(1) Begünstigte sind Kinder, die regelmäßig eine behördlich zugelassene oder verwaltete
1. Kinderbetreuungseinrichtung bis zum Erreichen der Schulpflicht bzw. bis zum Schuleintritt,
2. Primarschule gemäß § 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 idF BGBl. I Nr. 56/2016,
3. Sekundarschule gemäß § 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes oder
4. sonstige schulische Einrichtungen aller Träger
besuchen.
(2) An Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. a und b dürfen auch Lehrkräfte und Begleitpersonen beteiligt werden.
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