(1) Eine Beihilfe wird für die Abgabe folgender Erzeugnisse gewährt:
1. Kategorie 0:
a) Konsummilch und laktosefreie Konsummilch ohne Zusätze und
b) Joghurt, Buttermilch und Sauermilch ohne Zusätze.
2. Kategorie I:
a) Fermentierte Milcherzeugnisse ohne Fruchtsaft, natürlich aromatisiert,
b) Fermentierte Milcherzeugnisse mit Fruchtsaft, natürlich aromatisiert oder nicht aromatisiert und
c) Getränke auf Milchbasis mit Kakao, Fruchtsaft oder natürlich aromatisiert.
3. Kategorie II: Fermentierte oder nicht fermentierte Milcherzeugnisse mit Fruchtzusatz, natürlich aromatisiert oder nicht aromatisiert.
(2) Der Milchbestandteil, für dessen Berechnung ausschließlich Erzeugnisse der Kategorie 0 gemäß Abs. 1 Z 1 heranzuziehen sind, muss bei Erzeugnissen gemäß Abs. 1 Z 2 mindestens 90 „Gewichtshundertteile“ (GHT) und bei Erzeugnissen gemäß Z 3 mindestens 75 GHT betragen. Den Erzeugnissen gemäß Abs. 1 dürfen weder Salz, Fett, koffeinhältiger und koffeinfreier Kaffee oder Kaffeeauszug, Süßungsmittel oder Zusätze der Geschmacksverstärker E 620 bis E 650 zugesetzt werden.
(3) Den Erzeugnissen gemäß Abs. 1 Z 1 darf kein Zucker oder Honig zugesetzt sein.
(4) Den Erzeugnissen gemäß Abs. 1 Z 2 darf Zucker oder Honig in folgendem Ausmaß zugesetzt sein:
1. für das Schuljahr 2017/2018 maximal 6,5%,
2. ab dem Schuljahr 2018/2019 maximal 5,5%,
3. ab dem Schuljahr 2020/2021 maximal 4,5% und
4. ab dem Schuljahr 2022/2023 maximal 3,5%.
(5) Den Erzeugnissen gemäß Abs. 1 Z 3 darf Zucker oder Honig in folgendem maximalem Ausmaß zugesetzt sein:
1. für das Schuljahr 2017/2018 maximal 7,0%,
2. ab dem Schuljahr 2018/2019 maximal 6,5%,
3. ab dem Schuljahr 2020/2021 maximal 6,0% und
4. ab dem Schuljahr 2022/2023 maximal 5,5%.
(6) Als Zucker im Sinne der Abs. 3, 4 und 5 gelten Erzeugnisse der unter dem „Kombinierten Nomenklatur“ (KN)-Code 1701 gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, aufgelisteten Positionen. Der in den Fruchtmischungen enthaltene Gesamtzucker ist in den maximalen Prozentsätzen gemäß Abs. 4 und 5 einzurechnen.
(7) Der Zusatz von Fruchtsaft, Fruchtmark oder Fruchtfleisch zu den Erzeugnissen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und c und Z 3 hat unter der Einhaltung der Richtlinie 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2002 S. 58, zu erfolgen.
(8) Erzeugnisse gemäß Abs. 1 Z 3 haben ausschließlich Früchte der unter Kapitel 8 der Kombinierten Nomenklatur aufgelisteten Erzeugnisse, bzw. deren Fruchtfleisch, Fruchtmark oder Fruchtsaft zu enthalten. Nüsse und Nüsse enthaltende Erzeugnisse nach Kapitel 8 der Kombinierten Nomenklatur dürfen in den Erzeugnissen gemäß Abs. 1 Z 3 nicht enthalten sein.
(9) Milch und Milcherzeugnisse gemäß Abs. 1 sind nur dann beihilfefähig, wenn diese nicht für die Zubereitung von Schulmahlzeiten verwendet werden und keine Produkte der üblichen Schulmahlzeiten ersetzen.
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