G8/76 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
1. Die §§ 1 bis 28, der § 31 Abs. 1 lit. a und Abs. 5, der § 32, der § 33 Abs. 1 und die Worte "des § 10 Abs. 1 bis 3, § 11 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 21 und" in § 33 Abs. 2, der § 34 Abs. 1 lit. a und lit. c bis f sowie die Worte "einen der gemäß § 7 Abs. 1 festgesetzten Höchstwerte überschreitet, ohne hiefür eine Bewilligung gemäß § 7 Abs. 5 erwirkt zu haben, oder sonst" in § 34 Abs. 1 lit. b, der § 35 und der § 36 lit. b des Sicherheitsgesetzes, Vorarlberger LGBl. 49/1975, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Bezüglich der Worte "ungebührlicherweise störenden Lärm erregt" in § 34 Abs. 1 lit. b SiG Vlbg. LGBl. 49/1975, wird dem Antrag keine Folge gegeben.
3. Der Antrag, den § 33 Abs. 4 SiG, Vlbg. LGBl. 49/1975, als verfassungswidrig aufzuheben, wird zurückgewiesen.
4. Frühere gesetzliche Bestimmungen, mit Ausnahme der für den Bereich des Landes Vlbg. außer Kraft getretenen Bestimmungen des zweiten Satzes im § 389 und des § 390 des ABGB, treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Gesetzgeber hat in § 31 Abs. 5 SiG die Feststellung, ob und inwieweit die im SiG geregelten Angelegenheiten, sofern diese auf die Begriffsumschreibung des § 1 Abs. 1 bezogen sind, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind, nicht selbst getroffen, sondern diese Entscheidung im Einzelfall der Vollziehung überlassen. Insoweit widerspricht § 31 Abs. 5 SiG dem Verfassungsgebot des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz B-VG}. Wie immer der Inhalt des § 31 Abs. 5 SiG bezüglich anderer im SiG geregelter Angelegenheiten zu beurteilen sein mag, der dargelegte verfassungswidrige Inhalt kann nicht für sich allein aus dem Gesetzestext herausgelöst werden, so daß diese Gesetzesstelle zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben war.
Es obliegt - sofern nicht die Übergangsregelung des § 5 Abs. 3 der B-VG-Nov. 1962 Platz greift - dem Gesetzgeber, an Hand der Generalklausel in {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 2 B-VG} sowie der sich mit ihr deckenden Umschreibung des Begriffes "örtlich" in der Legaldefinition der örtlichen Sicherheitspolizei in {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 2 B-VG} die Grenze des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu ziehen.
Bei dieser Verfassungsrechtslage ist es ausgeschlossen, daß durch das einfache Gesetz mit den für die Determinierung des Verhaltens des Gesetzgebers bestimmten Rechtsbegriffen (Generalklausel, Legaldefinition) das Verhalten der Gemeindebehörde in einer dem Legalitätsgebot des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 1 B-VG} entsprechenden Weise ausreichend determiniert wird. Wenn es sich als notwendig erweist, bei der Umschreibung von Tatbeständen der örtlichen Sicherheitspolizei unbestimmte Rechtsbegriffe in Form einer Generalklausel zu verwenden, so ist dies durchaus zulässig, sofern deren Inhalt soweit bestimmbar ist, daß das Verhalten der Behörde auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann (vgl. z. B. Slg. 6477/1971) ; der Landesgesetzgeber darf sich dabei jedoch nicht auf die Verwendung von Rechtsbegriffen beschränken, die vom Bundesverfassungsgesetzgeber allein für den Bereich der Gesetzgebung bestimmt sind. Es waren daher die Bestimmungen des § 1 SiG und jene Bestimmungen des Gesetzes, in denen die darin normierten Tatbestände durch Einbeziehung der Regelungen des § 1 Abs. 1 und 2 umschrieben werden oder sonst auf die Abwehr von Gefahren i. S. des § 1 Abs. 1 und 2 gerichtet sind, mangels einer für die Vollziehung geeigneten Determinierung als verfassungswidrig aufzuheben. Dies gilt von den