(1) Der Rechnungshof hat die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallende Gebarung sowie die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten zu überprüfen, die von Organen eines Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen eines Landes bestellt sind. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken; sie umfasst jedoch nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse der verfassungsmäßig zuständigen Vertretungskörper.
(2) Die Landesregierungen haben alljährlich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse dem Rechnungshof zu übermitteln.
(3) Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich der Prüfzuständigkeit bei einer tatsächlichen Beherrschung gilt Art. 126b Abs. 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.
(4) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln des Landes zu überprüfen.
(5) Das Ergebnis seiner Überprüfung gibt der Rechnungshof der betreffenden Landesregierung bekannt. Diese hat hiezu Stellung zu nehmen und die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten dem Rechnungshof mitzuteilen.
(6) Der Rechnungshof erstattet dem Landtag über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr, die sich auf das betreffende Land bezieht, spätestens bis 31. Dezember jeden Jahres Bericht. Überdies kann der Rechnungshof über einzelne Wahrnehmungen jederzeit an den Landtag berichten. Der Rechnungshof hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Landtag der Landesregierung sowie der Bundesregierung mitzuteilen. Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an den Landtag zu veröffentlichen.
(7) Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages oder auf Verlangen einer durch Landesverfassungsgesetz zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern eines Landtages, die ein Drittel nicht übersteigen darf, in seinen Wirkungsbereich fallende besondere Akte der Gebarungsprüfung durchzuführen. Solange der Rechnungshof auf Grund eines solchen Antrages dem Landtag noch keinen Bericht erstattet hat, darf ein weiterer derartiger Antrag nicht gestellt werden. Desgleichen hat der Rechnungshof auf begründetes Ersuchen der Landesregierung solche Akte durchzuführen und das Ergebnis der ersuchenden Stelle mitzuteilen.
(8) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für die Überprüfung der Gebarung der Stadt Wien, wobei an die Stelle des Landtages der Gemeinderat und an die Stelle der Landesregierung der Stadtsenat tritt.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 1999
Art. 29
…1) Ein Viertel der Mitglieder des Landtages ist berechtigt, die Vornahme einer besonderen, gemäß Art. 127 Abs. 1 B-VG in den Wirkungsbereich des Rechnungshofes fallenden Gebarungsprüfung zu verlangen. (2) Die Berechtigung, die Vornahme einer besonderen Gebarungsprüfung durch den Landesrechnungshof zu verlangen, wird im Gesetz…
B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz
Art. 14b
…der Vergabe von Aufträgen durch das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände; b) der Vergabe von Aufträgen durch Stiftungen, Fonds und Anstalten im Sinne des Art. 127 Abs. 1 und des Art. 127a Abs. 1 und 8; c) der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Art. …
MedKF-TG · Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz
§ 3a Inhaltliche Anforderungen
…B VG ist es untersagt, in Werbeleistungen (§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4) auf oberste Organe im Sinne von Art. 19 B VG hinzuweisen. (5) Den in den Art. 126b Abs. 1 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1 und 4 sowie…
Geschäftsordnung NÖ Landesregierung
§ 4 § 4
…Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 126a B-VG; 9. Stellungnahme zum Ergebnis der Überprüfung und Mitteilung der aufgrund des Prüfergebnisses getroffenen Maßnahmen an den Rechnungshof gemäß Art. 127 Abs. 5 B-VG, Stellungnahme zum vorläufigen Ergebnis der Überprüfung an den Landesrechnungshof gemäß Art. 55 Abs. 1 NÖ LV 1979; 10. Entsendung von Vertretern des…
Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages
§ 27 Prüfungsaufträge an den Rechnungshof,Berichte des Rechnungshofes
…nächsten Landtagssitzung bekannt zu geben. (3) Der Präsident hat den Beschluss oder das Verlangen gemäß Absatz 1 unverzüglich dem Rechnungshof unter Berücksichtigung des Artikel 127 Absatz 7 B-VG mitzuteilen. (4) Über die Berichte des Rechnungshofes hat der Ausschuß die Vorberatung binnen sechs Monaten zu beginnen. (5) Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes…