisiert,
b) Fermentierte Milcherzeugnisse mit Fruchtsaft, natürlich aromatisiert oder nicht aromatisiert und
c) Getränke auf Milchbasis mit Kakao, Fruchtsaft oder natürlich aromatisiert.
3. Kategorie II: Fermentierte oder nicht fermentierte Milcherzeugnisse mit Fruchtzusatz, natürlich aromatisiert oder nicht aromatisiert.
(2) Der Milchbestandteil, für dessen Berechnung ausschließlich Erzeugnisse der Kategorie 0 gemäß Abs. 1 Z 1 heranzuziehen sind, muss bei Erzeugnissen gemäß Abs. 1 Z 2 mindestens 90 „Gewichtshundertteile“ (GHT) und bei Erzeugnissen gemäß Z 3 mindestens 75 GHT betragen. Den Erzeugnissen gemäß Abs. 1 dürfen weder Salz, Fett, koffeinhältiger und koffeinfreier Kaffee oder Kaffeeauszug, Süßungsmittel oder Zusätze der Geschmacksverstärker E 620 bis E 650 zugesetzt werden.
(3) Den Erzeugnissen gemäß Abs. 1 Z 1 darf kein Zucker oder Honig zugesetzt sein.
(4) Den Erzeugnissen gemäß Abs. 1 Z 2 darf Zucker oder Honig in folgendem Ausmaß zugesetzt sein:
1. für das Schuljahr 2017/2018 maximal 6,5%,
2. ab dem Schuljahr 2018/2019 maximal 5,5%,
3. ab dem Schuljahr 2020/2021 maximal 4,5% und
4. ab dem Schuljahr 2022/2023 maximal 3,5%.
(5) Den Erzeugnissen gemäß Abs. 1 Z 3 darf Zucker oder Honig in folgendem maximalem Ausmaß zugesetzt sein:
1. für das Schuljahr 2017/2018 maximal 7,0%,
2. ab dem Schuljahr 2018/2019 maximal 6,5%,
3. ab dem Schuljahr 2020/2021 maximal 6,0% und
4. ab dem Schuljahr 2022/2023 maximal 5,5%.
(6) Als Zucker im Sinne der Abs. 3, 4 und 5 gelten Erzeugnisse der unter dem „Kombinierten Nomenklatur“ (KN)-Code 1701 gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, aufgelisteten Positionen. Der in den Fruchtmischungen enthaltene Gesamtzucker ist in den maximalen Prozentsätzen gemäß Abs. 4 und 5 einzurechnen.
(7) Der Zusatz von Fruchtsaft, Fruchtmark oder Fruchtfleisch zu den Erzeugnissen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und c und Z 3 hat unter der Einhaltung der Richtlinie 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2002 S. 58, zu erfolgen.
(8) Erzeugnisse gemäß Abs. 1 Z 3 haben ausschließlich Früchte der unter Kapitel 8 der Kombinierten Nomenklatur aufgelisteten Erzeugnisse, bzw. deren Fruchtfleisch, Fruchtmark oder Fruchtsaft zu enthalten. Nüsse und Nüsse enthaltende Erzeugnisse nach Kapitel 8 der Kombinierten Nomenklatur dürfen in den Erzeugnissen gemäß Abs. 1 Z 3 nicht enthalten sein.
(9) Milch und Milcherzeugnisse gemäß Abs. 1 sind nur dann beihilfefähig, wenn diese nicht für die Zubereitung von Schulmahlzeiten verwendet werden und keine Produkte der üblichen Schulmahlzeiten ersetzen.
§ 6 Höhe der Förderung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 4
Für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 4 wird für die tatsächlich angefallenen Nettokosten (exklusive Umsatzsteuer) bis zu einer Höhe von maximal 6,50 Euro pro Kilogramm gelieferter Menge eine Beihilfe in Höhe von 50% für konventionell erzeugte Produkte und 70% für biologisch erzeugte Produkte gewährt. Die AMA hat jedenfalls zu Beginn des Schuljahres Referenzpreise für das jeweilige Schuljahr festzulegen.
