Oö. IDG
§ 1
§ 2§ 2
§ 3§ 3
§ 4§ 4
§ 5§ 5
§ 6§ 6
§ 7§ 7
§ 8§ 8
§ 9§ 9Datenschutzbeauftragte
§ 10§ 10Ziel; Geltungsbereich
§ 11§ 11Begriffsbestimmungen
§ 12§ 12Allgemeiner Grundsatz
§ 13§ 13Weiterverwendungsbegehren; Anforderungen und Bearbeitung
§ 14§ 14Verfügbare Formate
§ 15§ 15Entgelte
§ 16§ 16Transparenz
§ 17§ 17Bedingungen
§ 18§ 18Praktische Vorkehrungen
§ 19§ 19Nichtdiskriminierung
§ 20§ 20Ausschließlichkeitsvereinbarungen
§ 21§ 21Hochwertige Datensätze
§ 22§ 22Forschungsdaten
§ 23§ 23Rechtsschutz
§ 24§ 24Ehrungen
§ 25§ 25Veröffentlichung
§ 26§ 26Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck von Ehrungen
§ 26a§ 26aVerarbeitung personenbezogener Daten zur Förderung politischer Mitwirkung
§ 26b§ 26bVerarbeitung personenbezogener Daten bei der Gewährung von Leistungen im Sinn des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
§ 26c§ 26cVerarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck des geordneten Gebarungsvollzugs
Vorwort
1. ABSCHNITT Entfallen
§ 1 § 1
Entfallen (LGBl.Nr. 64/2025)
§ 2 § 2
Entfallen (LGBl.Nr. 64/2025)
§ 3 § 3
Entfallen (LGBl.Nr. 64/2025)
§ 4 § 4
Entfallen (LGBl.Nr. 64/2025)
§ 5 § 5
Entfallen (LGBl.Nr. 64/2025)
§ 6 § 6
Entfallen (LGBl.Nr. 64/2025)
§ 7 § 7
Entfallen (LGBl.Nr. 64/2025)
2. ABSCHNITT Datenschutz
§ 8 § 8
Entfallen (LGBl.Nr. 88/2019)
§ 9 § 9 Datenschutzbeauftragte
Auf Datenschutzbeauftragte von Behörden oder öffentlichen Stellen, die in die Zuständigkeit des Landes zur Gesetzgebung fallen, ist § 5 Abs. 1 bis 3 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019, sinngemäß anzuwenden.
(Anm.: LGBl.Nr. 41/2000, 90/2013, 55/2018, 88/2019)
3. ABSCHNITT Informationsweiterverwendungen
§ 10 § 10 Ziel; Geltungsbereich
(1) Ziel dieses Abschnitts ist es, im Sinn des Grundsatzes „konzeptionell und standardmäßig offen“ die Verwendung offener Daten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten zu erleichtern, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.
(2) Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen Dokumenten. Ein Dokument ist dann im Besitz einer öffentlichen Stelle, wenn diese berechtigt ist, dieses Dokument zur Weiterverwendung bereitzustellen.
(3) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln (Zugangsregelungen), werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.
(4) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere jene der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und des Datenschutzgesetzes (DSG) sowie gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen werden durch diesen Abschnitt nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(5) Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß § 76d Urheberrechtsgesetz nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.
(6) Dieser Abschnitt gilt - ausgenommen die §§ 11 und 23 und soweit im Abs. 7 nicht anderes bestimmt ist - nicht für
1. Dokumente, deren Bereitstellung
a) nicht unter den durch Gesetz oder Verordnung festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften,
b) nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird, oder
2. Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter betreffen sowie Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden, oder
3. Dokumente, die nicht oder eingeschränkt zugänglich sind, oder
4. Logos, Wappen und Insignien, oder
5. Teile von Dokumenten, die nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten regeln, zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz von Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist oder gesetzlich als Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Personen definiert ist, insbesondere im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten, oder
6. Dokumente im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken (einschließlich Hochschulbibliotheken), Museen und Archiven, oder
7. Dokumente, die im Besitz von Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe und darunter sind, oder
8. Dokumente, die im Besitz von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungs-einrichtungen, einschließlich Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungs-ergebnissen gegründet wurden, sind, soweit es sich nicht um Forschungsdaten nach § 12 Abs. 3 handelt; dies gilt auch für Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht ohnehin nach Z 7 ausgenommen sind.
