Rückverweise
Das Land Burgenland strebt eine schrittweise Optimierung seiner Verwaltungsstrukturen und nachgeordneten Einrichtungen hinsichtlich Energieeffizienz und Ressourceneinsparung an und hat darauf hinzuwirken, dass seine Verwaltung sowie die von Art. 127 Abs. 3 B-VG erfassten juristischen Personen bis zum Jahr 2030 klimaneutral im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des „Europäischen Klimagesetzes“ sind.
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