JudikaturVfGH

KR-3/58 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 1959

Amtshandlungen, die verschiedene Gebarungszeiträume betreffen, sind miteinander nicht ident; dies auch dann nicht, wenn sie sich auf denselben Prüfungsgegenstand beziehen und in derselben Form vorgenommen werden.

Die Salzburger Landes-Brandschaden-Versicherungs-Anstalt ist eine Unternehmung, die das Land allein betreibt.

Durch die Bezeichnung der Anstalt, deren Gebarung geprüft werden soll, die Benennung des Gebarungszeitraumes und die Umschreibung der Prüfungsmittel (z. B. Einschau an Ort und Stelle an Hand der Rechnungsbücher und Rechnungsbelege) ist die beabsichtigte Amtshandlung i. S. des § 36 a Abs. 2 VerfGG 1953 i. d. F. der Novelle BGBl. Nr. 18/1958 so ausreichend umschrieben, daß die Feststellung der Identität oder Nichtidentität mit anderen - früheren oder späteren - Amtshandlungen ermöglicht wird.

"Unternehmung" i. S. der Art. 126 b Abs. 2, 127 Abs. 3 und 127 a Abs. 3 B-VG ist eine in einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung tretende wirtschaftliche Tätigkeit, die sich auf Vermögenswerte stützt und mit Einnahmen und Ausgaben verbunden ist.

Dabei ist es für den Begriff "Unternehmung" unmaßgeblich, in welcher Organisationsform sie betrieben wird, ob sie Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht, ob zur Entfaltung der wirtschaftlichen Tätigkeit eine besondere Berechtigung notwendig ist, ob die Tätigkeit auf Gewinn berechnet ist, u. dgl.

Wenn ein Land eine Unternehmung auch bloß in organisatorischer Hinsicht beherrscht, so betreibt es diese bereits allein i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 127, Art. 127 Abs. 3 B-VG}. Eine organisatorische Beherrschung liegt vor, wenn die die Unternehmung leitenden Personen durch die ihre Stellung bestimmenden organisatorischen Regelungen unmittelbar oder mittelbar vom Land abhängig sind, so daß es dem Land möglich ist, die Betriebsführung und Vermögensgebarung in seinem Sinn zu gestalten.

Denn nicht die tatsächliche Beherrschung der Unternehmung durch das Land bewirkt, daß sie vom Land allein betrieben wird, sondern die rechtlich fundierte Handlungsfreiheit des Landes, entsprechende Maßnahmen treffen zu können, wie sie sonst nur vom Eigentümer getroffen werden können.

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