§ 7 Höhe der Förderung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 5
Für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen gemäß § 5 wird folgende Beihilfe gewährt:
1. Erzeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 1: 50% der Nettokosten für konventionell erzeugte Produkte und 70% der Nettokosten für biologisch erzeugte Produkte, wobei die AMA jedenfalls zu Beginn des Schuljahres Referenzpreise für das jeweilige Schuljahr festzulegen hat
2. Erzeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 2: 24,00 Euro pro 100 Kilogramm bezogen auf den Milchbestandteil von 90 GHT sowie
3. Erzeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 3: 20,00 Euro pro 100 Kilogramm bezogen auf den Milchbestandteil von 75 GHT.
§ 7a Milch-Aktion
Von 1. September bis 31. Oktober wird für die direkte Verteilung von Erzeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. a an Schülerinnen und Schüler der Primarschulen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 für einen Lieferzeitraum von maximal 5 aufeinender folgenden Schultagen eine Beihilfe in Höhe von 100% der tatsächlich angefallenen Nettokosten gewährt. Während dieses Lieferzeitraums kann eine Beihilfengewährung für die Belieferung der im Rahmen der Milch-Aktion begünstigten Schülerinnen und Schüler ausschließlich für Erzeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. a erfolgen.
§ 8 Zulassung der Antragstellerinnen und Antragsteller
(1) Antragstellerinnen und Antragsteller sind von der AMA zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß den in § 1 genannten Rechtsvorschriften vorliegen.
(2) Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, die während der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren.
§ 9 Zuteilung der Budgetmittel für die Abgabe von Erzeugnissen
(1) Der Antrag auf Genehmigung der maximalen Beihilfezahlung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß den §§ 4 und 5 für das laufende Schuljahr ist zwischen 1. August und 15. Oktober bei der AMA einzureichen.
(2) Vorbehaltlich verfügbarer Budgetmittel kann monatlich ab 1. Dezember bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres eine weitere Antragstellung erfolgen.
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Z 7, BGBl. II Nr. 231/2023)
(3) Anträge gemäß Abs. 1 und 2 haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1. Namen und Schulkennzahl der Einrichtung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die im laufenden Schuljahr beliefert wird,
2. Anzahl der Begünstigten gemäß § 3 je Einrichtung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
3. voraussichtliche Menge und handelsübliche Bezeichnung der Erzeugnisse gemäß § 4 bzw. hinsichtlich der Erzeugnisse gemäß § 5 die voraussichtliche Menge je Kategorie gemäß § 5,
4. voraussichtlichen maximalen Beihilfebetrag sowie
5. maximalen Kilopreis je Produkt für Erzeugnisse gemäß § 4 und maximalen Preis je Packungseinheit für Erzeugnisse gemäß § 5 zuzüglich der Angabe, ob es sich um Extended Shelf Life (ESL)-Produkte, Ultra-High Temperature (UHT)-Produkte, pasteurisierte Produkte (PAS), Produkte aus biologischer Erzeugung handelt oder ob die Abgabe der Milcherzeugnisse im Wege eines Automaten erfolgt, sowie deren Rezepturen und Produktspezifikationen,
(4) Für die Umrechnung von Volumen (Liter) in Gewicht (Kilogramm) bei Milch und Milcherzeugnissen ist ein Umrechnungsfaktor von 1,03 heranzuziehen.
(5) Die maximale beihilfefähige Liefermenge beträgt für Erzeugnisse gemäß § 4 1 Portion pro Tag bzw. für Erzeugnisse gemäß § 5 250 Milliliter oder Gramm pro Tag jeweils pro Begünstigtem gemäß § 3.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Z 8, BGBl. II Nr. 231/2023)
(7) Die Genehmigung der möglichen maximalen Beihilfezahlung für die im betreffenden Schuljahr geplanten Lieferungen erfolgt unter Berücksichtigung des für jedes Schuljahr im jeweiligen Antragszeitraum gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zur Verfügung stehenden Finanzrahmens. Bei Überschreitung der verfügbaren Budgetmittel sind die im jeweiligen Antragszeitraum beantragten maximalen Beihilfen aliquot zu kürzen.
