Das Land Burgenland strebt eine schrittweise Optimierung seiner Verwaltungsstrukturen und nachgeordneten Einrichtungen hinsichtlich Energieeffizienz und Ressourceneinsparung an und hat darauf hinzuwirken, dass seine Verwaltung sowie die von Art. 127 Abs. 3 B-VG erfassten juristischen Personen bis zum Jahr 2030 klimaneutral im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des „Europäischen Klimagesetzes“ sind.
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