(7) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von im Abs. 6 Z 1 bis 5 genannten Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen sind § 13 Abs. 3 Z 2 und 4 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 67/2021)
§ 11 § 11 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Abschnitts bedeutet:
1. Öffentliche Stelle:
a) das Land;
b) die Gemeinde;
c) landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörper;
d) Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage wie Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die
- zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind,
- zumindest teilrechtsfähig sind,
- überwiegend vom Land, von einer Gemeinde, von anderen Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024) finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Land, von einer Gemeinde, von anderen Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024) ernannt worden sind, und
- keine Unternehmungen im Sinn des Art. 127 Abs. 3 B-VG oder des Art. 127a Abs. 3 B VG sind;
e) Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß lit. a bis d zusammensetzen.
2. Hochschule: eine öffentliche Stelle, die postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad führen.
3. Standardlizenz: eine Reihe vorgegebener Bedingungen für die Weiterverwendung, die in digitalem Format vorliegen und vorzugsweise mit standardisierten online verfügbaren öffentlichen Lizenzen kompatibel sind.
4. Dokument:
a) jeder Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelle Aufnahme);
b) ein beliebiger Teil eines solchen Inhalts.
5. Anonymisierung: der Prozess, in dessen Verlauf Dokumente so verändert werden, dass sie sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen oder personenbezogene Daten so verändert werden, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann.
6. Dynamische Daten: Dokumente in digitaler Form, die häufig oder in Echtzeit aktualisiert werden, insbesondere auf Grund ihrer Volatilität oder ihres raschen Veraltens, wie dies in der Regel bei von Sensoren generierten Daten der Fall ist.
7. Forschungsdaten: Dokumente in digitaler Form, bei denen es sich nicht um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt und die im Laufe von wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten erfasst oder erzeugt und als Nachweise im Rahmen des Forschungsprozesses verwendet werden oder die in der Forschungsgemeinschaft allgemein für die Validierung von Forschungsfeststellungen und -ergebnissen als notwendig erachtet werden.
8. Hochwertige Datensätze: Dokumente, deren Weiterverwendung mit wichtigen Vorteilen für die Gesellschaft, die Umwelt und die Wirtschaft verbunden ist, insbesondere auf Grund ihrer Eignung für die Schaffung von Mehrwertdiensten, von Anwendungen und neuer, hochwertiger und menschenwürdiger Arbeitsplätze sowie auf Grund der Zahl der potenziellen Nutznießer der Mehrwertdienste und -anwendungen auf der Grundlage dieser Datensätze.
9. Weiterverwendung: die Nutzung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch natürliche oder juristische Personen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrags, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinn des Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024/EG ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung dar.
10. Personenbezogene Daten: personenbezogene Daten im Sinn des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung).
11. Maschinenlesbares Format: ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können.
12. Offenes Format: ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird.
13. Formeller, offener Standard: ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind.
14. Angemessene Gewinnspanne: ein Prozentsatz der Gesamtkosten, der über den zur Deckung der einschlägigen Kosten erforderlichen Betrag hinausgeht, aber höchstens fünf Prozentpunkte über dem von der EZB festgesetzten Zinssatz liegt.
15. Dritter: jede natürliche oder juristische Person außer der öffentlichen Stelle, die im Besitz der Dokumente ist.
16. Anwendungsprogrammierschnittstelle (API): ein Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und den lückenlosen Datenaustausch.
17. Offene Daten: Dokumente in einem offenen Format, die von allen zu jedem Zweck frei verwendet, weiterverwendet und weitergegeben werden können.
(Anm: LGBl. Nr. 67/2021)
§ 12 § 12 Allgemeiner Grundsatz
(1) Öffentliche Stellen haben, vorbehaltlich Abs. 2 und 3, Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Abschnitts unterliegen, gemäß den §§ 14 bis 20 zur Weiterverwendung für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke bereitzustellen.
(2) Abweichend von Abs. 1 haben Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive in Bezug auf Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Abschnitts unterliegen und an denen sie Rechte des geistigen Eigentums innehaben, die Verpflichtungen gemäß den §§ 14 bis 20 nur dann einzuhalten, wenn sie die Weiterverwendung dieser Dokumente erlauben.
