KR1/95 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zulässigkeit des Antrags des Rechnungshofes auf Feststellung der Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Gebarungsüberprüfung der Lenzing AG.
Zwar erklärte die Lenzing AG nach Antragstellung, sie werde die Prüfung nunmehr zulassen und erachte daher den Rechnungshof für klaglos gestellt, doch weist der Rechnungshof darauf hin, daß das VfGG die Einstellung eines Verfahrens über eine Meinungsverschiedenheit iSd Art126a B-VG wegen Klaglosstellung nicht vorsieht: Die Bestimmung des §86 VfGG regelt nur die Einstellung eines Beschwerdeverfahrens aus dem dort umschriebenen Grund; sie ist auf die hier vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar.
In Stattgebung des Antrags wird festgestellt, daß der Rechnungshof gemäß Art121 Abs1 B-VG iVm Art126b Abs2 und den Art127 Abs3 und Art127a Abs3 B-VG sowie §12 Abs1 und §15 Abs1 iVm §16 (bzw §18 Abs1) RechnungshofG 1948 zuständig ist, die Gebarung der Lenzing AG für die Zeit von 1990 bis 03.04.95 zu überprüfen.
Der Verfassungsgerichtshof hält an der dem E v 16.03.95, KR 2/94 (betreffend die Bank Austria AG), zugrundeliegenden Rechtsansicht unverändert fest. Dementsprechend ergibt sich auf dem Boden des vom Rechnungshof dargestellten, unwidersprochen gebliebenen Sachverhalts (insb zu den Eigentums- und Beteiligungsverhältnissen:
33,4 Prozent Bank Austria Industrieholding GesmbH und 16,7 Prozent Creditanstalt-Bankverein), daß auch die Antragsgegnerin der Überprüfung iSd Art121 Abs1 B-VG unterliegt.