(8) Lieferungen von Erzeugnissen gemäß § 4 bzw. § 5, die im laufenden Schuljahr vor Antragstellung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 durchgeführt wurden, sind in den Antrag gemäß Abs. 1 und Abs. 2 aufzunehmen. Wird mit der Umsetzung der Maßnahme vor Zuteilung von Budgetmitteln durch die AMA begonnen, erfolgt dies auf eigenes Risiko.
(9) Werden die zugeteilten Budgetmittel von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller nicht ausgenützt, ist dies unverzüglich nach Kenntnis der AMA mitzuteilen. Beträgt die Ausnutzung unter Berücksichtigung einer gegebenenfalls gemeldeten Reduzierung weniger als 80 % der genehmigten maximalen Beihilfezahlung gemäß Abs. 7, kann die Zulassung gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 ausgesetzt bzw. entzogen werden, sofern nicht eine ausreichende Begründung vorgelegt bzw. nach Aufforderung durch die AMA nachgereicht wird. Die nicht ausgenützten bzw. nicht gewährten Budgetmittel werden den vorhandenen Budgetmitteln gemäß Abs. 2 zugeschlagen.
(10) Im Falle eines Bewirtschafterwechsels aufgrund der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes kann eine Übertragung von im laufenden Schuljahr bereits gemäß Abs. 7 genehmigten Budgetmittel vom Übergeber auf den Übernehmer des landwirtschaftlichen Betriebes mittels Formblatt beantragt werden.
§ 9a Priorität der Milch-Aktion
Im Rahmen der Genehmigung der maximalen Beihilfezahlung gemäß § 9 Abs. 7 ist der Milch-Aktion gemäß § 7a der Vorrang einzuräumen.
§ 10 Gewährung der Beihilfe für die Abgabe von Erzeugnissen
(1) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen gemäß den in § 1 genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind und den Vorgaben gemäß § 8 und § 9 entsprochen wurde. Die Gewährung der Beihilfe kann maximal bis zur Höhe der dem einzelnen Antragsteller gemäß § 9 Abs. 7 zugeteilten Budgetmittel erfolgen.
(2) Der Antrag ist je Kalendermonat spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Zeitraums, auf den er sich bezieht, zu stellen. Für die Milchaktion gemäß § 7a kann sich der Antrag auf den gesamten Lieferzeitraum beziehen. Liefertage im Juli können gemeinsam mit den Liefertagen für Juni beantragt werden.
(3) Bei Beantragung der Beihilfe sind die Nachweise über die tatsächlich abgegebenen Mengen und die Belege, aus denen der Preis der gelieferten Erzeugnisse hervorgeht, gegebenenfalls zuzüglich Zahlungsnachweisen, vorzulegen. Die Liefernachweise und die Rechnungen haben jeweils auf den Namen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers und der belieferten Einrichtung zu lauten. Die Rechnung oder der Kassenbeleg haben eine Gewichts- oder Volumenangabe zu enthalten. Die Beihilfe hat den vom Begünstigten zu zahlenden Produktpreis nachweislich entsprechend zu verringern. Dies ist vom Antragsteller auf Nachfrage schlüssig zu belegen.
(4) Anstelle der Vorlage der Zahlungsnachweise gemäß Abs. 3 kann ein Auszug aus der Finanzbuchhaltung als Nachweis für die Zahlungen für die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Mengen anerkannt werden.
(5) Im Fall der Abgabe von Produkten im Rahmen eines Automaten kann alternativ eine schriftliche Auswertung der im Gerät gespeicherten Daten, sofern durch das System des Geräts eine Manipulation ausgeschlossen werden kann, vorgelegt werden.
(6) Die genannten Zeiträume gelten für alle Begünstigten, unabhängig davon, ob es sich um Schülerinnen bzw. Schüler oder um Kinder, die eine andere schulische Einrichtung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 besuchen, handelt, auch wenn diese Zeiträume mit „Schuljahr“ bezeichnet sind.