(3) Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen, die öffentliche Stellen sind, haben Forschungsdaten, die sich in ihrem Besitz befinden, gemäß den §§ 15, 17 bis 19 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn diese öffentlich finanziert und bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.
(Anm: LGBl. Nr. 67/2021)
§ 13 § 13 Weiterverwendungsbegehren; Anforderungen und Bearbeitung
(1) Begehren auf Weiterverwendung von Dokumenten sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das begehrte Dokument befindet, zu stellen. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die öffentliche Stelle kundgemacht hat oder zu deren Empfang sie andernfalls in der Lage ist.
(2) Geht aus dem Begehren im Sinn des Abs. 1 der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung der begehrten Dokumente nicht ausreichend klar hervor, hat die öffentliche Stelle die Einschreiterin bzw. den Einschreiter unverzüglich aufzufordern, das Begehren innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist schriftlich zu präzisieren. Kommt die Einschreiterin bzw. der Einschreiter der Aufforderung zur Präzisierung fristgerecht nach, beginnt die Frist gemäß Abs. 3 nach Einlangen erneut zu laufen. Andernfalls gilt das Begehren als nicht eingebracht.
(3) Die öffentliche Stelle hat das Begehren in der Frist, die für die Bearbeitung von Anträgen und Begehren auf Zugang zu Dokumenten nach den geltenden Zugangsregelungen einzuhalten ist, oder wenn keine solche Frist festgelegt ist, binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens zu bearbeiten und
1. die begehrten Dokumente zur Gänze zur Weiterverwendung bereitzustellen oder
2. die begehrten Dokumente teilweise zur Weiterverwendung bereitzustellen und der Einschreiterin bzw. dem Einschreiter schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass dem Begehren teilweise nicht entsprochen wird oder
3. ein endgültiges Vertragsangebot zu unterbreiten, falls für die Weiterverwendung der begehrten Dokumente die Vereinbarung von Bedingungen gemäß § 17 erforderlich ist oder
4. der Einschreiterin bzw. dem Einschreiter schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass dem Begehren nicht entsprochen wird.
(4) Wird einem Begehren im Sinn des Abs. 1 zur Gänze oder teilweise nicht entsprochen (Abs. 3 Z 2 und 4), insbesondere, weil die begehrten Dokumente gemäß § 10 Abs. 6 nicht diesem Abschnitt unterliegen oder weil sie nicht zur Weiterverwendung bereitgestellt werden, hat die öffentliche Stelle in ihrer ablehnenden Mitteilung die Einschreiterin bzw. den Einschreiter auf die Rechtsschutzmöglichkeit gemäß § 23 hinzuweisen.
(5) Stützt sich die ablehnende Mitteilung darauf, dass das begehrte Dokument geistiges Eigentum Dritter ist, hat die öffentliche Stelle auch auf die ihr bekannte Inhaberin oder den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf diejenige oder denjenigen zu verweisen, von der oder dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.
(6) Bei umfangreichen und komplexen Begehren verlängert sich die im Abs. 3 genannte Frist um weitere vier Wochen, wenn die öffentliche Stelle die Einschreiterin bzw. den Einschreiter innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Begehrens in Kenntnis setzt, dass für dessen Bearbeitung mehr Zeit benötigt wird.
(7) Für die Bearbeitung von Begehren auf Weiterverwendung und die Bereitstellung der Dokumente zur Weiterverwendung haben sich die öffentlichen Stellen soweit möglich und sinnvoll elektronischer Mittel zu bedienen.
(Anm: LGBl. Nr. 67/2021)
§ 14 § 14 Verfügbare Formate
(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, auf elektronischem Wege in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten haben so weit wie möglich formellen, offenen Standards zu entsprechen.
(2) Abs. 1 verpflichtet die öffentlichen Stellen nicht, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten bereitzustellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.
(3) Öffentliche Stellen sind auf Grundlage dieses Abschnitts nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung solcher Dokumente fortzusetzen.
(4) Öffentliche Stellen haben dynamische Daten unmittelbar nach der Erfassung mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.
(5) Wenn die Bereitstellung von dynamischen Daten zur Weiterverwendung auf die im Abs. 4 beschriebene Weise unmittelbar nach der Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde, hat die betreffende öffentliche Stelle jene dynamischen Daten innerhalb einer Frist oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen zur Weiterverwendung zugänglich zu machen, die die Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigen.