angefochtenen Bestimmungen für: §§ 2 bis 4, § 5 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2, §§ 6 bis 21, § 31 Abs. 1 lit. a, § 33 Abs. 1, die Worte "des § 10 Abs. 1 bis 3, § 11 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 21 und" im § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 1 lit. a, die Worte "einen der gemäß § 7 Abs. 1 festgesetzten Höchstwerte überschreitet, ohne hiefür eine Bewilligung gemäß § 7 Abs. 5 erwirkt zu haben oder sonst" in lit. b, lit. c bis f, und § 35. Zu § 7 SiG ist dabei zu beachten, daß durch die mit Art. I Z 15 der B-VG-Nov. 1974, BGBl. 444/1974, vorgenommene Neufassung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 2 B-VG} "die Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes" von Verfassungs wegen als eine Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei bezeichnet worden ist. Durch diese Bestimmung in Zusammenhang mit {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 3 Z 3 B-VG} ist den Gemeinden zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich eine Aufgabe auf einem Sachgebiet übertragen worden, das bisher schon - unter dem verwaltungsstrafrechtlichen Aspekt - durch Art. VIII EGVG 1950 geregelt war. Die Gemeinde ist dabei auf jene Maßnahmen der Lärmabwehr beschränkt, die aus sicherheitspolizeilichen - nicht jedoch aus auf andere Verwaltungsmaterien bezogenen - Rücksichten notwendig sind (vgl. Erläuterungen in der RV zur nunmehrigen B-VG-Nov. 1974, 182 BlgNR, XIII. GP, S. 17 f.) . Durch diese verfassungsgesetzliche Regelung ist zwar die Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes im Umfang dieses Begriffes in einer Weise bestimmt, daß es einer konkretisierenden Subsumtion unter die Generalklausel und den Begriff "örtlich" durch den Gesetzgeber i. S. der Erk. Slg. 5409 und 5415/1966 nicht bedarf, aber auch vor dem Hintergrund dieser besonderen verfassungsrechtlichen Situation kommt dem Verweis in § 7 SiG auf § 1 Abs. 1 ("Gefahren im Sinne des § 1 Abs. 1") ein normativer Gehalt zu. Die Regelung des § 7 SiG wird nämlich, soweit sie die Festsetzung von Höchstwerten des von einzelnen Geräuschquellen ausgehenden Lärms betrifft, erst durch den Hinweis auf § 1 Abs. 1 und den in diesen einfließenden § 1 Abs. 2 SiG auf die dort geregelten Angelegenheiten beschränkt, was zur Folge hat, daß die getroffene Feststellung des Mangels einer für die Vollziehung geeigneten Determinierung auch § 7 SiG erfaßt. Aus diesen Erwägungen war auch von dem in seiner Gesamtheit angefochtenen § 34 Abs. 1 lit. b SiG nur der erste Satzteil aufzuheben; dagegen waren die Worte "ungebührlicherweise störenden Lärm erregt" nicht als verfassungswidrig aufzuheben.
Infolge der mit Art. I Z 15 B-VG-Nov. 1974 vorgenommenen Neufassung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 2 B-VG} ist die Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärms eine Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei und als solche Sache der Landesgesetzgebung; die akzessorische Natur der verwaltungsstrafrechtlichen Kompetenz nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG} (vgl. Slg. 5910/1969) führt auch zur Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung verwaltungsstrafrechtlicher Bestimmungen bezüglich der Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes. Der letzte Satzteil in § 34 Abs. 1 lit. b SiG steht übrigens in Zusammenhang mit der von der Bundesregierung nicht angefochtenen Bestimmung des § 36 lit. c SiG, die die Außerkraftsetzung der entsprechenden Worte in Art. VIII Abs. 1 lit. a EGVG (die zufolge Art. XI der B-VG-Nov. 1974 seit deren Inkrafttreten mit 1. Jänner 1975 als landesgesetzliche Bestimmung galten) für den Bereich des Landes Vlbg. betrifft.