3. Abschnitt
Sonstige Maßnahmen im Rahmen des Schulprogramms
§ 11 Sonstige Maßnahmen
(1) Eine Beihilfe wird für folgende sonstige Maßnahmen gewährt:
1. Evaluierungen des Schulprogramms gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 2017/40,
2. Kommunikationsmaßnahmen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. c Punkt ii, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 und
3. flankierende pädagogische Maßnahmen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 vorzugsweise für bereits am Schulprogramm des 2. Abschnitts dieser Verordnung teilnehmende Einrichtungen gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
a) Veranstaltung von Verkostungen in den in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen,
b) Exkursion auf einen landwirtschaftlichen Produktions- oder Verarbeitungsbetrieb,
c) Erstellung von Unterrichtsmaterialien zur Aufklärung von Kindern über Landwirtschaft, gesunde Essgewohnheiten, Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung und Umwelt- und Tierschutzthemen, die mit der Produktion, der Abgabe und dem Verzehr von Milch und Milcherzeugnissen sowie Obst- und Gemüseerzeugnissen im Zusammenhang stehen,
d) Anschaffung von Hochbeeten oder
e) Anschaffung von Obstbäumen und -sträuchern.
(2) Im Rahmen von Verkostungen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a und Exkursionen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b sind die in Anlage 2 angeführten Produkte zur Verkostung zugelassen. Nicht zugelassene Produkte dürfen im Rahmen einer Verkostung gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a ergänzend zu den zugelassenen Produkten verteilt bzw. konsumiert werden, wenn sie den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen. Bei Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a und b sind zwingend Erzeugnisse gemäß Anlage 2 Z 1 lit. a oder Konsummilch ohne Zusätze oder laktosefreie Konsummilch ohne Zusätze anzubieten.
(3) Details zu den Förderkriterien für die Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 werden von der AMA festgelegt und veröffentlicht.
§ 12 Höhe der Förderung für die Durchführung von sonstigen Maßnahmen gemäß § 11
(1) Die förderfähigen Nettokosten der Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 lit. c werden zur Gänze durch Unionsbeihilfen gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bedeckt. Für die förderfähigen, tatsächlich angefallenen Nettokosten der Maßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. d wird eine Beihilfe in Höhe von maximal Euro 300 pro Hochbeet gewährt. Je Einrichtung gemäß § 3 Abs. 1 werden pro Schuljahr maximal 2 Hochbeete gefördert. Für die förderfähigen, tatsächlich angefallenen Nettokosten der Maßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. e wird je Einrichtung gemäß § 3 Abs. 1 eine Beihilfe in Höhe von maximal 100 Euro pro Maßnahme pro Schuljahr gewährt.
(2) Für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. a und b werden folgende Pauschalbeihilfen gewährt:
1. Bei Verkostung in den in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungenbeträgt die Pauschalbeihilfe vier Euro pro teilnehmender Person, wobei ab der 8. Schulstufe zusätzlich zur Pauschalbeihilfe eine Beihilfe für die Kosten eines Diätologen bzw. einer Diätologin oder eines Ernährungswissenschaftlers bzw. einer Ernährungswissenschaftlerin in Höhe von 100% der Nettokosten gewährt wird, und
2. bei Exkursion auf einen landwirtschaftlichen Produktions- oder Verarbeitungsbetrieb beträgt die Pauschalbeihilfe sechs Euro pro teilnehmender Person.
Abweichend zu Z 1 und 2 wird bei Leistungserbringung durch Dritte für die nachgewiesenen tatsächlich entstandenen Kosten eine Beihilfe maximal bis zur Höhe der in den Z 1 und 2 angeführten Pauschalbeihilfen gewährt. Bei Antragstellung durch eine Bildungseinrichtung oder Kinderbetreuungseinrichtung wird eine Beihilfe in Höhe der tatsächlichen Produktkosten, maximal jedoch die jeweilige Pauschalbeihilfe gemäß Z 1 oder 2, gewährt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 16, BGBl. II Nr. 231/2023)
§ 13 Genehmigung für sonstige Maßnahmen gemäß § 11
(1) Für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 ist nach erfolgter Zulassung gemäß § 8 bis spätestens 31. Mai des jeweiligen Schuljahres ein Antrag auf Genehmigung einer Maßnahme gemäß § 11 zuzüglich einer detaillierten Projektbeschreibung einzureichen. Zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten, ausgenommen Kosten für eigenes Personal des Antragstellers, sind Unterlagen gemäß § 3e Abs. 1 Z 1 oder 2 vorzulegen.