(Anm: LGBl. Nr. 67/20121)
§ 15 § 15 Entgelte
(1) Forschungsdaten, die dem Geltungsbereich dieses Abschnitts unterliegen, sind unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.
(2) Öffentliche Stellen haben andere als im Abs. 1 genannte Dokumente im Geltungsbereich dieses Abschnitts unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen, sofern sie nicht ermächtigt sind, dafür Entgelte zu erheben.
(3) Entgelte im Sinn von Abs. 2 für die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen sind auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung sowie die durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen verursachten Grenzkosten beschränkt.
(4) Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf
1. öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken;
2. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.
(5) Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs. 4 Z 1) haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat diese Informationen an das zuständige Bundesministerium zum Zweck der Veröffentlichung in der entsprechenden Liste des Bundes weiterzuleiten bzw. im Internet eine Liste dieser öffentlichen Stellen zu veröffentlichen.
(6) In den im Abs. 4 Z 1 genannten Fällen haben die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien zu berechnen. Diese Kriterien sind durch Gesetz oder Verordnung oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung und Datenspeicherung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinn von § 11 Z 14 nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.
(7) Soweit die im Abs. 4 Z 2 genannten öffentlichen Stellen Entgelte einheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Datenspeicherung, Bewahrung und der Rechteklärung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinn von § 11 Z 14 nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.
(Anm: LGBl. Nr. 67/2021)
§ 16 § 16 Transparenz
(1) Die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise - soweit möglich und sinnvoll im Internet - zu veröffentlichen.
(2) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben die öffentlichen Stellen die Faktoren zur Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung anzugeben.
(Anm: LGBl. Nr. 67/2021)
§ 17 § 17 Bedingungen
Die Weiterverwendung von Dokumenten kann an durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigte, objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Bedingungen geknüpft werden, die die Möglichkeiten der Weiterverwendung der Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken. Soweit möglich und sinnvoll sind Standardlizenzen (§ 11 Z 3) zu verwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 67/2021)
§ 18 § 18 Praktische Vorkehrungen
Öffentliche Stellen sowie Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen, die öffentliche Stellen sind, haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen, etwa
1. Erstellung von Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die, soweit möglich und sinnvoll, online verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, sowie Internet-Portale, die mit den Bestandslisten verknüpft sind. Soweit möglich, sorgen die öffentlichen Stellen sowie die Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen, die öffentliche Stellen sind, dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann;
2. Benennung von Auskunftspersonen und Informationsstellen.
(Anm: LGBl. Nr. 67/2021)
§ 19 § 19 Nichtdiskriminierung
(1) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten haben für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung, einschließlich der grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nicht diskriminierend zu sein.
(2) Werden Dokumente, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, von diesen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiterverwendet, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzerinnen und Nutzer.
(Anm: LGBl. Nr. 67/2021)
§ 20 § 20 Ausschließlichkeitsvereinbarungen
(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente in ihrem Besitz allen potentiellen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden. Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, welche ausschließliche Rechte hinsichtlich der Weiterverwendung der in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fallenden Dokumente festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechts erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte der ab dem 17. Juli 2021 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen sind spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. Die wesentlichen Aspekte der endgültigen Bedingungen der am oder nach dem 16. Juli 2019 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden. Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.
(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs. 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Fall eines solchen ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie ist am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung bereitzustellen.
(4) Werden rechtliche oder praktische Vereinbarungen getroffen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere als die an der Vereinbarung beteiligten Dritten beschränken, so sind deren wesentliche Aspekte spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. Die Auswirkungen solcher rechtlichen oder praktischen Vereinbarungen auf die Verfügbarkeit von Daten zur Weiterverwendung sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die rechtliche oder praktische Vereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Vereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte der endgültigen Bedingungen solcher Vereinbarungen müssen transparent sein und im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden.
(5) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.
(Anm: LGBl. Nr. 67/2021)
§ 21 § 21 Hochwertige Datensätze
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a bis d und Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu entsprechen.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, von dem in einem auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt oder dem in einer Verordnung nach Abs. 1 niedergelegten Erfordernis, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts der Europäischen Kommission befreit sind, wenn sich die kostenlose Bereitstellung wesentlich auf den Haushalt der betreffenden öffentlichen Stellen auswirken würde.