Vorschriften über den Fund sind in den §§ 388 ff. ABGB enthalten. Ihr primärer Zweck ist es, die verlorene Sache dem Eigentümer oder Verlustträger wieder zukommen zu lassen und erst, wenn dies in angemessener Zeit nicht möglich ist, die Eigentumsverhältnisse neu zu regeln. Dazu verwendet das Gesetz Rechtsfiguren, die verschiedenen Kompetenztatbeständen zuzuordnen sind. Soweit der Fund schuldrechtliche Beziehungen zwischen dem Finder und dem Eigentümer oder Verlustträger erzeugt und soweit er als Titel für die Erwerbung des Eigentums durch den Finder (eine Art des ursprünglichen Erwerbs) in Betracht kommt, handelt es sich um Angelegenheiten des Zivilrechtswesens (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) . Zu den schuldrechtlichen Beziehungen (die damit in Zusammenhang stehen, daß die gefundene Sache in der Regel in den Händen des Finders verbleibt) gehören die Pflichten des Finders als Geschäftsführer ohne Auftrag, als Verwahrer sowie seine Rückgabepflicht (Klang in Klang, Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl., S. 259 ff.; Gschnitzer, Sachenrecht, 1968, S. 75) und die Rechte des Finders auf Benützung, auf Auslagenersatz, auf Finderlohn und sein Zurückbehaltungsrecht (Klang, aaO, S. 262 ff.) . Soweit aber das ABGB bei der Regelung des Fundes der Ortsobrigkeit (§§ 389 ff.) Befugnisse überträgt, handelt es sich dabei um Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung (vgl. OGH Erk. vom 5. März 1958, 2 Ob 10/58, SZ 36/1958) , die der Sicherheitspolizei zuzuordnen sind. Daß zum Tatbestand der Sicherheitspolizei auch der Schutz der gefährdeten Sicherheit des Eigentums gehört, ist aus Art. II § 4 Abs. 2 V-ÜG 1929, BGBl. 393/1929 (siehe auch die bis zum Inkrafttreten der B-VG- Nov. 1962, BGBl. 205/1962, geltende Fassung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 120, Art. 120 Abs. 2 Z 1 B-VG}) , zu entnehmen. Es ist also zu untersuchen, ob es sich um Angelegenheiten der allgemeinen oder der örtlichen Sicherheitspolizei handelt. Bei der verwaltungsrechtlichen Regelung des Fundes handelt es sich um den Schutz des Eigentums als solchen, also um den Schutz eines Rechtsgutes, das von den örtlichen Verhältnissen unabhängig ist und dessen Beeinträchtigung mit den lokalen Verhältnissen weder in sachlicher noch in persönlicher Hinsicht notwendig verknüpft ist. Die verwaltungsrechtliche Regelung des Fundes ist daher auch nicht im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen. Daran ändert der Umstand nichts, daß nach den Angaben der Vlbg. Landesregierung in den Jahren 1974 und 1975 in den vier Städten des Landes die ermittelten Verlustträger in einem Ausmaß von 55 bis 83 % in den betreffenden Städten des Landes ihren ordentlichen Wohnsitz gehabt hätten und daß anzunehmen sei, die Verhältnisse in den kleineren Gemeinden lauteten noch deutlicher zugunsten der Ortsansässigen. Die verwaltungsrechtliche Regelung des Fundwesens gehört somit nicht zur örtlichen Sicherheitspolizei. Da das Fundwesen somit sowohl als Angelegenheit des "Zivilrechtswesens" ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG}) wie auch als Angelegenheit der "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei" ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG}) in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist, fehlt dem Vlbg. Landesgesetzgeber die Zuständigkeit zur Erlassung der §§ 22 bis 28 und des § 36 lit. b SiG.
Wegen des inhaltlichen Zusammenhanges gilt dies auch für die Erlassung des § 5 Abs. 1 lit. c SiG. Diese Bestimmungen waren daher als verfassungswidrig aufzuheben.
§ 32 SiG normiert die Verpflichtung zur Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung der Strafbestimmungen des § 34 im Umfang der Bestimmungen des Landesgesetzes über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen (LGBl. 29/1966) . Nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes haben die nach den Bundesvorschriften zuständigen Organe der Bundesgendarmerie als Hilfsorgane der zuständigen Landesbehörde einzuschreiten durch a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, c) Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist. Nach Ansicht der Vlbg. Landesregierung gehören die in § 34 Abs. 1 SiG angeführten Tatbestände von Verwaltungsübertretungen in den Bereich der örtlichen Sicherheitspolizei. In Ansehung der Tatbestände, die schon wegen Widerspruchs zum Legalitätsgebot des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 1 B-VG} aufgehoben werden müssen, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen. Von der Aufhebung unberührt bleiben jedoch die in § 34 Abs. 1 lit. b enthaltenen Bestimmungen, daß eine Verwaltungsübertretung begeht, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, und die nicht angefochtenen Bestimmungen der lit. g und h dieser Gesetzesstelle. Nun ist die "Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärms" kraft