(2) Die Genehmigung der beantragten Projekte gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 erfolgt unter der Voraussetzung des direkten Zusammenhangs mit den Zielen des Schulprogramms und unter Berücksichtigung gegebenenfalls bereits durchgeführter gleichartiger Projekte in der Reihenfolge des Einlangens in der AMA bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr für diesbezügliche Maßnahmen zur Verfügung stehenden Finanzrahmens. Es kann maximal ein Projekt gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 pro Schuljahr genehmigt werden. Anträge auf Genehmigung von Projekten, die den von der AMA gemäß § 11 Abs. 3 festgelegten und veröffentlichten Förderkriterien nicht entsprechen, sind abzulehnen.
(3) Es sind nur jene Kosten förderfähig, die unmittelbar in Verbindung mit dem eingereichten Projekt angefallen und für die Durchführung des Projekts zwingend erforderlich sind sowie den Leistungen der geplanten Maßnahmen entsprechen.
(4) Wird mit der Umsetzung der Maßnahme gemäß § 11 Abs. 1 vor Genehmigung durch die AMA begonnen, erfolgt dies auf eigenes Risiko.
(5) Eine wesentliche inhaltliche Änderung des genehmigten Projekts ist vorab bei der AMA zu beantragen. Über eine Änderung einer bereits genehmigten Maßnahme, welche zu einer Erhöhung der eingereichten und bereits genehmigten Kosten führt, ist von der AMA nach Maßgabe der diesbezüglich zur Verfügung stehenden Budgetmittel bescheidmäßig zu entscheiden.
(6) Werden die zugeteilten Budgetmittel von Antragstellerinnen oder Antragstellern nicht ausgenützt, ist dies unverzüglich nach Kenntnis der AMA mitzuteilen. Beträgt die Ausnutzung unter Berücksichtigung einer gegebenenfalls gemeldeten Reduzierung weniger als 80% der genehmigten maximalen Beihilfezahlung gemäß Abs. 1, kann die Zulassung gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 ausgesetzt bzw. entzogen werden, sofern nicht eine ausreichende Begründung vorgelegt bzw. nach Aufforderung durch die AMA nachgereicht wird.
(7) Im Falle eines Bewirtschafterwechsels aufgrund der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes kann eine Übertragung von im laufenden Schuljahr bereits gemäß Abs. 2 genehmigten Budgetmitteln vom Übergeber auf den Übernehmer des landwirtschaftlichen Betriebes mittels Formblatt beantragt werden.
§ 14 Gewährung der Beihilfe für sonstige Maßnahmen gemäß § 11
(1) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind. Der Antrag auf Zahlung der Beihilfe ist spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach Durchführung des Projekts zu stellen.
(2) Bei der Beantragung mittels Formblatt sind vorzulegen:
1. für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2 alle Belege zum Nachweis der Höhe der beantragten Kosten, zum Nachweis der tatsächlichen Durchführung der Maßnahme und gegebenenfalls zum Nachweis der Zahlung der eingereichten Kosten,
2. für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. a und b eine Bestätigung der Einrichtung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die Teilnahme am Projekt bzw. über die Durchführung des Projekts zuzüglich Angabe der Anzahl der Kinder/Lehrer/Begleitpersonen, die teilgenommen haben, und für Kosten eines Diätologen bzw. einer Diätologin oder eines Ernährungswissenschaftlers bzw. einer Ernährungswissenschaftlerin alle Belege zum Nachweis der Höhe und der Zahlung der eingereichten Kosten.
3. für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. c die erstellten Unterrichtsmaterialien sowie alle Belege zum Nachweis der Höhe und der Zahlung der eingereichten Kosten und
4. für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. d und e eine Bestätigung der Einrichtung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die Durchführung des Projekts, eine Fotodokumentation sowie alle Belege zum Nachweis der Höhe und der Zahlung der eingereichten Kosten.
