KR3/87 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in einem auf Antrag des Rechnungshofs eingeleiteten Verfahren zur Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Antragsteller einerseits und der Bundesregierung und der Wiener Landesregierung andererseits mit Erkenntnis vom 1. März 1989, K 3/87-19, ausgesprochen, daß "der Rechnungshof gemäß Art121 Abs1 B-VG iVm Art126 b Abs2 und Art127 Abs3 B-VG sowie §§12 Abs1 und 15 Abs1 RHG 1948 zuständig ist, die Gebarung der T Gesellschaft mbH Co. Kommanditgesellschaft in den Jahren 1980 bis 1985 zu überprüfen."
1.2. Mit Schriftsatz vom 22. März 1990, Z0138/21-01/90, stellte der Rechnungshof einen Antrag auf Exekution dieses Erkenntnisses gemäß Art146 Abs2 B-VG.
2. Diesem Antrag war nicht Folge zu geben, weil es sich bei der zu 1.1. genannten Entscheidung um einen verbindlichen Interpretationsakt rein feststellender Natur (in einem Organstreit) handelt, der einer Exekutionsführung (auch iSd Art146 Abs2 B-VG) nicht zugänglich ist (so im wesentlichen auch die übereinstimmende Lehre: vgl. Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht. System (1972) 727 ff; Schäffer, Die Exekution der Erkenntnisse des österreichischen Verfassungsgerichtshofes, ZöffR NF XVIII, 185 (211 ff); s. auch Hengstschläger, Der Rechnungshof (1982) 356 f).
3. Dieser Beschluß war gemäß §19 Abs5 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zu fassen.