der ausdrücklichen Erklärung des Verfassungsgesetzgebers in {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 2 B-VG} eine Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei. Dies führt aber nicht dazu, daß auch eine sich auf diese Angelegenheit beziehende Strafbestimmung der örtlichen Sicherheitspolizei zuzurechnen ist. Wie der VfGH - seine Rechtsprechung zusammenfassend - im Erk. Slg. 5910/1969 ausgeführt hat, ist aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG} abzuleiten, daß sich die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung von Verwaltungsstrafbestimmungen nach der Zuständigkeit zur Regelung und Vollziehung der betreffenden Angelegenheit - des Verwaltungszweiges, auf den sich die Verwaltungsstrafbestimmungen beziehen - richtet, daß also die verwaltungsstrafrechtliche Kompetenz akzessorischer Natur ist, daß damit aber nicht die Eigenständigkeit und der Inhalt des die Verwaltungsstrafbestimmungen regelnden Kompetenztatbestandes berührt ist. Verwaltungsstrafbestimmungen, die sich auf Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei beziehen, sind also zwar von dem für diese Angelegenheiten zuständigen Gesetzgeber zu erlassen, ihre Handhabung selbst ist aber keine Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei. Der VwGH hat diese Klarstellung im Erk. Slg. 7227 A/1967 - auf den damals zur Entscheidung stehenden Fall bezogen - mit den Worten getroffen, daß der Begriff der örtlichen Baupolizei das Baustrafrecht nicht umfaßt. Es ist auch die ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (ausgehend von den Erk. VfSlg. 5579/1967 und VwSlg. 7227 A/1967) , daß die Handhabung des Verwaltungsstrafrechts nicht zu den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gehört, nur unter der Voraussetzung gerechtfertigt, daß das Verwaltungsstrafrecht nicht von den dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuzuordnenden örtlichen Polizeiangelegenheiten umfaßt ist. Trifft aber die Annahme der Vlbg. Landesregierung nicht zu, daß die Vollziehung der Strafbestimmungen des § 34 SiG eine Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei ist, dann treffen auch die auf dieser Annahme beruhenden Schlüsse nicht zu. Es ist daher für die Mitwirkung der Bundesgendarmerie an der Vollziehung der Strafbestimmungen des § 34 SiG ohne Bedeutung, ob die örtliche Sicherheitspolizei nicht anders als durch Wachkörper vollzogen werden kann. Der VfGH hatte daher losgelöst von derartigen Überlegungen die Frage zu beantworten, ob bezüglich der Mitwirkung der Bundesgendarmerie an der Handhabung der Strafbestimmungen des § 34 SiG eine Ausnahme von der Regel des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 97, Art. 97 Abs. 2 B-VG} (wonach, insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht, hiezu die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden muß) gegeben ist. Das B-VG kennt solche Ausnahmen. Hiezu gehört z. B. der Fall des Art. 15 Abs. 3, wonach der Landesgesetzgeber verpflichtet ist, bestimmte Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung an Bundesbehörden zu übertragen.
Bei einer solchen bundesverfassungsgesetzlichen Verpflichtung handelt es sich um eine Sonderbestimmung, die den Landesgesetzgeber, soweit er sich im Rahmen der Verpflichtung hält, von dem Zustimmungserfordernis des Art. 97 Abs. 2 B-VG ausnimmt; eine Verweigerung der Zustimmung wäre nämlich schon begrifflich ausgeschlossen (siehe zu dieser Verfassungsnorm die von der Vlbg. Landesregierung erwähnten Erläuterungen in der RV zur nunmehrigen B-VG-Nov. 1974, S. 18) . Für die Mitwirkung der Bundesgendarmerie an der Vollziehung der verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen des § 34 SiG findet sich weder im B-VG noch in einer anderen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmung eine Regelung, die eine Ausnahme vom Zustimmungserfordernis des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 97, Art. 97 Abs. 2 B-VG} vorsehen würde. Daß eine die Ausnahme begründende ausdrückliche Regelung nicht besteht, wird auch von der Vlbg. Landesregierung nicht bestritten.
Daß eine stillschweigende Ausnahme von dem Zustimmungsvorbehalt des Art. 97 Abs. 2 B-VG bestände, wird zwar behauptet, jedoch letztlich auf die Auffassung zurückgeführt, daß Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei nur durch Wachkörper erfüllt werden könnten. Diese Auffassung wurde aber vorstehend als nicht zielführend erkannt, weil die Handhabung von Verwaltungsstrafbestimmungen nicht eine Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei ist. Zur Regelung des § 32 SiG war somit die Zustimmung der Bundesregierung gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 97, Art. 97 Abs. 2 B-VG} erforderlich. Da diese Zustimmung ausdrücklich verweigert worden ist, durfte § 32 SiG nicht kundgemacht werden. Die Bestimmung war daher als verfassungswidrig aufzuheben.
Gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 115, Art. 115 Abs. 2 B-VG} i. d. F. BGBl. 205/1962 hat, soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht nach den Grundsätzen der folgenden Artikel des Abschnittes C (Art. 115 bis 120) zu regeln.
Soweit bei der Regelung des Gemeinderechtes i. S. dieser Verfassungsbestimmung (also des Gemeindeorganisationsrechtes) eine Umschreibung des eigenen Wirkungsbereiches vorgenommen wird, hat dies - wie der VfGH in den Erk. Slg. 5409/1966 (S. 724) und 5415/1966 (S. 754) ausgeführt hat - mit abstrakt formulierten Tatbeständen zu geschehen. Das Vlbg. Gemeindegesetz enthält als Umschreibung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches lediglich eine mit der Generalklausel des Art. 118 Abs. 2 erster Satz B-VG übereinstimmende allgemeine Bestimmung. Eine abstrakte Umschreibung von Tatbeständen, wie sie {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 3 B-VG} bezüglich der der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich gewährleisteten Angelegenheiten enthält, findet sich im GG nicht, insbesondere auch nicht bezüglich der örtlichen Sicherheitspolizei.
Unter Sicherheitspolizei wird, wie aus dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG zu entnehmen ist, die "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit" verstanden (vgl. z. B. Slg. 3153/1957) . Wie der VfGH in seinem - die bisherige Rechtsprechung zusammenfassenden - Erk. Slg. 5910/1969 ausgeführt hat, gehören zur Sicherheitspolizei, die als allgemeine Sicherheitspolizei ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG}) und in einem Teilbereich als örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 und {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 3 Z 3 B-VG}) in Erscheinung tritt (vgl. Slg. 2784/1955) , jene - prohibitiven - Maßnahmen, die der Abwehr und der Unterdrückung der allgemeinen Gefahren für das Leben, die Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung im Inneren dienen (vgl. Slg. 3472/1958) , wobei eine Gefahr dann eine allgemeine ist, wenn sie keiner bestimmten Verwaltungsmaterie außer der Sicherheitspolizei zugeordnet werden kann, wenn sie nicht nur innerhalb einer bestimmten Verwaltungsmaterie auftritt - was nicht ausschließt, daß im einzelnen Fall die Abwehr aus einem Anlaß erforderlich werden kann, der einer bestimmten Verwaltungsmaterie zuzuzählen ist - (vgl. Slg. 3201/1957) . Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat der VfGH geprüft, ob § 1 Abs. 1 und 2 SiG eine abstrakte Umschreibung von Tatbeständen der örtlichen Sicherheitspolizei und damit eine Vorschrift des Gemeinderechtes (Gemeindeorganisationsrechtes) darstellen könnte. Eine solche Annahme verbietet sich jedoch aus dem Zusammenhang, in dem diese Bestimmungen zu dem folgenden § 1 Abs. 3 SiG stehen. Dieser Absatz zeigt nämlich, daß es sich auch bei § 1 Abs. 1 und 2 um unmittelbar zur Vollziehung bestimmte Normen und nicht um eine abstrakte Umschreibung eines Tatbestandes des eigenen Wirkungsbereiches durch den Gemeinderechtsgesetzgeber (Gemeindeorganisationsrechtsgesetzgeber) handelt. § 1 SiG fließt seinem gesamten Inhalt nach in die auf ihn bezugnehmenden Gesetzesstellen des SiG ein und wird damit Bestandteil dieser Gesetzesstellen.
Der VfGH hat im Erk. Slg. 5409/1966 (S. 725) zu Art. 118 Abs. 2 B-VG ausgeführt: Die Gesetzgebung gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 115, Art. 115 Abs. 2 zweiter Satz B-VG} könne den Auftrag des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz B-VG} über die Bezeichnungspflicht nicht etwa dadurch erfüllen, daß sie bloß anordne, der Gesetzesinhalt gehöre soweit zum eigenen Wirkungsbereich, als er von der Generalklausel des ersten Satzes erfaßt werde. Der Gesetzgeber habe vielmehr festzustellen, ob und inwieweit auf den Gesetzesinhalt die Generalklausel zutreffe, und je nach dem Ergebnis den Inhalt der Regelung als zum eigenen Wirkungsbereich gehörend zu bezeichnen oder nicht. Der Gesetzgeber selbst habe also die Grenze zu ziehen, er dürfe die Subsumtion der Gesetzesmaterie unter die Generalklausel und damit die Grenzziehung nicht der Vollziehung überlassen. Dies gilt - wie der VfGH im Erk. Slg. 5415/1966 (S. 758) ergänzend ausgeführt hat - auch hinsichtlich der Subsumtion eines konkreten Gesetzesinhaltes unter den Begriff "örtlich" , soweit er den Inhalt einiger der in {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 3 B-VG} abstrakt umschriebenen Tatbestände mitbestimmt.