(3) Rechnungskopien können dann vorgelegt werden, wenn bereits auf der Originalrechnung folgender Vermerk angedruckt wurde: „Zur Vorlage bei Agrarmarkt Austria (AMA) bestimmt – EU-Beihilfe Schulprogramm“. Falls dieser Vermerk fehlt, ist die Originalrechnung vorzulegen.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 15 Meldepflichten
(1) Soweit gegenüber Antragstellerinnen oder Antragstellern Maßnahmen gemäß § 39 Lebensmittelsicherheit- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, getroffen worden sind, ist die AMA von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Wurden Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1, festgestellt, ist die AMA unverzüglich von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller über diese Verstöße zu informieren. Für Lieferungen innerhalb des Zeitraums, in welchem Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG getroffen wurden bzw. Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 834/2007 festgestellt wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften.
(2) Antragstellerinnen und Antragsteller sind hinsichtlich einer Beihilfe für die Abgabe von Milcherzeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 verpflichtet, der AMA Rezepturänderungen und Änderungen der Produktspezifikation unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 16 Kontrollen
(1) Im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen kann durch die AMA bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß § 5 (Milch und Milcherzeugnissen) und Produkten der Anlage 2 eine Untersuchung in Hinblick auf die Einhaltung der Kriterien gemäß § 5 bzw. der Anlage 2 durch ein akkreditiertes Labor nach anerkannten wissenschaftlichen Untersuchungsmethoden veranlasst werden. Subunternehmern, die gegebenenfalls vom beauftragten Labor in Anspruch genommen werden, müssen ebenfalls über eine Akkreditierung verfügen. Die Probenahme und der Auftrag an das zuständige Labor erfolgen durch die AMA. Erfüllt das von der Probe erfasste Erzeugnis nicht die Erfordernisse dieser Verordnung, so ist die Untersuchung weiterer Produkte der betreffenden Herstellerin bzw. des Herstellers hinsichtlich des beanstandeten Parameters vorzunehmen. Wird festgestellt, dass die Probe den Kriterien gemäß § 5 bzw. Anlage 2 nicht entspricht, ist die Beihilfe für das beanstandete Produkt bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren.
(2) Soweit Probenentnahmen oder Warenuntersuchungen auf Verlangen von Antragstellern bzw. Antragstellerinnen vorgenommen werden, sind die entsprechenden Kosten für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen von den Antragstellern bzw. Antragstellerinnen zu tragen. Andernfalls besteht keine Kostentragungspflicht für Antragsteller bzw. Antragstellerinnen.
§ 17 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Antragstellerinnen und Antragsteller haben die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen ordnungsgemäß zu führen. Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, können herangezogen werden. Antragstellerinnen und Antragsteller sind verpflichtet, die Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren.
§ 18 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(1) Antragstellerinnen und Antragsteller haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der AMA, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die entsprechenden Kontrollen sowie Milch- und Zuckeranteilskontrollen sowie die sonstigen Kontrollen gemäß § 16 zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben Antragstellerinnen und Antragsteller den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben unentgeltlich auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 1 gelten auch für jene Einrichtungen gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die nicht selbst Anträge stellen.
§ 19 Muster und Formblätter
Soweit von der AMA in Zusammenhang mit dem Schulprogramm Online-Formulare oder Formblätter zur Verfügung gestellt werden sowie von der AMA oder vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft Poster im Sinne von Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 aufgelegt werden, sind diese zu verwenden.
§ 20 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung gilt ab dem Schuljahr 2017/2018.
(2) Bis 28. Februar 2018 sind für die Abgabe an Begünstigte gemäß § 3 Abs. 1 Produkte zugelassen, die den Kriterien gemäß Art. 23 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 mit Ausnahme von Produkten, die koffeinhältigen Kaffee oder Kaffeeauszug enthalten, entsprechen.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Schulobstverordnung 2015, BGBl. II Nr. 235/2015, die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 30/2008, und die Schulmilch-Höchstpreis-Verordnung 2016, BGBl. II Nr. 302/2016, außer Kraft.
(4) Die in Abs. 3 genannten Verordnungen gelten weiterhin für Maßnahmen im Rahmen des Schulobst- und Gemüseprogramms und des Schulmilchprogramms für die Schuljahre, die dem Schuljahr 2017/2018 vorausgehen, bis jene Maßnahmen abgeschlossen sind.
