§ 3d Zeitpunkt Kostenanerkennung — Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 3d Zeitpunkt Kostenanerkennung
Das Datum der Einreichung des Genehmigungsantrags gemäß § 13 gilt als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Kostenanerkennung.
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