Dieser Begriffsinhalt decke sich nämlich mit dem Inhalt der Generalklausel. Dazu hat der VfGH in späteren Erk. verdeutlicht (z. B. Slg. 5693/1968, 5823/1968) , daß die in Art. 118 Abs. 3 Z 3 in Verbindung mit {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 2 B-VG} für die örtliche Sicherheitspolizei getroffene Legaldefinition für die Abgrenzung der anderen in {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 3 B-VG} angeführten örtlichen Polizeiangelegenheiten analog anzuwenden ist. Dabei hat der Gesetzgeber (vgl. Slg. 5409/1966, 5647/1967) bei der Bestimmung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde nicht auf die konkrete im Einzelfall zuständige Gemeinde, sondern auf die Gemeinde schlechthin, auf die abstrakte Gemeinde Bedacht zu nehmen. In dem genannten Erk. Slg. 5409/1966 hat der VfGH auch ausgeführt (S. 728) , daß zufolge der Übergangsregelung des § 5 Abs. 3 der B-VG-Nov. 1962, BGBl. 205/1962, eine - zeitlich befristete - Ausnahme lediglich für gesetzliche Regelungen gelte, die früher als mit 31. Dezember 1965 in Kraft gesetzt worden sind. Für solche Gesetze habe bis 31. Dezember 1968 (gemäß dem B-VG BGBl. 274/1968 sodann bis 31. Dezember 1969) die Bezeichnungsvorschrift des Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz B-VG nicht gegolten, sondern sei die Frage, ob eine bestimmte Regelung einen in den eigenen Wirkungsbereich fallenden Inhalt habe, von der Vollziehung unmittelbar an Hand der den Bestimmungen des Art. 118 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 B-VG entsprechenden Regelungen der für das betreffende Land geltenden Gemeinderechtsgesetze festzustellen gewesen. I. S. dieser Ausführungen hat der VfGH in dem genannten Erk. Slg. 5415/1966 (S. 758) zum Salzburger Veranstaltungsgesetz 1965, LGBl. 101, ausgeführt, der Landesgesetzgeber habe durch die Regelung des § 22 Abs. 2 lit. a (wonach die Überwachung dem Bürgermeister obliegt, soweit diese "durch eigene Kräfte der Gemeinde und innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt werden kann") in Verbindung mit § 26 a (wonach die nach diesem Gesetz der Gemeinde oder ihren Organen zukommenden Aufgaben und Befugnisse in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen) die Feststellung, ob eine Angelegenheit eine solche des eigenen Wirkungsbereiches ist, nicht selbst getroffen, sondern es der Vollziehung überlassen, die Entscheidung im Einzelfall zu treffen; dieser durch den Hinweis auf § 22 Abs. 2 lit. a bestimmte Inhalt des § 26 a widerspreche der Verfassungsanordnung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz B-VG}.
Nach den angeführten, die Abwehr von Gefahren betreffenden Bestimmungen des SiG obliegt es der Gemeindebehörde (dem Bürgermeister, der Gemeindevertretung) , die Frage zu prüfen, ob die zu treffende Abwehrmaßnahme im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Damit wird eine Frage, die gemäß Art. 115 Abs. 2 und {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz B-VG} vom Gesetzgeber für die Zuordnung einer Angelegenheit zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (und zwar der abstrakten Gemeinde) zu klären ist und deren - bejahende - Beantwortung Voraussetzung für die Zuständigkeit der den eigenen Wirkungsbereich besorgenden Gemeindebehörden ist, zu einer im Einzelfall von der Gemeindebehörde zu beantwortenden Frage.
Der Gesetzgeber hat also in § 31 Abs. 5 SiG die Feststellung, ob und inwieweit die im SiG geregelten Angelegenheiten, sofern diese auf die Begriffsumschreibung des § 1 Abs. 1 bezogen sind, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind, nicht selbst getroffen, sondern diese Entscheidung im Einzelfall der Vollziehung überlassen. Insoweit widerspricht § 31 Abs. 5 SiG dem Verfassungsgebot des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz B-VG}. Wie immer der Inhalt des § 31 Abs. 5 SiG bezüglich anderer im SiG geregelter Angelegenheiten zu beurteilen sein mag, der dargelegte verfassungswidrige Inhalt kann nicht für sich allein aus dem Gesetzestext herausgelöst werden, so daß diese Gesetzesstelle zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben war.