(Anm: LGBl. Nr. 67/2021)
§ 22 § 22 Forschungsdaten
Öffentliche Stellen haben die Verfügbarkeit von Forschungsdaten durch die Annahme entsprechender Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel zu fördern, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach dem Grundsatz der „standardmäßig offenen Daten“ im Einklang mit Rechten des geistigen Eigentums und dem Schutz personenbezogener Daten, unter Berücksichtigung von legitimen Geschäftsinteressen sowie unter Beachtung der Grundsätze der Vertraulichkeit und Sicherheit möglichst offen zugänglich zu machen.
(Anm: LGBl. Nr. 67/2021)
§ 23 § 23 Rechtsschutz
(1) Auf Grund eines schriftlichen Antrags der Einschreiterin bzw. des Einschreiters, in welchem das Begehren auf Weiterverwendung von Dokumenten nochmals darzulegen ist, ist hierüber ein Bescheid zu erlassen, wenn
1. dem Begehren zur Gänze oder teilweise nicht entsprochen wird (§ 13 Abs. 3 Z 2 und 4) oder
2. die Einschreiterin bzw. der Einschreiter behauptet, dass einzelne genau zu bezeichnende Bestimmungen eines endgültigen Vertragsangebots (§ 13 Abs. 3 Z 3) nicht den Vorschriften dieses Landesgesetzes entsprechen oder
3. die öffentliche Stelle mit der Erledigung des Begehrens säumig ist.
(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist - außer im Fall der Säumnis - binnen zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Mitteilung oder des endgültigen Vertragsangebots einzubringen. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit der Abweichung anzuwenden, dass der Bescheid spätestens acht Wochen nach Einlangen des Antrags zu erlassen ist.
(3) Zur Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 1 ist zuständig
1. wenn die öffentliche Stelle die Gemeinde oder eine öffentliche Stelle im Sinn des § 11 Z 1 lit. d ist, die der Gemeinde zuzurechnen ist und die nicht unter Z 4 fällt, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister,
2. wenn die öffentliche Stelle ein Gemeindeverband oder eine öffentliche Stelle im Sinn des § 11 Z 1 lit. d ist, die dem Gemeindeverband zuzurechnen ist und die nicht unter Z 4 fällt, das zur Vertretung nach außen berufene Organ,
3. wenn die öffentliche Stelle ein sonstiger landesgesetzlich eingerichteter Selbstverwaltungskörper oder eine öffentliche Stelle im Sinn des § 11 Z 1 lit. d ist, die dem Selbstverwaltungskörper zuzurechnen ist und die nicht unter Z 4 fällt, das zur Vertretung nach außen berufene Organ,
4. wenn die öffentliche Stelle eine Stiftung, ein Fonds, eine Anstalt oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinn des § 11 Z 1 lit. d ist, das jeweils zur Vertretung nach außen berufene Organ,
5. wenn die öffentliche Stelle die Bezirksverwaltungsbehörde ist, diese Behörde,
6. in sonstigen Fällen die Landesregierung, sofern im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist.
(4) Wenn die öffentliche Stelle das Landesverwaltungsgericht ist, ist dieses zur Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 1 zuständig.
(5) In Verfahren nach diesem Abschnitt ist die öffentliche Stelle Partei und berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(Anm: LGBl. Nr. 67/2021)
4. ABSCHNITT Datenverarbeitungen
§ 24 § 24 Ehrungen
(1) Das Land und die Gemeinden können Personen anlässlich von Jubiläen des Geburtstags, der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft ehren.
(2) Die Gemeinden haben bei der Auswahl der für Ehrungen durch das Land in Betracht kommenden Personen mitzuwirken.
