BundesrechtVerordnungenVerordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse3. Abschnitt Sonstige Maßnahmen im Rahmen des Schulprogramms§ 12

§ 12Höhe der Förderung für die Durchführung von sonstigen Maßnahmen gemäß § 11

In Kraft seit 29. Juli 2023
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