(1) Eine Beihilfe wird für die Abgabe der in Anlage 1 angeführten Erzeugnisse gewährt, jeweils ganz oder zerteilt und verpackt. Vorzugsweise sind regionale und saisonale Produkte anzubieten.
(2) Beihilfefähig sind ausschließlich Erzeugnisse gemäß Abs. 1, hinsichtlich derer keine weitere Zubereitung (ausgenommen waschen, schälen oder zerteilen) erfolgt und die keine Produkte der üblichen Schulmahlzeiten ersetzen. In begründeten Ausnahmefällen kann die AMA eine bestimmte Art der Zubereitung zulassen, wenn damit weder ein erhöhter Konsum von Zucker noch von Salz oder Fett je Portion einhergeht. Als Vergleich dient eine Portion des unverarbeiteten Vergleichsprodukts.
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