JudikaturVfGH

KR3/87 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 1990

Zurückweisung eines Antrags auf Exekution des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.89, K 3/87, mit dem ausgesprochen wurde, daß "der Rechnungshof gemäß Art121 Abs1 B-VG iVm Art126 b Abs2 und Art127 Abs3 B-VG sowie §§12 Abs1 und 15 Abs1 RHG 1948 zuständig ist, die Gebarung der Transportbeton Gesellschaft mbH Co. Kommanditgesellschaft in den Jahren 1980 bis 1985 zu überprüfen".

Bei der genannten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes handelt es sich um einen verbindlichen Interpretationsakt rein feststellender Natur (in einem Organstreit), der einer Exekutionsführung (auch iSd Art146 Abs2 B-VG) nicht zugänglich ist.

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