(Anm: LGBl.Nr. 97/2012, 67/2021, 59/2024)
§ 25 § 25 Veröffentlichung
(1) Das Land und die Gemeinden sind berechtigt, Namen und Bilddaten von geehrten Personen und den Anlass der Ehrung in Zeitungen, im Internet und anderen Medien zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch Dritte zu sorgen, sofern die geehrten oder für eine Ehrung vorgesehenen Personen eingewilligt haben. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
(2) Die geehrten oder für eine Ehrung vorgesehenen Personen sind bei Einholung der Einwilligung über Art und Inhalt der beabsichtigten Veröffentlichung in Kenntnis zu setzen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
(Anm: LGBl.Nr. 97/2012, 67/2021)
§ 26 § 26 Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck von Ehrungen
(1) Zum Zweck von Ehrungen sind das Amt der Landesregierung und die Gemeinden berechtigt, folgende personenbezogene Daten von geehrten oder für eine Ehrung vorgesehenen Personen zu verarbeiten, soweit vorhanden und zulässig einschließlich der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E Government-Gesetz:
1. Identitätsdaten;
2. Adress- und Kontaktdaten;
3. Familienstand;
4. Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
5. Bilddaten;
6. Art der Ehrung;
7. Ergebnis der Einholung der Einwilligung zur Veröffentlichung nach § 25.
(Anm: LGBl.Nr. 55/2018, 67/2021, 59/2024)
(2) Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 1 an das Amt der Landesregierung übermitteln, sofern diese personenbezogenen Daten für Ehrungen durch das Land erforderlich sind. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018)
(3) Zu dem im Abs. 1 genannten Zweck sind das Amt der Landesregierung und die Gemeinden berechtigt, Verknüpfungsanfragen gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991 durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(4) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(Anm: LGBl.Nr. 97/2012, 55/2018, 67/2021, 59/2024)
§ 26a § 26a Verarbeitung personenbezogener Daten zur Förderung politischer Mitwirkung
(1) Zur Förderung politischer Mitwirkung sind das Land Oberösterreich und die Gemeinden berechtigt, folgende personenbezogene Daten von auch im Zufallsverfahren ausgewählten Personen zu verarbeiten, soweit vorhanden und zulässig einschließlich der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E Government-Gesetz:
1. Identitätsdaten;
2. Adress- und Kontaktdaten.
(2) Zu dem im Abs. 1 genannten Zweck sind das Land Oberösterreich und die Gemeinden berechtigt, Verknüpfungsanfragen nach den Kriterien Wohnsitzdaten und Adressdaten, Geburtsdatum und Familienstand gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991 durchzuführen.
(3) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
§ 26b § 26b Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Gewährung von Leistungen im Sinn des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
(1) Die Befugnisse der nachfolgenden Abs. 2 und 3 beziehen sich auf folgende Leistungen des Landes Oberösterreich, der Städte und Gemeinden:
1. Mitgliedsbeiträge: Geldzuwendungen aus Mitteln des Landes Oberösterreich zum Erwerb oder zur Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
2. Spenden: freigebige Geldzuwendungen aus Mitteln des Landes Oberösterreich zu den im § 4a Abs. 2 Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023, festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
3. Jubiläumsgelder: freigebige Geldzuwendungen aus Mitteln des Landes Oberösterreich anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
4. Direkte Förderungen: nicht rückzahlbare Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche und nicht natürliche Personen, die für eine von diesen erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
5. Zuwendungen mit Sozial- und Familienleistungscharakter: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
6. Entschädigungen: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder nicht natürliche Personen auf Grund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung - nicht davon erfasst sind Geldleistungen, die auf Grund des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013, geleistet werden;
7. Zahlungen an Intermediäre: Geldleistungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche und nicht natürliche Personen, sofern
a) diese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen im Sinn der Z 9 an Dritte weitergeben und
b) die dahinterstehenden Begünstigten entweder identifizierbar sind oder der den einzelnen Begünstigten zukommende Vorteil bezifferbar ist;
8. Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital: Vorteile aus der Gewährung von Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien oder zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehen, wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden;
9. Sachleistungen: aus öffentlichen Mitteln finanzierte Leistungen, die nicht in Form von Geldzuwendungen gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2025)
(2) Zum Zweck des Bürgerservices und der Effizienz der Verwaltung bei der Vorbereitung und Durchführung der Leistungen nach Abs. 1, insbesondere der Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung, der Sicherstellung einer hohen Datenqualität, der Feststellung von Kostenersatzpflichten und der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs sind die leistenden Stellen unbeschadet besonderer gesetzlicher Abfrageberechtigungen zur Abfrage jener Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, die zur Zweckerreichung erforderlich sind, und zur weiteren Verarbeitung jener Daten, die für die Durchführung des konkreten Verfahrens notwendig sind, befugt:
