Nicht förderfähige Kosten sind insbesondere:
1. Kosten für Leistungen, die vor dem Kostenanerkennungsstichtag oder nach außerhalb des betreffenden Schuljahres erbracht werden,
2. Kosten für eine zusammengehörige Leistung mit einem Rechnungsbetrag von über 5 000 Euro (netto), die bar bezahlt wurden,
3. Umsatzsteuern auf förderfähige Güter und Dienstleistungen,
4. Nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge (beispielsweise Schadenersatzforderungen, Garantieleistungen, Skonti, Rabatte, Haftrücklässe etc.),
5. Finanzierungs- und Versicherungskosten sowie
6. Kosten, die nicht unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen.
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