(5) Die § 2 Abs. 1, §§ 3a bis 3h, § 4 Abs. 2, § 6, § 7 Z 1, § 9 Abs. 1 und 8, § 10 Abs. 1 bis 3, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 4, § 14 Abs. 1 und 2, § 19, Anlage 1 und Anlage 2 sowie der Entfall vom § 9 Abs. 2a und 6 und § 12 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anlage 1
zu § 4
Anl. 1
Beihilfefähige landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß § 4:
1. Äpfel,
2. Bananen, ausschließlich im Lieferzeitraum November bis Februar
3. Birnen,
4. Brombeeren,
5. Erdbeeren,
6. Grapefruit, ausschließlich im Lieferzeitraum November bis Februar,
7. Heidelbeeren,
8. Himbeeren,
9. Ribisel (schwarze, weiße und rote),
10. Kirschen,
11. Kiwi,
12. Mandarinen und Clementinen, ausschließlich im Lieferzeitraum November bis Februar,
13. Marillen,
14. Melonen,
15. Nektarinen,
16. Orangen, ausschließlich im Lieferzeitraum November bis Februar,
17. Pfirsiche,
18. Physalis,
19. Satsumas, ausschließlich im Lieferzeitraum November bis Februar,
20. Stachelbeeren,
21. Walnüsse,
22. Weintrauben,
23. Zwetschken und Pflaumen,
24. Erbsenschoten,
25. Karotten (Gelbrüben),
26. Gurken,
27. Kohlrabi,
28. Paprika,
29. Radieschen,
30. Rettich,
31. Rüben,
32. Paradeiser und
33. Sellerie.
Anlage 2
zu § 12
Anl. 2
1. Im Rahmen der flankierenden Maßnahmen zugelassene Erzeugnisse:
a) Obst und Gemüse gemäß Anlage 1 zuzüglich Lauch, Zwiebel, Erbsen, Linsen, Bohnen, Wurzelgemüse, Kräuter, Blattsalat und Kraut sowie Bananen, Orangen, Mandarinen, Clementinen, Satsumas und Grapefruits ohne zeitliche Einschränkung,
b) Milch- und Milcherzeugnisse gemäß § 5 sowie
c) Honig.
2. Im Rahmen der flankierenden Maßnahmen zugelassene Verarbeitungserzeugnisse:
Topfen, Käse, Frischkäse und Butter sowie pflanzenbasierte Drinks aus Hafer oder Soja mit Zusatz von Zucker im Sinne von § 5 Abs. 6 in einem maximalen Ausmaß von 3,5%.
3. Die Erzeugnisse gemäß Z 1 und 2 dürfen folgendermaßen vorzugsweise vor Ort verarbeitet werden:
a) eingekocht bzw. durch Erhitzen haltbar gemacht, beispielsweise Kompott,
b) durch Einsäuerung oder Gärung haltbar gemacht, mit maximal 10 g Salz pro 1 kg im Endprodukt, beispielsweise Gewürzgurken und Sauerkraut,
c) direkt gepresst oder püriert,
d) getrocknet, beispielsweise Trockenobst oder -gemüse,
e) zubereitet als Salat, auch mariniert mit Pflanzenöl und Speiseessig,
f) zubereitet als Aufstrich sowie
g) zubereitet als Suppe.
Den beihilfefähigen verarbeiteten Erzeugnissen dürfen weder Salz, sofern in dieser Verordnung nicht anders geregelt, Zucker, koffeinhältiger und koffeinfreier Kaffee oder Kaffeeauszüge, Aromastoffe, ausgenommen natürliche Aromastoffe, Fett, Süßungsmittel oder Geschmacksverstärker E 620 bis E 650 zugesetzt werden. In Erzeugnissen gemäß Z 3 lit. e bis g darf Salz maximal im unbedingt erforderlichen Ausmaß, bei Käse im Ausmaß von maximal 1,8%, enthalten sein. Bei direkt gepressten Säften sind die Vorgaben der Richtlinie 2001/112/EG zu beachten.