1. Zentrales Personenstandsregister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Zeitpunkt des Todes natürlicher Personen,
2. Zentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz; die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsanfragen nach dem Kriterium Wohnsitz nach § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991,
3. Zentrales Staatsbürgerschaftsregister: Daten gemäß § 56a Abs. 1 nach Maßgabe des § 56c Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985,
4. Zentrales Fremdenregister: Daten nach § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11, 19 und 21 BFA Verfahrensgesetz,
5. Digitale Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse: Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
6. Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister: die in der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018, angeführten Merkmale ausgenommen lit. F,
7. Digitale Bodenschätzungskarte: Schätzungskartenlayer und Schätzungsreinbücher,
8. Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen,
9. Grundbuch: Name, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
10. Wasserbuch: Daten gemäß § 124 Wasserrechtsgesetz 1959,
11. Insolvenzdatei: Name, Adresse, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer über Insolvenzverfahren,
12. Gewerbeinformationssystem: die genaue Bezeichnung des Gewerbes, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten, die GISA-Zahl und die Global Location Number (GLN), die Firma und die Firmenbuchnummer (§ 365a Abs. 1 Z 5, 6, 11 und 12 sowie § 365b Abs. 1 Z 2, 3, 8 und 9 Gewerbeordnung 1994),
13. Register der wirtschaftlichen Eigentümer: Daten über wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz,
14. Bundes-Stiftungs- und Fondsregister: Daten gemäß § 22 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015,
15. Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen nach § 9 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968 iVm. § 6 Tilgungsgesetz 1972,
16. Transparenzdatenbank: Daten nach § 25 Abs. 1 Transparenzdatenbankgesetz 2012 von Förderungswerberinnen bzw. Förderungswerbern und gegebenenfalls den mit den Förderungswerberinnen bzw. den Förderungswerbern im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß § 32 Abs. 6 Transparenzdatenbankgesetz 2012,
17. Auskünfte aus Sozialversicherungsdaten gemäß § 30c Abs. 1 Z 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz,
18. Indirekteinleiterkataster als Teil des Wasserinformationssystems gemäß Indirekteinleiterverordnung: die mitgeteilten Indirekteinleiter,
soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E Government-Gesetz.
(3) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
§ 26c § 26c Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck des geordneten Gebarungsvollzugs
(1) Das Land Oberösterreich bedient sich zum Zweck der Haushaltsführung sowie des Gebarungsvollzugs einer Buchhaltungssoftware, welche die sichere und zuverlässige Erfassung sowie die Anordnung und Freigabe von Verrechnungsaufträgen, die ordnungsgemäße Verrechnung im Weg der elektronischen Buchführung einschließlich der sicheren Aufbewahrung in elektronischer Form und die gesicherte Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit Dritten als Zahlungsempfänger oder Zahlungsschuldner (Geschäftspartner) im Weg von Kreditinstituten ermöglicht.
(2) Zum Zweck des geordneten Gebarungsvollzugs und der effizienten und korrekten Abwicklung des Zahlungsverkehrs ist das Land Oberösterreich im Weg der Buchhaltungssoftware gemäß Abs. 1 zur Abfrage der angeführten Daten der Geschäftspartner aus folgenden Registern und zur weiteren Verarbeitung befugt:
1. Zentrales Melderegister: Name, akademischer Titel/akademischer Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, Geburtsname, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz, Sterbedatum; die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsanfragen nach dem Kriterium Wohnsitz nach § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991,
2. Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister für sonstige Berechtigte und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen,
3. Ergänzungsregister natürliche Personen (ERnP): Name, akademischer Titel/akademischer Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, Geburtsname, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz, Sterbedatum,
soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) nach §§ 9 ff. E Government-Gesetz.
(3) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
5. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen
§ 27 § 27 Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde und den Gemeindeverbänden und ihren Organen nach diesem Landesgesetz zukommenden Aufgaben mit Ausnahme jener nach § 24 Abs. 2 sind solche des eigenen Wirkungsbereichs. Die Vollziehung kommt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister zu.
(Anm: LGBl.Nr. 97/2012, 67/2021)
§ 28 § 28 Abgabenbefreiung
Die durch dieses Landesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen sind von den Landes-Verwaltungsabgaben befreit.
(Anm: LGBl.Nr. 97/2012, 67/2021)