(1) Im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen kann durch die AMA bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß § 5 (Milch und Milcherzeugnissen) und Produkten der Anlage 2 eine Untersuchung in Hinblick auf die Einhaltung der Kriterien gemäß § 5 bzw. der Anlage 2 durch ein akkreditiertes Labor nach anerkannten wissenschaftlichen Untersuchungsmethoden veranlasst werden. Subunternehmern, die gegebenenfalls vom beauftragten Labor in Anspruch genommen werden, müssen ebenfalls über eine Akkreditierung verfügen. Die Probenahme und der Auftrag an das zuständige Labor erfolgen durch die AMA. Erfüllt das von der Probe erfasste Erzeugnis nicht die Erfordernisse dieser Verordnung, so ist die Untersuchung weiterer Produkte der betreffenden Herstellerin bzw. des Herstellers hinsichtlich des beanstandeten Parameters vorzunehmen. Wird festgestellt, dass die Probe den Kriterien gemäß § 5 bzw. Anlage 2 nicht entspricht, ist die Beihilfe für das beanstandete Produkt bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren.
(2) Soweit Probenentnahmen oder Warenuntersuchungen auf Verlangen von Antragstellern bzw. Antragstellerinnen vorgenommen werden, sind die entsprechenden Kosten für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen von den Antragstellern bzw. Antragstellerinnen zu tragen. Andernfalls besteht keine Kostentragungspflicht für Antragsteller bzw. Antragstellerinnen.
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