In von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren hat der VfGH den Standpunkt eingenommen, er habe den Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, daß einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlaßfall ist, daß aber anderseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden könnten, habe der VfGH in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (siehe Slg. 7376/1974 und 7786/1976; weiters das - zwar in einer Verordnungsprüfungssache gefällte, aber die gleiche Rechtsfrage betreffende - Erk. Slg. 7726/1975) . Im erstangeführten Erkenntnis hat der VfGH auch auf sein (in einem auf Antrag eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren ergangenes) Erk. Slg. 6674/1972 hingewiesen, wonach die Grenzen der Aufhebung einer in Prüfung stehenden Gesetzesbestimmung so gezogen werden müßten, daß einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und daß anderseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfaßt werden. Der VfGH hält an dieser Rechtsprechung, die sowohl auf von Amts wegen als auch auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren zutrifft, fest und betont im gegebenen Zusammenhang, daß das B-VG vom 15. Mai 1975, mit dem das B-VG i. d. F. von 1929 durch Bestimmungen über die Erweiterung der Zuständigkeit des VwGH und des VfGH geändert wird, BGBl. 302/1975, in der hier maßgeblichen Beziehung keine Änderung der Rechtslage herbeigeführt hat.
Bezieht man die eben dargelegte Rechtsauffassung auf die Abs. 3 und 4 im § 33 Vlbg. SiG, so folgt aus ihr, daß der Antrag der Bundesregierung auf Aufhebung (bloß) des Abs. 4 im § 33 leg. cit. zurückzuweisen ist, da er eine Gesetzesbestimmung zum Gegenstand hat, die einer isolierten Aufhebung und damit auch einer gesonderten Prüfung nicht zugänglich ist. Zwischen dem angefochtenen Abs. 4 und dem von der Anfechtung nicht umfaßten Abs. 3 im § 33 SiG besteht nämlich deshalb ein untrennbarer Zusammenhang, weil Abs. 4 den im voranstehenden Absatz allgemein vorgesehenen Einsatz von Waffen (und anderen Zwangsmitteln) durch eine Verweisung auf die Vorschriften des Waffengebrauchsgesetzes 1969 näher bestimmt und einschränkt; verbliebe Abs. 3 allein im Rechtsbestand, so käme ihm die völlig veränderte Bedeutung zu, die in Betracht kommenden Organe zu einem geradezu in ihr Belieben gestellten Gebrauch von Waffen und anderen Zwangsmitteln zu ermächtigen.
Die Bundesregierung sieht die Verfassungswidrigkeit des § 32 SiG (über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei nach dem SiG durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren) darin gelegen, daß diese Gesetzesbestimmung "unter keine vom Bundesverfassungsgesetzgeber verfügte Ausnahme zur Regelung des Art. 97 Abs. 2 B-VG fällt" und trotz der von der Bundesregierung ausgesprochenen Verweigerung der Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung des SiG im Landesgesetzblatt kundgemacht worden ist. Die Vlbg. Landesregierung meint in ihrer im Gesetzesprüfungsverfahren erstatteten Äußerung, die Bundesregierung habe bloß behauptet, daß § 32 SiG unter keine vom Bundesverfassungsgesetzgeber verfügte Ausnahme zur Regelung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 97, Art. 97 Abs. 2 B-VG} falle, aber dafür keine Begründung gegeben. Dies genüge der Vorschrift des § 62 Abs. 1 letzter Satz VerfGG 1953 nicht.
Gemäß den zu einer solchen Frage im Erk. Slg. 4413/1963 getroffenen Klarstellungen wäre der Antrag der Bundesregierung hinsichtlich des § 32 SiG zurückzuweisen. Die Bedenken der Bundesregierung bestehen darin, daß die Kundmachung des § 32 SiG trotz Verweigerung der nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 97, Art. 97 Abs. 2 B-VG} erforderlichen Zustimmung verfassungswidrig sei.
