(1) Eine Beihilfe wird für folgende sonstige Maßnahmen gewährt:
1. Evaluierungen des Schulprogramms gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 2017/40,
2. Kommunikationsmaßnahmen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. c Punkt ii, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 und
3. flankierende pädagogische Maßnahmen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 vorzugsweise für bereits am Schulprogramm des 2. Abschnitts dieser Verordnung teilnehmende Einrichtungen gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
a) Veranstaltung von Verkostungen in den in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen,
b) Exkursion auf einen landwirtschaftlichen Produktions- oder Verarbeitungsbetrieb,
c) Erstellung von Unterrichtsmaterialien zur Aufklärung von Kindern über Landwirtschaft, gesunde Essgewohnheiten, Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung und Umwelt- und Tierschutzthemen, die mit der Produktion, der Abgabe und dem Verzehr von Milch und Milcherzeugnissen sowie Obst- und Gemüseerzeugnissen im Zusammenhang stehen,
d) Anschaffung von Hochbeeten oder
e) Anschaffung von Obstbäumen und -sträuchern.
(2) Im Rahmen von Verkostungen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a und Exkursionen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b sind die in Anlage 2 angeführten Produkte zur Verkostung zugelassen. Nicht zugelassene Produkte dürfen im Rahmen einer Verkostung gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a ergänzend zu den zugelassenen Produkten verteilt bzw. konsumiert werden, wenn sie den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen. Bei Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a und b sind zwingend Erzeugnisse gemäß Anlage 2 Z 1 lit. a oder Konsummilch ohne Zusätze oder laktosefreie Konsummilch ohne Zusätze anzubieten.
(3) Details zu den Förderkriterien für die Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 werden von der AMA festgelegt und veröffentlicht.
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