Damit sind die Bedenken ausreichend dargelegt. Im Gesetzesprüfungsverfahren ist zu untersuchen, ob ein Zustimmungserfordernis überhaupt bestanden hat; bei Verneinung dieser Frage könnte von einer verfassungswidrigen Kundmachung nicht die Rede sein. Der Umstand, daß seitens der Vlbg. Landesregierung die Zustimmung der Bundesregierung gar nicht ausdrücklich eingeholt worden ist, kann auf sich beruhen, da die Mitwirkung von Bundesorganen von der Bundesregierung innerhalb der Frist des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 97, Art. 97 Abs. 2 B-VG} von acht Wochen verweigert worden ist. Im übrigen kann die Behauptung der Bundesregierung, daß § 32 SiG unter keine vom Bundesverfassungsgesetzgeber verfügte Ausnahme falle, nicht ohne das vorangegangene Gesetzgebungsverfahren gesehen werden. Die Vlbg. Landesregierung hat bereits in ihrem Antrag an den Landtag auf Wiederholung des Gesetzesbeschlusses über ein Gesetz zum Schutz der örtlichen Gemeinschaft vor allgemeinen Gefahren (26. Beilage im Jahre 1975 zu den Sitzungsberichten des XXII. Vlbg. Landtages vom 18. November 1975) zu § 32 SiG eine eingehende Begründung gegeben.
Sie hat ihre Auffassung dargetan, daß nach Rechtslehre und Staatspraxis der Zustimmungsvorbehalt der Bundesregierung gemäß § 97 Abs. 2 B-VG jedenfalls dort keine Anwendung finden könne, wo 1. spezielle Verpflichtungen des Landesgesetzgebers zur Übertragung von Vollzugsaufgaben des selbständigen Wirkungsbereiches auf Bundesorgane bestehen (z. B. {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 3 B-VG}) , 2. besondere Kompetenzen des Landesgesetzgebers über die Bundesvollziehung bestehen (z. B. Art. 10 Abs. 2, 26 Abs. 1 zweiter Satz und 15 Abs. 9 B-VG) oder 3. besondere paritätische Zustimmungsverfahren zwischen Bund und Ländern vorgesehen sind (z. B. Art. 15 Abs. 4 und 102 Abs. 4 B-VG) . Der normative Grund für diese stillschweigenden Ausnahmen vom Zustimmungsvorbehalt des Art. 97 Abs. 2 B-VG liege in allen angeführten Fällen darin, daß "die Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung eine verfassungsgesetzlich nicht gedeckte Beschränkung der Gesetzgebungshoheit der Länder bedeuten würde" (Hinweis auf die EB zur RV betreffend die B-VG-Nov. 1974, 182 BlgNR, XIII. GP, S. 18) . Aus der den Ländern kraft Verfassungsrechtes zwingend vorgegebenen Organisationsstruktur der Bundesgendarmerie wie auch aus der Eigenart der örtlichen Sicherheitspolizei, welche nach Ansicht der Vlbg. Landesregierung auch den Vollzugsbereich des Verwaltungsstrafrechtes umfasse und nicht anders als durch Einsatz von Wachkörpern vollzogen werden könne, ergebe sich, daß für die im § 32 SiG vorgesehene Mitwirkung der Bundesgendarmerie das Zustimmungserfordernis nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 97, Art. 97 Abs. 2 B-VG} nicht gegeben sei. Da der Landesgesetzgeber nicht nur aus sachlichen Gründen dazu gezwungen, sondern auch durch das Organisationsrecht der Bundesgendarmerie ermächtigt sei, diesen Wachkörper insofern zur Mitwirkung an der Vollziehung heranzuziehen, treffe auf diesen Fall die Feststellung in der RV betreffend die B-VG-Nov. 1974 in vollem Umfang zu, daß, wollte man ein Zustimmungsrecht der Bundesregierung annehmen, die Verweigerung der Zustimmung eine verfassungsgesetzlich nicht gedeckte Beschränkung der Gesetzgebungshoheit des Landes bedeuten würde. Diese Ansicht ist - wie die Vlbg. Landesregierung in ihrer im Gesetzesprüfungsverfahren erstatteten Äußerung unwidersprochen darlegt - der Bundesregierung nicht unbekannt geblieben. Wenn also die Bundesregierung in ihrem das Gesetzesprüfungsverfahren auslösenden Antrag geltend macht, daß § 32 SiG unter keine vom Bundesverfassungsgesetzgeber verfügte Ausnahme zur Regelung des {Bundes-Verfassungsgesetz § 97, § 97 Abs. 2 B-VG} falle, so ist damit dargetan, daß die Bundesregierung die von der Vlbg. Landesregierung in deren Antrag an den Landtag vom 18. November 1975 angeführten stillschweigenden Ausnahmen nicht für gegeben annimmt. Der Antrag der Bundesregierung hinsichtlich des § 32 SiG war daher nicht zurückzuweisen.